Eine Österreicherin plante für Mai 2018 mit ihrem Ehemann, der die irakische Staatsbürgerschaft besitzt, einen Kurzaufenthalt in London und buchte bei EasyJet Flugtickets. Der Ehemann verfügte über eine von den österreichischen Behörden ausgestellte gültige Aufenthaltskarte, die ihn zur visumsfreien Einreise in die EU-Mitgliedstaaten berechtigte – somit zum damaligen Zeitpunkt auch zur Einreise in Großbritannien. Am Flughafen Wien verweigerte EasyJet jedoch dem irakischen Staatsbürger die Beförderung mit der Begründung, dass das Visum fehlt. Die von ihm vorgezeigte Aufenthaltskarte berechtige nicht zur visumsfreien Einreise, da die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Karte nicht erfüllt worden seien.
Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI für die beiden Konsumenten EasyJet auf Rückerstattung der Kosten für die nicht genutzten Flugtickets von ca. 420 Euro sowie Ausgleichszahlung in der Höhe von 250,- Euro pro Person – mit Erfolg: Der OGH urteilte, dass die Aufenthaltskarte, in dessen Besitz der irakische Staatsbürger war, sehr wohl zur visumsfreien Einreise in Großbritannien berechtigt hätte. EasyJet hatte keinen Grund zur Annahme, dass die österreichischen Behörden die Aufenthaltskarte fälschlicherweise ausgestellt hätten. Die Überprüfung eines solchen Dokuments hat sich rein auf die Echtheit und die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu beschränken und es gab keine konkreten Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch oder Betrug. EasyJet konnte auch nicht nachweisen, dass die britischen Behörden die Aufenthaltskarte nicht akzeptiert hätten. Somit hätte EasyJet dem irakischen Staatsbürger die Beförderung nicht verweigern dürfen.
Die unberechtigte Verweigerung der Beförderung eines Reisenden kommt aber auch einer Beförderungsverweigerung gegenüber den mitreisenden Familienmitgliedern gleich, wenn ihnen die Inanspruchnahme des Flugs nicht zumutbar ist. Dies ist vor allem in Konstellationen der Fall, wo einem minderjährigen Kind die Beförderung verweigert wird – hier ist den Eltern nicht zuzumuten, dass sie das Kind alleine am Flughafen zurücklassen. Aber auch der mitreisenden Österreicherin im konkreten Fall konnte nicht zugemutet werden, dass sie den Flug ohne ihren Ehemann antritt, zumal es sich um einen gemeinsamen Kurzurlaub handelte und der Zweck der Reise gerade darin lag, gemeinsame Zeit zu verbringen.
OGH 22.02.2022, 10 Ob 31/21p (rechtskräftig)
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien
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