Der VKI ging gegen die Ausnahmesituationsklausel und die Katastrophenklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung der D.A.S. vor. Wie schon das Erstgericht, beurteilte auch das OLG Wien diese Klauseln als unzulässig.
Klausel 1 (Ausnahmesituationsklausel):
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen durch Gesetze oder Verordnungen aufgrund einer Ausnahmesituation. (Art 7.1.2.)
Das OLG Wien schloss sich seiner bisherigen Rechtsprechung zu vergleichbaren Klauseln anderer Versicherungsunternehmen an und erachtete die Klausel ebenfalls als intransparent. Nach Auffassung des OLG Wien genügt die Klausel insgesamt nicht den Anforderungen des Transparenzgebots.
Zur Intransparenz trägt laut OLG Wien ua die Verwendung des Begriffs der „Ausnahmesituation“ bei, für welchen es an jeglicher Definition der „Regelsituation“ und der erforderlichen qualitativen und/oder quantitativen Abweichungen davon fehlt.
Das OLG Wien untersagte die Klausel, weil dem Verbraucher damit ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt und er dadurch uU von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Laut OLG Wien ist von der D.A.S. sehr wohl zu verlangen, dass sie die Wechselwirkung zwischen der primären Risikoumgrenzung und den Risikoausschlüssen nachvollziehbar regelt.
Klausel 2 (Katastrophenklausel):
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Katastrophen; Eine Katastrophe liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfang nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. (Art 7.1.3.)
Auch diese Klausel ist laut OLG Wien intransparent und daher unzulässig. Das OLG Wien hat unlängst zu einer vergleichbaren Klausel eines anderen Rechtsschutzversicherers darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof bereits ausgeführt hat, dass schon der Begriff des nicht näher umschriebenen „Ereignisses“ unbestimmt ist.
D.A.S. beruft sich zudem auf die Übernahme der Begriffsdefinition von „Katastrophe“ aus dem burgenländischen Katastrophenhilfegesetz. Das OLG Wien betont, dass die Übernahme einer Begriffsdefinition aus einem Landesgesetz die Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Einhaltung des Transparenzgebots entbindet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 31.08.2022).
OLG Wien 21.07.2022, 3 R 23/22g
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien
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