Wird ein Produkt mit einer gesundheitsbezogenen Wirkung beworben, muss die behauptete Wirkung nach dem Stand der Wissenschaft ausreichend belegt sein, andernfalls ist sie irreführend. Nach Einholung eines Gutachtens im Verfahren urteilte das LG Korneuburg: Die Werbeaussagen bezüglich MIHESA sind zu allgemein und damit falsch.
Das Urteil ist rechtskräftig.
LG Korneuburg 17.12.2021, 4 Cg 59/21y
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle
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