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Verbund ÖSPI-Klausel
Bild: DedMityay/shutterstock

OLG Wien bestätigt Unzulässigkeit einer Preisklausel der Verbund AG

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Entscheidung des Handelsgericht Wien (HG Wien) bestätigt, wonach eine Preisänderungsklausel der Verbund AG (Verbund) aus dem Jahr 2022 unzulässig ist. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Energieunternehmen wegen einer Preisänderungsklausel geklagt. Gestützt auf diese Klausel hatte der Verbund am 01.05.2022 eine Preiserhöhung durchgeführt. Durch die Unzulässigkeit der Klausel fällt die Rechtsgrundlage für die mit Mai 2022 verrechneten erhöhten Tarife weg. Die entsprechenden Erhöhungsbeträge müssen nach Ansicht des VKI zurückerstattet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Jahr 2022 stiegen die Strompreise stark an. Auch die Verbund AG führte am 1.5.2022 eine Preiserhöhung durch. In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Strom“ der Verbund AG befand sich eine Preisanpassungsklausel, die auf den vom Börsenkurs abhängigen Österreichischen Strompreisindex (ÖSPI) referenzierte. Verbraucher:innen beklagten, dass der Energieanbieter, der „Strom zu 100 % aus österreichischer Wasserkraft“ anpreist und große Strommengen aus Wasserkraft selbst erzeugt, seine Preise an einen vom Börsenkurs abhängigen Index bindet. 

Nachdem bereits das HG Wien im Februar dieses Jahres die Rechtsansicht des VKI zur Unzulässigkeit der Preisanpassungsklausel gefolgt war, hat nunmehr das OLG Wien die Entscheidung bestätigt.

Das OLG Wien stößt sich im Wesentlichen an der Berechnungsmethode der Preiserhöhung: Bei Vertragsabschluss wurde nach der Preisanpassungsklausel ein Indexausgangswert festgelegt, der in der Vergangenheit lag. Dieser Ausgangswert berechnete sich durch den arithmetischen Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für den Zeitraum von sechs Monaten, die dem Kalenderquartal, in dem der Vertragsschluss folgt, vorangegangen sind. Bei einer Preiserhöhung sollte allerdings der Mittelwert der gewichteten ÖSPI-Monatswerte für die letzten sechs Monate herangezogen werden. Dieses Vorgehen kann, wie das Gericht ausführt, dazu führen, dass es schon kurz nach Vertragsabschluss zu einer massiven Preissteigerung kommt. Das müssen Verbraucher:innen unter dem Titel der „Wertsicherung“ allerdings nicht hinnehmen. Das vor allem, wenn mit „Strom aus 100 Prozent Wasserkraft“ geworben wird und die Preiserhöhung nicht mit der Beschaffungsstrategie des Stromanbieters übereinstimmt.

Nähere Informationen und das Urteil finden Sie hier.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 5.10.2023).

OLG Wien 15.09.2023, 33 R 57/23d

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien 

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