Der Kläger hatte im Dezember 2004 - auf Anraten seiner Mutter, die mit der gleichen Beteiligung damals zufrieden war - die Unternehmensbeteiligung des Holland 53 Immobilienfonds von MPC in Höhe von 10.000 Euro gezeichnet. Es war ihm besonders wichtig, dass das eingesetzt Kapital zur Gänze erhalten bleibt und ihm zeitnah zur Kündigung nach 10 Jahren ausbezahlt wird.
Wie andere Punkte auch, stellte sich bei der versprochenen "Laufzeit" zuletzt heraus, dass das Procedere einer Kündigung langwierig ist. Der Gesellschafter kann nur zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, dann wird ein Abschichtungsgutachten erstellt und erst danach wird in Raten zurückbezahlt. Der Kündigungsprozess kann sich also über Jahre hinziehen.
Der Kläger verlangte, gestützt auf eine Reihe von Falschberatungen, von der Bank Schadenersatz. Die ehemalige Österreich-Tochter der MPC - heute umbenannt in CPM - trat für die Bank als Streithelfer auf.
Das Erstgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Kläger sei insbesondere weder über das Totalverlustrisiko noch über das Risiko die programmierten Liquiditätsausschüttungen uU zurückzahlen zu müssen, nicht aufgeklärt worden.
Das Berufungsgericht hob das Urteil auf, sah den Kläger über das Totalverlustrisiko ausreichend aufgeklärt und damit sei auch über das Risiko Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, ausreichend aufgeklärt worden.
Das Erstgericht sprach Schadenersatz auch im zweiten Rechtsgang zu. Die Beraterin habe den Kläger nicht aufgeklärt, dass die Ausschüttungen keine echten Erträge sind und zurückgefordert werden können und dass eine Kündigung nach Ablauf der Laufzeit erst uU nach Jahren zu einer Rückzahlung des Kapitals führen würde.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil, nicht zur Gänze aber dessen Begründung:
Das OLG ging - von Entscheidungen des OGH (entgegen von Entscheidungen des BGH) zur Frage der Ausschüttungen - offenbar ebenso wie der OGH von der falschen Vorstellung aus, dass die Frage der Liquiditätsausschüttungen mit allgemeinen "Malversationen" des Emittenten vergleichbar wären und daher der Vermittler dazu nicht aufklären könne. Das ist falsch! Denn diese Liquiditätsausschüttungen waren seitens der MPC von Anfang an geplant (Wertberechnungen in Prospekten) und waren unter der neutralen Bezeichnung "Ausschüttungen" ein wesentliches Verkaufsargument (7 Prozent und mehr). Daher hätte uE der Vermittler sehr wohl aufklären müssen. Schließlich wurde da eine falsche Vorstellung von der "Rendite" der Beteiligung geweckt - das kann wohl auch nicht in einer Aufklärung über ein Totalverlustrisiko aufgehen.
Dagegen sah das Berufungsgericht in der Nichtaufklärung über das Procedere einer Kündigung der Beteiligung nach Ablauf von 10 Jahren einen relevanten Beratungsfehler. Daher sprach es auch Schadenersatz zu. Das Gericht geht - im Sinn der "Trennungsthese" - auch davon aus, dass dieser Punkt auch noch nicht verjährt ist und auch kein Mitverschulden besteht.
Die ordentliche Revision wurde zugelassen.
OLG Graz 3.8.2016, 4 R 83/16g
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Klagevertreter: RA Dr. Sebastian Schumacher