Zum Inhalt

Hofer wies nicht ausreichend auf Gewährleistung hin

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Hofer KG eingebracht. Anlass für die Klage war, dass Hofer auf seiner Website blickfangartig auf die Garantie hinwies. Die gesetzlich bestehende Gewährleistung hingegen war nur in den AGB und in einer über einen eigenen Link aufzumachenden „Garantiekarte“ enthalten, ohne dass es einen Hinweis auf den Auffindungsort dieser Information gab. Das Landesgericht (LG) Wels gab diesem Klagebegehren statt. Abgewiesen wurde hingegen ein Klagebegehren dazu, dass Hofer – nach Ansicht des VKI in irreführender Weise – damit warb, dass die Hofer-Garantie „weitreichende“ Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung bietet.

Auf der Website des Unternehmens war neben dem jeweils angebotenen Produkt ein auf rotem Untergrund in weißem Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf eine Garantie und deren Dauer. Hingegen enthielten mehrere Produktpräsentationen keinen Hinweis auf die gesetzlich zustehende Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf den Auffindungsort der Gewährleistungsinformationen. Das Gesetz sieht aber vor, dass ein Unternehmer Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise neben dem Inhalt einer bestehenden Garantie auch über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu informieren hat. Der Web-Auftritt eines Unternehmers muss so gestaltet sein, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit der Produktpräsentation ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen werden. Hinweise und Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung müssen unmittelbar bei der Produktpräsentation selbst zu finden sein und nicht auf einer, etwa über einen weiterführenden Link zu erreichenden „Garantiekarte“, wie im vorliegenden Fall. Indem Hofer lediglich einen Link zur Garantiekarte gesetzt hat, ohne auf die darin enthaltenen Informationen hinzuweisen, erfüllt das Unternehmen nicht die Anforderungen transparenter Informationserteilung.

Weiters bewarb das Unternehmen seine Hofer-Garantie mit „weitreichenden Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht“. So wurde beispielsweise bei einem Produkt eine „Garantiezeit“ von 2 Jahren oder eine Telefon-Hotline zum Ortstarif hervorgehoben. Der VKI beanstandete, dass diese als Vorteile dargestellten Punkte bei der Gewährleistung jedoch genauso gegeben sind. Das LG Wels wies dieses Klagebegehren ab, weil bei der Garantie gegenüber der Gewährleistung der Vorteil besteht, dass die Inanspruchnahme der Garantieleistungen nicht vom Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe abhängt. Dieser konkrete Umstand wurde von Hofer in der Darstellung aber gar nicht genannt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 7.7.2021).

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

LG Wels 30.6.2021, 1 C 41/20d

Lesen Sie mehr.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Eberharter

Unterlassungserklärung von Eberharter

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg wegen verschiedener Klauseln in der Hochzeitsmappe 2026 abgemahnt. Die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang