Zum Inhalt

Insolvenz eines Reiseveranstalters

Wir bieten hier einen Überblick über die Möglichkeiten von Reisenden, die bei einem Reiseveranstalter gebucht haben, der danach insolvent wurde.

Absicherung von Forderungen aus Pauschalreisen

Die Pauschalreiseverordnung (PRV) sichert Ansprüche von Verbrauchern im Falle einer Insolvenz eines Reiseveranstalters oder eines Reisevermittlers. Geschützt sind aber nicht alle Reisen, sondern nur gebuchte Pauschalreisen (das ist eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung) und bestimmte verbundene Reiseleistungen (hier werden von einem Unternehmer mehrere separate Verträge mit verschiedenen Leistungserbringen vermittelt).

Betroffene Reisende haben ein Recht auf Rückzahlung ua bereits geleisteter Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) und auf die notwendigen Aufwendungen für die Rückbeförderung. Dies umfasst auch die Kosten von Unterkünften vor der Rückbeförderung, die infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters entstanden sind.

Achtung: Nach der derzeitigen Rechtslage sind Gutscheine von Reiseveranstaltern, die etwa anstelle einer Rückzahlung für eine ausgefallene Pauschalreise ausgegeben wurden, nicht von der speziellen Insolvenzabsicherung umfasst. Forderungen daraus können nur im normalen Insolvenzverfahren angemeldet werden (siehe dazu unten).

In den Reiseunterlagen sind Name, Kontaktdaten und Anschrift der Einrichtung, die den Insolvenzschutz bietet, anzugeben (§ 6 Abs 2 Z 3 PRG).

Im Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis vom GISA  (Gewerbeinformationssystem Austria) sind die Informationen zur Reiseinsolvenzabsicherung der Reiseveranstalter zu finden, zB ob eine Reiseinsolvenzabsicherung gemäß der PRV vorliegt, ob diese unbeschränkt ist, ggf Angaben zum Absicherer und ggf Angaben zum Abwickler. Die Höhe der Gesamtversicherungssumme richtet sich iaR nach dem jeweiligen Umsatz des Reiseveranstalters.

Reisende müssen ihre Ansprüche in der Regel binnen acht Wochen beim Abwickler anmelden. Die acht Wochen beginnen zB mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen. Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen werden.

Zur Kündigung seitens des Versicherers siehe hier.


Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Forderungen, die nicht aus einer Pauschalreise (oder verbundenen Reiseleistung) resultieren, zB die Zahlung für eine Buchung nur eines Hotels ohne sonstige Reiseleistung oder Buchung bloß eines Flugs, aber auch Gutscheine, die ein Reiseveranstalter anstelle der Rückzahlung für eine ausgefallene Pauschalreise ausgeben, fallen nicht unter die PRV und sind daher nicht eigens insolvenzgeschützt. Solche Forderungen können nur im Insolvenzverfahren des Reiseveranstalters angemeldet werden. Die jeweiligen näheren Informationen zur Insolvenz (zB Anmeldefrist, MasseverwalterIn) können Sie der Ediktsdatei  entnehmen. Bei einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren ist zu beachten, dass eine Gerichtsgebühr in Höhe von EUR 25,-- anfällt. Es ist daher zu überlegen, ob sich die Forderungsanmeldung rentiert, da von der Forderung - je nach verbleibender Insolvenzmasse - nur eine Quote ausbezahlt wird, bei Masseunzulänglichkeit sogar gar nichts. Ein Formular für die Geltendmachung im Insolvenzverfahren finden Sie hier.
 

Mehr zur Kündigung durch den Versicherer nach der PRV finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang