Im Frühjahr 2020 kam es beim VKI vermehrt zu Anfragen betreffend Produkte von Neuro Socks. Dazu zählen unter anderem Socken, Einlegesohlen und diverse Pflaster (Neuro Pflaster, Neurovax-/VAXHAPTIK-Pflaster). Diese Produkte wurden auf der Webseite des Unternehmens, in den Sozialen Medien, auf diversen Veranstaltungen sowie im Rahmen von Media-Shop-Werbung auf mehreren TV-Sendern umfassend vermarktet. Die Bewerbung erfolgte dabei zum Teil mit prominenter Unterstützung, wie beispielsweise durch Kaufempfehlungen von angesehenen Sportlern. Bekanntheit erlangten die Produkte außerdem durch die Start‑up‑Show „2 Minuten 2 Millionen“ des TV-Senders Puls 4.
Laut dem Werbeversprechen von Neuro Socks sind die Produkte jeweils mit einem speziellen „Imprägniermuster“ versehen, welches beim Träger zahlreiche gesundheitliche Verbesserungen bewirke. Dazu angeführt wurden u. a. Schmerzlinderung, Hilfe bei Knie- und Rückenproblemen, Unterstützung des Immunsystems, die Vermeidung von Erkrankungen durch Viren oder Bakterien, eine verbesserte Regeneration oder eine gesteigerte Fettverbrennung.
Der VKI klagte die Neuro Socks GmbH daraufhin wegen irreführender Werbung. Das LG Wiener Neustadt schloss sich nun der Rechtsauffassung des VKI an: Kunden würden die Angaben so auffassen, dass die Produkte eine arzneimittelgleiche Wirkung hätten, indem sie etwa die Verwendung von Schmerzmitteln überflüssig machen und Schmerzen heilen oder zumindest mindern, oder das Immunsystem stärken und den Heilungsprozess beschleunigen („Regenerationsprozess“). Außerdem werde ihnen eine Wirkung beim Abnehmen („Fettverbrennung“) zugesagt, die ebenfalls nicht erwiesen sei.
Derartige gesundheitsbezogene Aussagen seien nur zulässig, sofern sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stütze, wie etwa Erkenntnisse aus einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie mit einer statistischen Auswertung, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist. Das sei bei den von Neuro Socks vertriebenen Produkten aber nicht der Fall und die Werbung mit gesundheitsbezogenen Wirkungen daher irreführend.
Als zulässig erachtete das Gericht hingegen die Werbung mit „Steigerung des Wohlbefindens“, da damit kein objektiv messbarer Erfolg zugesichert werden würde.
Zudem gab das LG Wiener Neustadt dem VKI auch in einem weiteren Punkt Recht: Auf einer von Neuro Socks betriebenen Facebook-Seite wurden Erfahrungsberichte veröffentlicht, die tatsächlich von auf Provisionsbasis arbeitenden Businesspartnern von Neuro Socks stammen. Auf den Umstand, dass es sich nicht um unabhängige Verbraucherberichte handelt, erfolgte kein Hinweis. Darin sah das LG Wiener Neustadt ebenfalls eine irreführende Geschäftspraktik.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Wiener Neustadt 28.7.2022, 60 Cg 59/20m
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien
Zum News