Zum Inhalt

Hofer wies nicht ausreichend auf Gewährleistung hin

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Hofer KG eingebracht. Anlass für die Klage war, dass Hofer auf seiner Website blickfangartig auf die Garantie hinwies. Die gesetzlich bestehende Gewährleistung hingegen war nur in den AGB und in einer über einen eigenen Link aufzumachenden „Garantiekarte“ enthalten, ohne dass es einen Hinweis auf den Auffindungsort dieser Information gab. Das Landesgericht (LG) Wels gab diesem Klagebegehren statt. Abgewiesen wurde hingegen ein Klagebegehren dazu, dass Hofer – nach Ansicht des VKI in irreführender Weise – damit warb, dass die Hofer-Garantie „weitreichende“ Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung bietet.

Auf der Website des Unternehmens war neben dem jeweils angebotenen Produkt ein auf rotem Untergrund in weißem Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf eine Garantie und deren Dauer. Hingegen enthielten mehrere Produktpräsentationen keinen Hinweis auf die gesetzlich zustehende Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf den Auffindungsort der Gewährleistungsinformationen. Das Gesetz sieht aber vor, dass ein Unternehmer Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise neben dem Inhalt einer bestehenden Garantie auch über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu informieren hat. Der Web-Auftritt eines Unternehmers muss so gestaltet sein, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit der Produktpräsentation ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen werden. Hinweise und Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung müssen unmittelbar bei der Produktpräsentation selbst zu finden sein und nicht auf einer, etwa über einen weiterführenden Link zu erreichenden „Garantiekarte“, wie im vorliegenden Fall. Indem Hofer lediglich einen Link zur Garantiekarte gesetzt hat, ohne auf die darin enthaltenen Informationen hinzuweisen, erfüllt das Unternehmen nicht die Anforderungen transparenter Informationserteilung.

Weiters bewarb das Unternehmen seine Hofer-Garantie mit „weitreichenden Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht“. So wurde beispielsweise bei einem Produkt eine „Garantiezeit“ von 2 Jahren oder eine Telefon-Hotline zum Ortstarif hervorgehoben. Der VKI beanstandete, dass diese als Vorteile dargestellten Punkte bei der Gewährleistung jedoch genauso gegeben sind. Das LG Wels wies dieses Klagebegehren ab, weil bei der Garantie gegenüber der Gewährleistung der Vorteil besteht, dass die Inanspruchnahme der Garantieleistungen nicht vom Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe abhängt. Dieser konkrete Umstand wurde von Hofer in der Darstellung aber gar nicht genannt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 7.7.2021).

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

LG Wels 30.6.2021, 1 C 41/20d

Lesen Sie mehr.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang