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Irreführende Werbung von Hutchison mit „ab-Preis“

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Hutchison Drei Austria GmbH (Hutchison). Im Verfahren ging es um eine Werbung mit einem „ab“-Preis für einen Internet-Tarif, ohne deutlichen Hinweis, dass jedenfalls noch weitere regelmäßig zu entrichtenden Kosten, nämlich die Servicepauschale, hinzukamen. Gab es im Haushalt des Kunden keinen Handyvertrag bei Hutchison, verteuerte sich der Preis um zusätzliche 14,-- Euro. Auch dafür gab es keinen ausreichenden Hinweis. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte eine irreführende Geschäftspraktik. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Hutchison Drei Austria GmbH bewarb ihren Internetarif „PowerNet L“ mit „ab 22 €“. In den Leistungsbeschreibungen stand als Voraussetzung für diesen Tarif, dass ein oder zwei Handyverträge im Haushalt des Kunden angemeldet sein müssen. Bei zwei Handyverträgen im Haushalt betrug der Tarif 22,-- Euro pro Monat, zuzüglich einer anteilsmäßig pro Monat verrechneten Servicepauschale von jährlich 25,-- Euro. Sonst kostete der Tarif 36,-- Euro pro Monat, zuzüglich der Servicepauschale von jährlich 25,-- Euro; sind das 38,08 Euro pro Monat. In den Werbungen war der Hinweis auf die Servicepauschale und die Bedingung der zwei Handyverträge teilweise in Kleinschrift enthalten, sodass sie leicht übersehen werden konnten, in der facebook-Werbung fehlte er ganz.

Laut OLG Wien liegt hier eine irreführende Geschäftspraktik vor: Das Produkt ist um den beworbenen „Ab“-Preis von 22,-- Euro für die Kunden tatsächlich nicht erhältlich ist, weil jedenfalls eine monatliche Kostenbelastung in Höhe der anteiligen Servicegebühr von EUR 2,08 hinzukommt und der „Ab“-Preis nur über Gutschriften erzielt werden kann, die im Haushalt des Verbrauchers das (zusätzliche Kosten verursachende) Bestehen von zwei aufrechten (kompatiblen) Mobilfunkverträgen bei Hutchison voraussetzen. Den Kunden wird in der Werbung die Information, dass der zu zahlende Gesamtpreis jedenfalls über dem beworbenen Preis liegt, vorenthalten.

Selbst wenn dem durchschnittlichen Kunden bekannt sein sollte, dass Hutchison bei einem Teil ihrer Produkte eine (jährliche) Servicepauschale verrechnet, kann er doch mangels deutlichen Hinweises darauf nicht erkennen, dass solche auch für den beworbenen Tarif zusätzlich anfallen. Hutchison rechtfertigte den fehlenden Hinweis in der facebook-Werbung mit dem Mangel an Platz. Dem erteilte das Gericht eine Abfuhr: Hutchison kann sich hier nicht erfolgreich auf räumliche Beschränkungen für weitere aufklärende Hinweise stützen, weil das Erfordernis weiterer Vertragsabschlüsse sowie der Hinweis auf die Servicegebühr auf wenige Worte beschränkt werden kann. Den aufklärenden Hinweisen in den anderen Werbeformaten, wie etwa auf der ORF-TVthek, fehlte es an der erforderlichen Deutlichkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien 28.5.2021, 5 R 157/20z

Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.

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