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Online-Nachhilfe
Bild: shutterstock.com

OLG Wien untersagt 20 Klauseln von GoStudent

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat nun 20,5 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fallen Klauseln zur einseitigen AGB- und Leistungs-Änderung, zum Verfall von bezahlten Nachhilfeeinheiten und zur automatischen Vertragsverlängerung von GoStudent weg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Gesetz sieht klare Regelungen für automatische Vertragsverlängerungen vor. GoStudent hat diese Vorgaben nach einem Urteil des OLG Wien in seinen AGB nicht eingehalten. Der VKI hat GoStudent geklagt, nachdem zahlreiche Beschwerden von Konsument:innen eingegangen waren. Bereits das HG Wien hatte GoStudent die Verwendung dieser und zahlreicher weiterer Klauseln untersagt. GoStudent hat damals Berufung erhoben. Das Berufungsurteil des OLG Wien gibt dem VKI in Bezug auf 20,5 von 22 Klauseln recht und untersagt dem Unternehmen die Verwendung dieser Klauseln.

Bei GoStudent wird Kund:innen für die Dauer der Vertragslaufzeit monatlich eine vereinbarte Anzahl an Nachhilfeeinheiten gutgeschrieben und der entsprechende Betrag automatisch abgebucht. GoStudent sieht in seinen AGB vor, dass diese Nachhilfeeinheiten verfallen, wenn sie nicht binnen eines Monats verbraucht werden. Das OLG Wien sieht darin eine unzulässige Regelung, weil die Einheiten auch dann verfallen, wenn die Inanspruchnahme der Einheiten an GoStudent scheitern sollte. 

Das OLG Wien bestätigte auch, dass eine Klausel, die es GoStudent jederzeit ermöglichen sollte, die über die Lernplattform angebotenen Services ohne Angabe von Gründen einzuschränken oder ganz einzustellen, unzulässig ist. Dem Unternehmen wurde auch eine Klausel verboten, die das gesetzlich zustehende Rücktrittsrecht von online abgeschlossenen Verträgen unzulässig einschränkt.

Weitere Informationen zum Urteil und das Urteil zum Download finden Sie hier.

OLG Wien 30.06.2023, 5 R 70/23k
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien 

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