Eine Klausel sah vor, dass ein Erwachsener, der mit einem Kind unter 12 Jahren reist, jedenfalls eine kostenpflichtige Sitzplatzreservierung machen muss. Die zusätzlichen Gebühren fallen bei Reisen mit Kindern unter 12 Jahren daher in jedem Fall an. Die Verpflichtung, dass Kinder neben einem Erwachsenen sitzen müssen, stellt demnach eine vertragliche Nebenleistungspflicht dar, für die kein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Dies ergibt sich aus Art 23 VO (EG) Nr. 1008/2008. Die Klausel ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da Reisenden mit Kindern unter 12 Jahren durch die obligatorische Sitzplatzreservierung zwingend höhere Kosten entstehen.
Laut einer anderen Klausel können Kunden, die Flugdaten/-strecken oder Namen ändern, ihre Sitzplatzreservierungen nicht übertragen. Die Sitzplatzreservierungsgebühr ist in den meisten Fällen nicht erstattbar.
Hier sprach das LG Korneuburg aus, dass insbesondere im Fall einer Namensänderung der Verfall der bereits entgeltglich erworbenen Sitzplätze für die Kunden nachteilig und überraschend ist. Auch bezüglich der Änderung der Flugdaten verstößt die Klausel sowohl gegen § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB.
Das Urteil ist rechtkräftig.
LG Korneuburg 21.12.2020, 5 Cg 63/19s
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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