Zum Inhalt

OGH verneint Wucher beim „Erbensucher“

Ein Erbensucher verlangte 25 % des Wertes des zufallenden Nachlasses. Laut OGH lag hier keine Zwangslage des Erben vor.

Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit eines Vertrags wegen Wuchers iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB setzt a) das auffallende Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, b) die mangelnde Möglichkeit der Wahrung der Äquivalenz durch den Bewucherten wegen Leichtsinns, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung sowie c) die Ausnützung der Lage des Bewucherten durch den Wucherer voraus.

Im konkreten Fall wurde das Vorliegen von Wucher (auch) mangels Vorliegens der vom Erben behaupteten Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB verneint:

Eine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist dann anzunehmen, wenn der Vertragspartner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat. Hingegen liegt keine Zwangslage vor, wenn durch das Nichtzustandekommen eines Vertrags kein anderer Nachteil eintritt, als dass der angestrebte Gegenstand des Vertrags nicht erreicht wird. Der Entgang der Chancen gewinnbringender Geschäfte kann also keineswegs als Zwangslage gewertet werden.

Der beklagte Erbe vereinbarte mit der klagenden Erbenermittlerin die Leistung einer Vergütung iHv 25 % des Werts des ihr aus der Verlassenschaft nach ihrem Cousin, zu dem die Beklagte schon lange keinen Kontakt mehr gehabt hatte, weshalb sie auch nichts von seinem Ableben wusste, zukommenden Vermögens. Der im Abschluss des Vertrags liegende „Nachteil“ des Erben besteht also lediglich darin, der Klägerin einen Teil jenes Vermögenswerts abgeben zu müssen, den er ohne deren Tätigkeit überhaupt nicht erhalten hätte. Darin ist aber (entgegen der vom LG ZRS Wien zu AZ 34 R 28/20z vertretenen Auffassung) keine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu erblicken.

Bei Fehlen einer der Voraussetzungen des Wuchertatbestands kann ein Geschäft nur dann nach § 879 Abs 1 ABGB nichtig sein, wenn ein dem fehlenden Tatbestandsmerkmal gleichwertiges, den individuellen Fall prägendes, besonderes zusätzliches Element der Sittenwidrigkeit hinzukommt. Die Beklagte hat allerdings kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ein solches zusätzliches (also über das Vorbringen, das geeignet wäre, den Wuchertatbestand zu erfüllen, hinausgehendes) Element der Sittenwidrigkeit ableiten ließe.

Auf das allfällige Vorliegen eines – vor Kenntnis der Höhe des der Beklagten tatsächlich zukommenden Erbes noch gar nicht beurteilbaren – Missverhältnisses zwischen dem Aufwand der Klägerin und der vereinbarten Gegenleistung kommt es daher nicht mehr an.

OGH 21.6.2023, 3 Ob 102/23f

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang