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S-Leasing
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OGH erklärt mehrere Klauseln von S-Leasing für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Leasingunternehmern Erste Bank und Sparkassen Leasing GmbH (S-Leasing) wegen unzulässiger Klauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte nunmehr alle vom VKI eingeklagten Klauseln für unzulässig. Dabei ging es unter anderem um Klauseln, die Verzugsfolgen und weitere Gebühren regeln, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern zu entrichten waren. Auch die Klausel, dass „sämtliche Verwertungskosten“ zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbrauchern gehen, ist unzulässig.  

Nachdem der VKI im Jahr 2020 durch eine Konsumentenbeschwerde auf die Leasingbedingungen der S-Leasing aufmerksam wurde, beanstandete er über 40 Klauseln. Den Großteil der beanstandeten Klauseln unterließ das Unternehmen in Folge. Bei einigen Klauseln überzeugte die Rechtsansicht des VKI die S-Leasing nicht. Der VKI hat deshalb bezüglich vier Klauseln Klage eingebracht. Der OGH gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln nunmehr für unzulässig.

So untersagte der OGH der S-Leasing die Verwendung einer Klausel, wonach die Leasingnehmerin oder der Leasingnehmer verpflichtet ist, bei Verzug bestimmte anfallende Kosten – etwa für die Eintreibung fälliger Beträge oder die Verwertung des Leasingobjekts – unabhängig davon zu zahlen, ob sie oder ihn am Verzug ein Verschulden trifft. Ebenso wurde auch bei der Verrechnung von anderen Kosten nicht auf ein Verschulden des Verbrauchers abgestellt. Der OGH beurteilte zudem einige Kostenpunkte als intransparent. Betroffene hätten sich kein klares Bild von ihren Rechten und Pflichten machen können. So enthielt eine Klausel eine allgemeine Schadensregulierung von 36 Euro und eine Großschadensregulierung von 120 Euro, allerdings ohne jegliche Erklärung, unter welchen Voraussetzungen diese „Gebühren“ anfallen und wie die „Großschadensliquidation“ von der (sonstigen) Schadensliquidation abzugrenzen ist.

Zur Klausel: "...ist der LN [Leasingnehmer] Verbraucher, [werden] Verzugszinsen von höchstens 5 %-Punkte über dem für den Vertrag geltenden Sollzinssatz, am Ende jeden Kalenderjahres dem Kapital zugeschlagen." sagte der OGH Folgendes: Eine Vereinbarung, wonach über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehende Verzugszinsen unabhängig davon zustehen sollen, ob dem Gläubiger ein über die gesetzlichen Zinsen hinausgehender Zinsschaden (insb aufgrund höherer Refinanzierungskosten) entstanden ist, weicht von § 1333 Abs 1 ABGB ohne sachliche Rechtfertigung ab und benachteiligt den Verbraucher daher gröblich iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Die AGB sahen unter anderem vor, dass „sämtliche Verwertungskosten“ von der Leasingnehmerin oder vom Leasingnehmer zu tragen sind. In der Klausel wurden keine Einschränkungen der Verwertungskosten, etwa in Bezug auf die Notwendigkeit dieser Kosten, vorgenommen.

Der OGH beurteilte des Weiteren eine Klausel für unzulässig, die vorsah, dass die Leasingentgeltvorschreibungen im Weg der elektronischen Post erfolgen und dem Verbraucher somit kein Wahlrecht, etwa für eine postalische Zustellung, ermöglicht wird.

Auch eine Klausel, die die Haftung der Verbraucherinnen und Verbraucher für jeden – auch fremden – Missbrauch der Reifenbezugskarte vorsieht, wurde für unzulässig befunden.

OGH 22.06.2022, 1 Ob 77/22p
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zum Urteil in Langform: OGH erklärt mehrere Klauseln von S-Leasing für unzulässig | Verbraucherrecht

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