Während der OGH die sogenannte Ausnahmesituationsklausel für intransparent erklärte, verneinte er die Intransparenz bei der Katastrophenklausel.
Das Abtretungsverbotsklausel, wonach Versicherungsansprüche erst abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach endgültig festgestellt sind, ist laut OGH nicht gröblich benachteiligend.
Unzulässig, weil ungewöhnlich, ist hingegen die Klausel Versicherungsnehmer:innen den Deckungsanspruch verlieren, wenn er später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages für das betreffende Risiko geltend gemacht wird, unabhängig davon, wann die Versicherungsunternehmer:innen Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalles erlangen.
OGH 13.12.2022, 7 Ob 160/22p
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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