Zum Inhalt
Gericht
Bild: WilliamCho, pixabay.com

Gericht gibt Rahmen für Preisanpassungen für Energie vor

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft (IKB) wegen Preisänderungsklauseln, einer Klausel zur Grundversorgung und einer zur Direktwerbung geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nun alle vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig.

Nach dem Grundsatzurteil, das der VKI Ende 2019 in einem Verfahren gegen die EVN erreicht hat, wonach vollkommen unbeschränkte Änderungsmöglichkeiten unzulässig sind, wird der Rahmen für zulässige Preisänderungen im Energiesektor durch dieses Urteil weiter konkretisiert. Der OGH klargestellt, dass sich Verbraucher:innen formlos auf die Grundversorgung berufen können.

Der VKI hat insgesamt sieben Klauseln der IKB beanstandet. Bei den ersten vier Klauseln handelt sich um Preisänderungsklauseln. Die erste dieser Preisänderungsklauseln verwendet die IKB bereits seit dem Jahr 2020 nicht mehr. Die übrigen Klauseln finden sich noch in den aktuellen ALB der IKB.

Der OGH beanstandet bei den neuen Preisanpassungsklauseln vor allem eine Bezugnahme auf einen länger zurückliegenden historischen Ausgangswert, der schon kurz nach Einführung der neuen Klausel bei Bestandskunden eine Preiserhöhung um fast 50 % ermöglicht hätte. Eine derartige Erhöhungsmöglichkeit ist im Zusammenhang mit der Überschrift „Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise“ überraschend und ungewöhnlich. Auch ist der in der Klausel genannte Index (ÖSPI = „Österreichischer Strompreisindex“) auf der in der Klausel angeführten Homepage nicht sofort ersichtlich, was die Nachvollziehbarkeit durch Verbraucher erschwert. Problematisch ist überdies, dass der Energieversorger zur Weitergabe von Preissenkungen nicht verpflichtet ist. Zudem hält der OGH fest, dass eine Frist von 14 Tagen für einen Widerspruch gegen eine Preiserhöhung für Konsument:innen zu kurz ist.

Der OGH stellt zudem klar: Auch wenn in einer Preisänderungsklausel allgemein auf Indices verwiesen wird, ein Höchstmaß einer Preisänderung definiert ist, und zudem Preisänderungen maximal zweimal pro Jahr stattfinden dürfen, macht dies eine Preisänderungsklausel im Rahmen einer Zustimmungsfiktion nicht zulässig. Der Eintritt der Voraussetzungen für den Vorschlag der Änderung des Entgelts im Weg der Zustimmungsfiktion hängt nämlich dennoch ausschließlich vom Willen des Energieversorgers ab. Den Verbraucher:innen billigt der OGH auf Grund ihrer Passivität bei Änderungskündigungen ein Schutzbedürfnis zu. Eine Preissenkung könnten Verbraucher nach einer solchen Klausel überdies nicht durchsetzen

OGH 28.09.2021, 5 Ob 103/21i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zum Urteil: Urteil: Gericht gibt Rahmen für Preisanpassungen für Energie vor | Verbraucherrecht

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

LG Wiener Neustadt: Zwei Preisänderungsklauseln in EVN-AGB unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG wegen zwei unzulässiger Klauseln in deren AGB/Vertragsformblättern betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen geklagt. Das Landesgericht Wiener Neustadt gab der Klage vollumfänglich statt und erkannte in seinem Urteil beide Klauseln für rechtswidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

OGH-Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie

OGH-Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat eine Entscheidung zur Problematik der Kündigung während aufrechter Preisgarantie bei Maxenergy gefällt und sieht die Kündigungen mit Ablauf der Mindestvertragsdauer trotz aufrechter Preisgarantie als zulässig an. Damit sind keine Rückzahlungsansprüche für Konsument:innen durch die Kündigung entstanden.

OLG Wien bestätigt Unzulässigkeit einer Preisklausel der Verbund AG

OLG Wien bestätigt Unzulässigkeit einer Preisklausel der Verbund AG

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Entscheidung des Handelsgericht Wien (HG Wien) bestätigt, wonach eine Preisänderungsklausel der Verbund AG (Verbund) aus dem Jahr 2022 unzulässig ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen wegen einer Preisänderungsklausel geklagt. Gestützt auf diese Klausel hatte der Verbund am 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die mit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des VKI zurückerstattet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kündigungen durch Energieanbieter

Kündigungen durch Energieanbieter

Derzeit kommt es vermehrt zu Kündigungen von Energielieferverträgen. Zuletzt haben etwa die EVN und die Stadtwerke Klagenfurt angekündigt, massenhaft Konsument:innen zu kündigen. Sind Sie betroffen? In diesem Fall müssen Sie etwas unternehmen! Dieser Artikel stellt einen Überblick und konkrete Handlungsempfehlungen für diese Situation zur Verfügung.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang