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OLG Linz: Ausschlussklausel in Rechtsschutzversicherung unzulässig

, aktualisiert am

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Wüstenrot Versicherungs-Aktiengesellschaft (Wüstenrot) wegen der sogenannten „Ausnahmesituationsklausel“ geklagt, auf die sich Rechtsschutzversicherer stützten, um Deckungen bei COVID-19-bedingten Rechtsstreitigkeiten abzulehnen. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Klausel. Das Urteil ist rechtskräftig.

Folgende Ausnahmesituationsklausel aus den Rechtsschutzbedingungen der Wüstenrot wurde vom OLG Linz für unzulässig erklärt:

„Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang […] mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, …“

Wie schon das Erstgericht, beurteilte auch das OLG Linz diese Klausel als intransparent:

Das OLG Linz führt aus, dass es nicht ausreicht, dass der „Kern“ der Regelung klar ist; erforderlich ist vielmehr, dass auch die „Ränder“ (einigermaßen) zuverlässig abgegrenzt werden können. Ein durch die Verwendung unbestimmter Begriffe, deren Inhalt sich jeder eindeutigen Festlegung entzieht, geschaffener weiter Beurteilungsspielraum schließt es aus, dass der Verbraucher Klarheit über seine Rechte und Pflichten gewinnen kann.

Was eine „Ausnahmesituation“ ist, wird zudem nicht erklärt. Das Ausmaß der erforderlichen Abweichung von der „Regelsituation“ bleibt laut OLG Linz mit der beanstandeten Klausel unzulässigerweise offen.

Da das OLG Linz bereits aufgrund der mangelnden Transparenz die Klausel für unzulässig erklärt hat, musste sich das OLG Linz zwar nicht mehr damit befassen, ob die Klausel auch gröblich benachteiligend ist, bezog aber dennoch hierzu Stellung:

Für das OLG Linz bewirkt die verfahrensgegenständliche Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber jenem Standard, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten darf, ohne dass eine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich wäre.

Die ordentliche Revision wurde vom OLG Linz als nicht zulässig erklärt, weil die Beurteilung auf Grundlage der höchstgerichtlichen Rechtsprechung möglich war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Linz 04.04.2022, 12 R 10/22k

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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