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Hofer wies nicht ausreichend auf Gewährleistung hin

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Hofer KG eingebracht. Anlass für die Klage war, dass Hofer auf seiner Website blickfangartig auf die Garantie hinwies. Die gesetzlich bestehende Gewährleistung hingegen war nur in den AGB und in einer über einen eigenen Link aufzumachenden „Garantiekarte“ enthalten, ohne dass es einen Hinweis auf den Auffindungsort dieser Information gab. Das Landesgericht (LG) Wels gab diesem Klagebegehren statt. Abgewiesen wurde hingegen ein Klagebegehren dazu, dass Hofer – nach Ansicht des VKI in irreführender Weise – damit warb, dass die Hofer-Garantie „weitreichende“ Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung bietet.

Auf der Website des Unternehmens war neben dem jeweils angebotenen Produkt ein auf rotem Untergrund in weißem Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf eine Garantie und deren Dauer. Hingegen enthielten mehrere Produktpräsentationen keinen Hinweis auf die gesetzlich zustehende Gewährleistung und auch keinen Hinweis auf den Auffindungsort der Gewährleistungsinformationen. Das Gesetz sieht aber vor, dass ein Unternehmer Verbraucher bei einem Internetkauf vorab in klarer und verständlicher Weise neben dem Inhalt einer bestehenden Garantie auch über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts zu informieren hat. Der Web-Auftritt eines Unternehmers muss so gestaltet sein, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit der Produktpräsentation ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen werden. Hinweise und Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung müssen unmittelbar bei der Produktpräsentation selbst zu finden sein und nicht auf einer, etwa über einen weiterführenden Link zu erreichenden „Garantiekarte“, wie im vorliegenden Fall. Indem Hofer lediglich einen Link zur Garantiekarte gesetzt hat, ohne auf die darin enthaltenen Informationen hinzuweisen, erfüllt das Unternehmen nicht die Anforderungen transparenter Informationserteilung.

Weiters bewarb das Unternehmen seine Hofer-Garantie mit „weitreichenden Vorteilen gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht“. So wurde beispielsweise bei einem Produkt eine „Garantiezeit“ von 2 Jahren oder eine Telefon-Hotline zum Ortstarif hervorgehoben. Der VKI beanstandete, dass diese als Vorteile dargestellten Punkte bei der Gewährleistung jedoch genauso gegeben sind. Das LG Wels wies dieses Klagebegehren ab, weil bei der Garantie gegenüber der Gewährleistung der Vorteil besteht, dass die Inanspruchnahme der Garantieleistungen nicht vom Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe abhängt. Dieser konkrete Umstand wurde von Hofer in der Darstellung aber gar nicht genannt. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 7.7.2021).

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

LG Wels 30.6.2021, 1 C 41/20d

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