Die Klägerin, ein auf Erbenermittlung spezialisiertes Unternehmen, eruierte die Beklagte als Erbin in einem Verlassenschaftsverfahren. Die Klägerin teilte der Beklagten schriftlich mit, es bestehe die begründete Annahme, dass sie erbberechtigt sei. Daraufhin suchte die Beklagte die Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin auf und unterzeichnete eine Vereinbarung, nach der die Klägerin eine Vergütung von 25% des zustehenden Nachlasses bekäme. Die Beklagte und die Klägerin gingen dabei davon aus, dass weder das Verlassenschaftsgericht noch der Gerichtskommissär von der Erbenstellung der Beklagten wusste. Tatsächlich war dem Gerichtskommissär der Name und die Adresse der Beklagten bereits bekannt. Hätte die Beklagte gewusst, dass dem Gerichtskommissär ihr Name und ihre Adresse bereits bekannt waren, hätte sie die Vereinbarung nicht unterfertigt. Die Beklagte erhielt 95.647,23 Euro aus der Verlassenschaft. Die Klägerin begehrte eine Vergütung von 7.920 Euro brutto.
§ 1168 ABGB
Die weitere anwaltliche Vertretung der Beklagten im Verlassenschaftsverfahren unterblieb allein wegen des Widerrufs der Vollmacht. Da der Grund für das Unterbleiben in der Sphäre der Beklagten lag, gebührt der Klägerin jenes Entgelt, das ihr im Falle der Ausführung des Vertrages zugekommen wäre (§ 1168 ABGB analog). Der Unternehmer muss sich zwar gemäß § 1168 ABGB anrechnen lassen, was er sich erspart hat; er muss dies aber nicht von sich aus machen; vielmehr hat der Besteller zu behaupten und zu beweisen, was sich der Unternehmer anrechnen lassen muss. Die Beklagte hat dazu nichts vorgebracht.
Irrtumsanfechtung (§ 871 ABGB)?
- Motivirrtum
Der Beweggrund der Beklagten war, dass ihr Informationen über ihre Erbenstellung zukommen, die dem Gerichtskommissär noch unbekannt waren. Dieser Irrtum betrifft den Grund und nicht den Inhalt des Parteiwillens; ein solcher Irrtum bildet einen Motivirrtum. Ein Motivirrtum aber berechtigt idR nicht zur Anfechtung eines entgeltliches Vertrages nach § 871 ABGB.
- Geschäftsirrtum wegen Verletzung der Aufklärungspflicht?
Gemäß § 871 Abs 2 ABGB gilt der Irrtum eines Teils über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltendem Recht hätte aufklären müssen, immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrags und nicht bloß als solcher über den Beweggrund oder den Endzweck. Unter die Fiktion des Abs 2 fallen grundsätzlich nur gesetzlich normierte Aufklärungspflichten. Doch soll auch bei Verletzung von aus allgemeinen Grundsätzen abgeleiteten Aufklärungspflichten ein Geschäftsirrtum vorliegen. Danach wäre ein Irrtum über einen Umstand, über den nach der getroffenen Verabredung oder nach der Verkehrsauffassung aufzuklären wäre, immer ein Geschäftsirrtum. Andererseits ist zu beachten, dass es keine allgemeine Rechtspflicht gibt, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für die rechtsgeschäftliche Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Im vorliegenden Fall hieße es die vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Klägerin zu überspannen, wollte man von ihr verlangen, die Beklagte darauf hinzuweisen, welche Aufgaben dem Gerichtskommissär in Österreich zukommen.
Ein Irrtum, der zur Anfechtung berechtigt, liegt daher nicht vor.
Rücktritt nach § 3 KSchG?
§ 3 Abs 1 KSchG ermöglicht den Rücktritt von Vertragserklärungen, die der Verbraucher außerhalb der vom Unternehmer für dessen geschäftliche Zwecke ständig benützten Geschäftsräume abgegeben hat. Abs 2 ermöglicht den Rücktritt von in diesen Räumlichkeiten abgegebenen Erklärungen, sofern der Verbraucher dorthin befördert worden ist. Dieses Rücktrittsrecht betrifft zum einen Werbe- und Ausflugsfahrten oder ähnliche Veranstaltungen, zum anderen Fälle, in denen der Verbraucher durch gezielte Kontakte auf der Straße oder sonst in der Öffentlichkeit in die vom Unternehmer benützten Geschäftsräume gelockt wird. Die schriftliche Einladung der Beklagten ist den in § 3 Abs 2 KSchG genannten Fällen mangels Überrumpelung nicht gleichzuhalten.
Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB
Objektive Äquivalenzstörung
Der objektive Wert von Leistungen eines Erbensuchers orientiert sich weder an einem Prozentsatz vom Reinnachlass, noch nach den Stundensätzen der Genealogen. Vielmehr ist ein erhöhter Stundensatz anzulegen, der die Notwendigkeit der Querfinanzierung berücksichtigt. Ob auch ein - je nach Höhe des zufließenden Erbschaftsteils variierender - Prozentsatz im Bereich von 5 bis 10 % des Reinnachlasses gerechtfertigt sein kann, kann hier dahingestellt bleiben, weil hier mehr als das Doppelte vereinbart wurde.
Der Anfechtende hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB zu behaupten und zu beweisen und kann sich nicht mit der bloßen Behauptung begnügen, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis stünden. Ein entsprechendes Vorbringen fehlt jedoch. Im konkreten Fall schadet das nicht, weil festgestellt wurde, dass die Klägerin die Beklagte innerhalb eines Tages ausgeforscht hat. Zum Nachweis der Erbenstellung der Beklagten war allein das Ausheben von Personenstandsurkunden notwendig war. Dieser Aufwand rechtfertigt auch unter Berücksichtigung keinesfalls einen Betrag in Höhe des Klagsbegehrens, umso weniger das vereinbarte Entgelt von 23.911,75 Euro (= 25 % von 95.647,23).
Subjektive Komponente
Der Tatbestand des Wuchers erfordert neben der objektiven Äquivalenzstörung auch, dass der Betroffene aus gewissen Gründen verhindert gewesen sein muss, die Äquivalenz aus eigenem wahrzunehmen. § 879 Abs 2 Z 4 ABGB erwähnt den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung. Eine Zwangslage ist dann anzunehmen, wenn der Vertragsgegner vor die Wahl gestellt ist, in den Vertrag einzutreten oder einen Nachteil zu erleiden, der nach vernünftigem Ermessen schwerer wiegt, als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag zur Folge hat. In Fällen, in welchen der Erbe nach der ersten Kontaktaufnahme durch den Erbensucher mangels näherer Kenntnis nicht von sich aus an die Erbschaft gelangen kann, befindet sich der Erbe in einer Drucksituation; er kann sich nur schwer nach einem alternativen Anbieter der Erbrechtsinformationen umsehen und ist "seinem" Erbensucher gewissermaßen ausgeliefert. In dieser Zwangssituation ist eine ausgewogene Preisbildung für die angebotenen Erbrechtsinformationen nicht denkbar. Der Willensmangeltatbestand des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist aufgrund der speziellen Zwangslage der Erben daher jedenfalls erfüllt.
Zusätzlich muss der Wucherer die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen gekannt haben oder er hätte sie zumindest erkennen müssen ("Ausbeuten"). Die typische Vorgehensweise der Erbensucher, einen Erben ohne dessen Auftrag zu ermitteln um diesem dann die Erbrechtsinformationen gegen Entgelt anzubieten, bringt es regelmäßig mit sich, dass der Erbe in die soeben geschilderte Zwangslage gerät. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin sich zumindest bewusst war, dass der erfolgreiche Vertragsabschluss nur diesen besonderen Umständen zu verdanken war.
Die Klage wurde daher wegen Vorliegens des Wuchers § 879 Abs 2 Z 4 ABGB abgewiesen.
LG ZRS Wien 23.4.2020, 34 R 28/20z
Update 28.7.2023: In 3 Ob 102/23f lehnt der OGH die obige vom LG ZRS vertretene Auffassung, dass eine Zwangslage iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB vorliegt, ausdrücklich ab.