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Insolvenz eines Reiseveranstalters

Wir bieten hier einen Überblick über die Möglichkeiten von Reisenden, die bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, der danach insolvent wurde.

Absicherung von Forderungen aus Pauschalreisen

Die Pauschalreiseverordnung (PRV) sichert Ansprüche von Verbrauchern im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters oder eines Reisevermittlers. Geschützt sind aber nicht alle Reisen, sondern nur gebuchte Pauschalreisen (das ist eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung) und bestimmte verbundene Reiseleistungen (hier werden von einem Unternehmer mehrere separate Verträge mit verschiedenen Leistungserbringen vermittelt).

Betroffene Reisende haben ein Recht auf Rückzahlung ua bereits geleisteter Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) und auf die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung. Dies umfasst auch die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind.

Achtung: Nach der derzeitigen Rechtslage sind Gutscheine von Reiseveranstaltern, die etwa anstelle einer Rückzahlung für eine ausgefallene Pauschalreise ausgegeben wurden, nicht von der speziellen Insolvenzabsicherung umfasst. Forderungen daraus können nur im normalen Insolvenzverfahren angemeldet werden (siehe dazu unten).

In den Reiseunterlagen sind Name, Kontaktdaten und Anschrift der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, anzugeben (§ 6 Abs 2 Z 3 PRG).

Im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis vom GISA  (Gewerbeinformationssystem Austria) sind die Informationen zur Reiseinsolvenzabsicherung der Reiseveranstalter zu finden, zB ob eine Reiseinsolvenzabsicherung gemäß der PRV vorliegt, ob diese unbeschränkt ist, ggf Angaben zum Absicherer und ggf Angaben zum Abwickler. Die Höhe der Gesamtversicherungssumme richtet sich iaR nach dem jeweiligen Umsatz des Reiseveranstalters.

Reisende müssen ihre Ansprüche in der Regel binnen acht Wochen beim Abwickler anmelden. Die acht Wochen beginnen zB mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen werden.

Zur Kündigung seitens des Versicherers siehe hier.


Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Forderungen, die nicht aus einer Pauschalreise (oder verbundenen Reiseleistung) resultieren, zB die Zahlung für eine Buchung nur eines Hotels ohne sonstige Reiseleistung oder Buchung bloß eines Flugs, aber auch Gutscheine, die ein Reiseveranstalter anstelle der Rückzahlung für eine ausgefallene Pauschalreise ausgeben, fallen nicht unter die PRV und sind daher nicht eigens insolvenzgeschützt. Solche Forderungen können nur im Insolvenzverfahren des Reiseveranstalters angemeldet werden. Die jeweiligen näheren Informationen zur Insolvenz (zB Anmeldefrist, MasseverwalterIn) können Sie der Ediktsdatei  entnehmen. Bei einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist zu beachten, dass eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 25,-- anfällt. Es ist daher zu überlegen, ob sich die Forderungsanmeldung rentiert, da von der Forderung - je nach verbleibender Insolvenzmasse - nur eine Quote ausbezahlt wird, bei Masseunzulänglichkeit sogar gar nichts. Ein Formular für die Geltendmachung im Insolvenzverfahren finden Sie hier.
 

Mehr zur Kündigung durch den Versicherer nach der PRV finden Sie hier.

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