T-Mobile bot Mobilfunktarife – bei sonst identischen Leistungsparametern – sowohl mit, als auch ohne Mobiltelefon an („Mobile Gold“ und „Mobile Platin“ bzw. „Mobile SIM Only Gold“ und „Mobile SIM Only Platin“). Bei den Tarifen mit inkludiertem Smartphone war die monatliche Grundgebühr jeweils 10 bis 15 Euro höher als bei der SIM Only-Variante des gleichen Tarifs. Die Mindestvertragsdauer betrug 24 Monate.
Der VKI argumentierte ein irreführendes Verhalten von T-Mobile damit, dass ein Mobiltelefon nicht für null Euro erhältlich ist, sondern bei einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten Kosten von zumindest 240 Euro entstehen. T-Mobile rechtfertigte sich damit, dass Verbraucherinnen und Verbraucher keine Geschenke erwarten, sondern davon ausgehen, dass der Werbende die Kosten an anderer Stelle des Gesamtangebots berücksichtigt.
Der OGH beurteilte die Werbung nun als eine irreführende Geschäftspraktik: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt die Beschreibung eines Produkts als „gratis“ oder „umsonst“, wenn der Umworbene weitergehende Kosten zu tragen hat. Als solche Kosten gelten auch – wie in diesem Fall – Kosten, die durch entgeltliche Vertragsbindungen entstehen. Die Bewerbung des Mobiltelefons als „gratis“ ist unter diesen Umständen jedenfalls unzulässig, so der OGH.
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien
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