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Hofer wies nicht ausreichend auf Gewährleistung hin

Der VKI hat im Auftrag des Sozialministeriums Klage gegen die Hofer KG eingebracht. Anlass für die Klage war, dass Hofer auf seiner Website blickfangartig auf die Garantie hinwies. Die gesetzlich bestehende Gewährleistung hingegen war nur in den AGB und in einer über einen eigenen Link aufzumachenden „Garantiekarte“ enthalten, ohne dass es einen Hinweis auf den Auffindungsort dieser Information gab. Das Landesgericht (LG) Wels gab diesem Klagebegehren statt. Abgewiesen wurde hingegen ein Klagebegehren dazu, dass Hofer – nach Ansicht des VKI in irreführender Weise – damit warb, dass die Hofer-Garantie „weitreichende“ Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung böte.

Verletzung Informationspflicht

Auf seiner Website, auf der Hofer Produkte online anbietet, war neben dem jeweils angebotenen Produkt ein auf rotem Untergrund in weißem Fettdruck hervorgehobener Hinweis auf eine Garantie und deren Dauer. Darunter befand sich (in einem bereits geöffneten Reiter) die Produktbeschreibung. Weiter unten war ua ein nicht vorab geöffneter Reiter „Garantie“. Öffnete man den Reiter „Garantie“, präsentierte sich der Begriff „Garantiedetails“, die allerdings nur in der Wiedergabe der Dauer der Garantie bestanden, die ohnedies schon oben neben der Warenabbildung blickfangartig genannt war.

Der VKI legte zum Beweis mehrere Screenshots von verschiedenen Produkten vor, bei denen jeweils  die Produktanpreisungen mehrfach auf eine Garantie, nie jedoch auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts verwiesen.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 12 FAGG ist der Unternehmer verpflichtet, die Verbraucher*innen in klarer und verständlicher Weise zusätzlich zu dem Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes für die Ware gegebenenfalls über das Bestehen und die Bedingungen von gewerblichen Garantien zu informieren.

Der Web-Auftritt muss so gestaltet sein, dass die Verbraucher*innen im Zusammenhang mit der Produktpräsentation (zumindest) ausreichend deutlich auf den Auffindungsort und die Art der Information hingewiesen werden. Hinweise und Informationen zur gesetzlichen Gewährleistung müssen unmittelbar bei der Produktpräsentation selbst zu finden sein und nicht auf einer, etwa über einen weiterführenden Link zu erreichenden „Garantiekarte“.

Auf der Website von Hofer lag bei mehreren Produktpräsentationen kein Hinweis über den Auffindungsort der Gewährleistungsinformationen bzw das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechtes (neben der Garantie) vor. Hofer ist seiner Hinweispflicht gemäß § 4 Abs 1 Z 12 iVm § 7 Abs 1 FAGG nicht gehörig nachgekommen ist.

Hofer hat unmittelbar auf seiner Homepage bei der Produktbeschreibung keinen Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht gesetzt, obwohl er gleichzeitig auf das Bestehen einer Garantie hingewiesen hat. Es ist zwar unschädlich, dass die Information selbst nicht bereits (zur Gänze) unmittelbar auf der Homepage erteilt wird; allerdings muss im Rahmen der Produktpräsentation zumindest ein deutlicher Hinweis auf den Auffindungsort der Information vorhanden sein. Diesfalls würde es ausreichen, wenn die eigentliche Information (nur) in den AGB oder einem erst aufzuklappenden Pop-up-Fenster enthalten wäre. Indem Hofer lediglich einen Link zur Garantiekarte (welche dann die nötige Information erhält) gesetzt hat, ohne auf die darin enthaltene Information hinzuweisen, erfüllt er die eben beschriebenen Anforderungen transparenter Informationserteilung nicht. Die nach dem FAGG zu erteilenden Informationen dürfen nicht – auch nicht durch Verlinkung – versteckt werden. Der Verbraucher muss in die Lage versetzt werden, die bereitgestellten Informationen problemlos auffinden und zur Kenntnis nehmen zu können.

 

Vorteile der Hofer-Garantie

Weiters beanstandete der VKI die Darstellung der Hofer-Garantie. Bei einem Produkt war zB Folgendes in den Garantiebedingungen zu lesen:

Die HOFER-Garantie bietet Ihnen weitreichende Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistungspflicht:

Garantiezeit: 2 Jahre ab Zeitpunkt der Übernahme

Garantieleistung: Kostenfreie Reparatur bzw. Austausch oder Geldrückgabe

Keine Transportkosten

Hotline: 0800*** - Es entstehen keine zusätzlichen Kosten zu den jeweiligen Gebühren des Telefonanbieters

Der VKI brachte dazu vor, dass damit der unrichtige Eindruck erweckt werde, die von Hofer eingeräumte Garantie räume dem Verbraucher eine bessere Rechtsstellung ein als er sie von Gesetzes wegen habe, insbesondere durch die oben angeführten Beispiele. Diese angeführten Beispiele stellen aber keinen Vorteil zur gesetzlichen Gewährleistung dar:

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt auch zwei Jahre.

Die Art der Garantieleistung kann hier im Einzelfall von Hofer bestimmt werden (während bei der gesetzlichen Gewährleistung der Käufer zunächst das Wahlrecht zwischen Austausch und Verbesserung hat).

Auch die beworbene Freiheit von Transportkosten stellt zumindest bei sperrigen, gewichtigen oder durch Einbau unbeweglich gewordenen Waren keinen Vorteil im Vergleich mit der Gewährleistung dar (s § 8 KSchG).

Verbrauchern darf gemäß § 6b KSchG bei geschlossenen Verträgen auch keine eigene kostenpflichtige Hotline (über den normalen Festnetztarif) angeboten werden.

Laut VKI sei dies eine Irreführung über die die Rechte des Verbrauchers aus Gewährleistung und Garantie (§ 2 Abs 1 Z 7 UWG).

Diese Klagebegehren wurde abgewiesen. Das Gericht führt dazu aus: In diesem Zusammenhang ist nicht zu verkennen, dass die von Hofer gewährte Garantie tatsächlich Vorteile gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung bietet oder zumindest bieten kann und die diesbezügliche Formulierung insoweit nicht in die Irre führt. Ein (wenn man so will: wesentlicher) Vorteil der angebotenen Garantie gegenüber der gesetzlichen Gewährleistung besteht darin besteht, dass die Inanspruchnahme der Garantieleistungen nicht vom Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe abhängt.

Die Garantie bietet auch Leistungen an, die über das Gewährleistungsrecht hinausgehen, kann daher als (mehr oder weniger weitreichender) Vorteil gegenüber diesem anzusehen sein und insofern die gewählte Formulierung in der Garantiekarte rechtfertigen. Das Attribut „weitreichend“ mag im Zusammenhang mit den (tatsächlich gegebenen) Vorteilen zwar etwas überschießend sein, es wird damit aber keine grundsätzliche Irreführung erzeugt. Etwas anderes wäre es etwa, wenn in der Garantie explizit einzelne Garantieleistungen angeführt werden, die aber tatsächlich nicht gewährt werden.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 7.7.2021).

Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

LG Wels 30.6.2021, 1 C 41/20d

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Das Urteil im Volltext.

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