Nach dem Grundsatzurteil, das der VKI Ende 2019 in einem Verfahren gegen die EVN erreicht hat, wonach vollkommen unbeschränkte Änderungsmöglichkeiten unzulässig sind, wird der Rahmen für zulässige Preisänderungen im Energiesektor durch dieses Urteil weiter konkretisiert. Der OGH klargestellt, dass sich Verbraucher:innen formlos auf die Grundversorgung berufen können.
Der VKI hat insgesamt sieben Klauseln der IKB beanstandet. Bei den ersten vier Klauseln handelt sich um Preisänderungsklauseln. Die erste dieser Preisänderungsklauseln verwendet die IKB bereits seit dem Jahr 2020 nicht mehr. Die übrigen Klauseln finden sich noch in den aktuellen ALB der IKB.
Der OGH beanstandet bei den neuen Preisanpassungsklauseln vor allem eine Bezugnahme auf einen länger zurückliegenden historischen Ausgangswert, der schon kurz nach Einführung der neuen Klausel bei Bestandskunden eine Preiserhöhung um fast 50 % ermöglicht hätte. Eine derartige Erhöhungsmöglichkeit ist im Zusammenhang mit der Überschrift „Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise“ überraschend und ungewöhnlich. Auch ist der in der Klausel genannte Index (ÖSPI = „Österreichischer Strompreisindex“) auf der in der Klausel angeführten Homepage nicht sofort ersichtlich, was die Nachvollziehbarkeit durch Verbraucher erschwert. Problematisch ist überdies, dass der Energieversorger zur Weitergabe von Preissenkungen nicht verpflichtet ist. Zudem hält der OGH fest, dass eine Frist von 14 Tagen für einen Widerspruch gegen eine Preiserhöhung für Konsument:innen zu kurz ist.
Der OGH stellt zudem klar: Auch wenn in einer Preisänderungsklausel allgemein auf Indices verwiesen wird, ein Höchstmaß einer Preisänderung definiert ist, und zudem Preisänderungen maximal zweimal pro Jahr stattfinden dürfen, macht dies eine Preisänderungsklausel im Rahmen einer Zustimmungsfiktion nicht zulässig. Der Eintritt der Voraussetzungen für den Vorschlag der Änderung des Entgelts im Weg der Zustimmungsfiktion hängt nämlich dennoch ausschließlich vom Willen des Energieversorgers ab. Den Verbraucher:innen billigt der OGH auf Grund ihrer Passivität bei Änderungskündigungen ein Schutzbedürfnis zu. Eine Preissenkung könnten Verbraucher nach einer solchen Klausel überdies nicht durchsetzen
OGH 28.09.2021, 5 Ob 103/21i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Zum Urteil: Urteil: Gericht gibt Rahmen für Preisanpassungen für Energie vor | Verbraucherrecht