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Irreführung bei „Corona-Imprägnierspray“

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums eine Gewerbetreibende, die einen „Corona-Imprägnierspray“ unter dem Namen „MIHESA“ vertrieb. Anlass für die Klage war die undifferenzierte Bewerbung des Produkts, dass es das Covid-19 Infektionsrisiko senke. Das Landesgericht Korneuburg bestätigte: Es fehlt an wissenschaftlichen Belegen für den behaupteten Schutz gegen eine primäre Infektion (dh Übertragung durch Einatmen infektiöser Viruspartikeln).

Wird ein Produkt mit einer gesundheitsbezogenen Wirkung beworben, muss die behauptete Wirkung nach dem Stand der Wissenschaft ausreichend belegt sein, andernfalls ist sie irreführend. Nach Einholung eines Gutachtens im Verfahren urteilte das LG Korneuburg: Die Werbeaussagen bezüglich MIHESA sind zu allgemein und damit falsch.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Korneuburg 17.12.2021, 4 Cg 59/21y

Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle

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