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OLG Wien: unzulässige Klauseln beim PlayStation-Network (PSN)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Sony Interactive Entertainment Europe Limited (SIEE) und die Sony Interactive Entertainment Network Europe Limited (SIENE) wegen diverser Klauseln in den unterschiedlichen Geschäftsbedingungen geklagt.

 Die Klauseln befinden sich in den nachfolgenden AGB: „PSN-Nutzungsbedingungen“, „Softwarenutzungsbedingungen“, „Allgemeine E-Mail-Nutzungsbedingungen“, „Bedingungen für PSN-Gutscheincodes“, „Stornierungsbedingungen des PlayStation Store“.

Die Klauseln betrafen ua den Verfall von Guthaben und Klauseln, welche eine Haftung der Eltern für Verhalten ihrer Kinder normierten, sowie weitreichende und unbeschränkte Leistungsänderungs- und Leistungseinschränkungsklauseln.

Das Oberlandesgericht Wien (OLG) beurteilte – wie bereits das HG Wien - alle 40 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig. 

Zum Verfahren:

Der VKI mahnte die Sony Interactive Entertainment Europe Limited ab und brachte – mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung – die Verbandsklage ein, welche ein Versäumungsurteil zur Folge hatten. In diesem Zusammenhang verweigerten die Beklagten die Annahme der Klage, weil diese in deutscher Sprache verfasst war. Das OLG Wien erachtete die Zustellung der Klage aber als wirksam, weil die Beklagten die deutsche Sprache verstehen und die Annahme der Klage nicht verweigern hätten dürfen. Diesbezüglich wurde vor allem berücksichtigt, dass die Beklagten international tätig sind und eine große Zahl österreichischer Kund:innen haben, eine automatische Umleitung auf eine deutschsprachige Website erfolgt, die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchgängig in deutscher Sprache abrufbar sind und die Leistungen, der gesamte Registrierungs- und Bestellprozess sowie auch der gesamte Support inklusive Telefonhotline in deutscher Sprache angeboten werden (OLG Wien 24.3.2020, 30 R 11/20p).

Die Beklagten erhoben anschließend Widerspruch gegen das VU und holten die Klagebeantwortung nach.

Zu Passivlegitimation führte das HG Wien aus:

Das Erstgericht hatte die Passivlegitimation bejaht.

Das OLG Wien bejahte die Passivlegitimation ebenfalls und verwies zT auf die Argumentation des Erstgerichts. Das Erstgericht stützte sich nämlich nicht bloß auf ein „gewisses Eigeninteresse“ beider Beklagter an der Verwendung der AGB, sondern auch darauf, „dass die Website dem Vertrieb der Produkte beider Beklagter diene, dass beide zusammenwirken, um das gemeinsame Ziel zu erreichen, das Spielen der von der Erstbeklagten entwickelten Spiele auf der Konsole oder im Online-Format zu ermöglichen und Zusatzleistungen anzubieten, und dass diese Leistungen für die Online-Spieler untrennbar miteinander verbunden seien“. Zudem wurde auf das Zusammenwirken der beiden Beklagten an der AGB-Gestaltung verwiesen und auf die, durch die inhaltlichen Verknüpfungen, Bezugnahmen und Verweise, entstehende Einheit der AGB.

Das OLG Wien hielt fest, dass die Website www.playstation.com dem „Vertrieb der Produkte der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte als deren Online-Händlerin“ dient. Denn, mit der Website wird ein gemeinsames Ziel der Beklagten verfolgt, „unabhängig davon, wer die Website betreibt“. Das OLG betonte: „Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der von beiden Beklagten angesprochene Verbraucher zwischen Ihnen präzise differenzieren könnte“, denn die gegenständlichen AGB „dienen der Umsetzung dieses gemeinsamen Ziels und sind […] inhaltlich durch wechselseitige Querverweise und Bezugnahmen verknüpft“, wobei die Beklagten Letzteres gar nicht mehr bestritten.

Klausel 1:

4. (ii) Sie sind verantwortlich für jedwede von Ihren minderjährigen Familienmitgliedern getätigte Nutzung, einschließlich Käufe und das Online-Verhalten.

Das OLG Wien folgte der Entscheidung des HG Wien und beurteilte die Klausel ebenfalls als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, denn der Begriff des „Online-Verhaltens“ ist intransparent. Wenn „die Beklagten tatsächlich nur das Verhalten im PSN vor Augen“ gehabt hätten, dann wäre es „nicht einsichtig, warum sie den allgemeinen Begriff ‚Online-Verhalten‘ nicht durch ‚im PSN‘ einschränken". Die Klausel weicht zudem – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1309 ABGB, § 1310 ABGB, § 170 Abs 3 ABGB, § 865 Abs 2 ABGB, § 865 Abs 3 ABGB, § 170 Abs 2 ABGB – massiv vom dispositiven Recht ab, ohne eine sachliche Rechtfertigung aufzuweisen, weil sie eine pauschale, uneingeschränkte Haftung des Kunden, ohne jede Rücksichtnahme auf das differenzierte System des dispositiven Rechts normiert, wie bereits das Erstgericht ausführte.

Klausel 2:

4. (iv) Sie stimmen zu, dass wir für Käufe, die von ihren minderjährigen Familienmitgliedern getätigt wurden, die entsprechenden Beträge von ihrem PSN-Guthaben abbuchen können.

Hier verwies das auch das OLG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 1. Das OLG Wien verneinte „eine sachliche Rechtfertigung der allgemeinen Verantwortlichkeit der Eltern für die Handlungen Minderjähriger und die darauf aufbauende Vorweg-Zustimmung zu jeglicher Abbuchung“, die zudem weder vorgebracht noch sonst ersichtlich wäre.

Klausel 3:

6. (i) Wenn Sie uns bitten, Ihr Guthaben aufzuladen, erwerben Sie einen Dienst, der Ihnen sofort zur Verfügung gestellt wird. Sie können also nicht Ihre Meinung ändern oder eine Rückerstattung erhalten.

Das OLG erkannte Verstöße gegen die §§ 11, 18 FAGG und hielt fest, dass die gegenständliche Klausel das Rücktrittsrecht des Verbrauchers generell ausschließt, auch wenn die in § 18 Abs 1 Z 1 FAGG vorgesehene Voraussetzungen für die Ausnahme vom Rücktrittsrecht nicht vorliegen, wie etwa das Verlangen des Verbrauchers nach § 10 FAGG, sowie die Bestätigung des Verbrauchers über die Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung.

Satz 2 der Klausel schließt „kategorisch jede Meinungsänderung des Verbrauchers und jede Rückerstattung des aufgebuchten Guthabens“ aus, weswegen die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 14 KSchG verstößt. Die Klausel enthält keine Pflicht der Beklagten, „den Verbraucher über die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Irrtums oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufklären zu müssen“, sondern die Klausel läuft vielmehr auf ein Verbot hinaus, „beim Verbraucher durch eine zu allgemeine Formulierung der Klausel den falschen Eindruck zu erwecken, die Anfechtung sei ausgeschlossen“.

Klausel 4:

6. (ii) Wir können Ihre Registrierung einer Zahlungsart (z. B. einer Kredit- oder Debit-Karte) für Ihr Konto und/oder das Auffüllen des PSN-Guthabens ablehnen, wenn wir einen Betrug vermuten, der Zahlungsdienstleister Ihre Transaktion nicht bestätigt oder andere Gründe vorliegen.

Gegenständliche Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil sie „kein ausreichend klares Bild davon vermittelt, unter welchen Voraussetzungen die Beklagten die Registrierung einer Zahlungsart und/oder das Auffüllen des PSN-Guthabens ablehnen dürfen“, wobei das OLG Wien noch festhielt, dass die Betrugsvermutung ein „rein innerer Vorgang in der Sphäre der Beklagten“ ist. VerbraucherInnen können „mangels nicht näher vorherbestimmter objektiver Kriterien“ gerade nicht überprüfen, ob dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Die Klausel lässt zudem offen, „was ‚andere Gründe‘ mit einem solchen Gewicht sind, dass die Beklagten die Registrierung einer Zahlungsart und/oder das Auffüllen des PSN-Guthabens ablehnen dürfen“.

Das OLG beurteilte die Klausel aber auch als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Die Klausel räumt den Beklagten nämlich – unabhängig von ihrer Verpflichtung, gewisse Zahlungsarten zu akzeptieren oder Guthabenaufzuladen – aufgrund der unbestimmten Tatbestandsmerkmale das Recht ein, ihre Leistungserbringung einseitig und willkürlich zu steuern, ohne dafür eine sachliche Rechtfertigung anzuerkennen.

Klausel 5:

6. (viii) Sie erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir Ihnen das gesamte hinzugefügte Guthaben zur Verfügung stellen, sobald wir Ihre Zahlung akzeptiert haben. Sobald Ihnen das Guthaben zur Verfügung steht, haben Sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen kein Recht auf eine Stornierung oder eine Karenzzeit. Die Klausel schließt beim Erwerb von Guthaben ein Rücktrittsrecht aus.

Zu den Verstößen gegen § 11 FAGG und § 6 Abs 1 Z 14 KSchG verwies das OLG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 3.

Klausel 6:

6. (ix) Sie müssen die Ihrem PSN-Guthaben hinzugefügten Beträge innerhalb von 24 Monaten verwenden.

Auch gegenständliche Klausel wurde vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, weil keine sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist gegeben war. Denn „der Verfall ist nicht an die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Verbraucher und den Beklagten geknüpft, sondern tritt (auch) während des aufrechten Nutzungsverhältnisses ein“. Es mangelt zudem an einer gesonderten Warnung der VerbraucherInnen.

Zudem ist „die von den Beklagten angestrebte inhaltliche Differenzierung zwischen ‚Guthaben‘ und ‚Gutscheinen‘ nicht nachzuvollziehen“, denn „sowohl der Erwerb von Gutscheinen als auch das Aufladen eines Guthabens sind dadurch gekennzeichnet, dass der Verbraucher sofort eine Zahlung an den Unternehmer leistet, während der Unternehmer seine Gegenleistung erst dann erbringen muss, wenn der Gutschein oder das Guthaben eingelöst wird“. Das OLG beurteilte die zweijährige Befristung daher – wie der OGH in 7 Ob 22/12d – als unzulässig.

Klausel 7:

6. (xi) PSN-Guthaben besitzen keinen Wert außerhalb des PSN, können nur zum Kauf der von uns angebotenen Produkten genutzt werden, können nicht in Bargeld eingelöst werden, sind nicht Ihr persönliches Eigentum und können nicht auf andere übertragen werden.

Das OLG Wien hielt fest, dass die allgemeine Formulierung („PSN-Guthaben können nicht in Bargeld eingelöst werden“) bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung auch bedeutet, dass „der Erwerb von PSN-Guthaben ‚endgültig‘ ist“ und ein einmal erworbenes PSN-Guthaben, „nie wieder“ in Bargeld umgewandelt werden könne. Diese weit gehaltene Formulierung führt zum Ausschluss der Rückerstattung von PSN-Guthaben, „nach einer ‚Beseitigung‘ des Grundgeschäfts aufgrund zwingender Verbraucherschutzbestimmungen“, ohne eine sachliche Rechtfertigung aufzuweisen.

Klausel 8:

6. (xii) Wir werden Ihnen Beträge auf ihr PSN-Guthaben in folgenden Fällen zurückerstatten: (i) Wenn wir das PSN dauerhaft schließen (gemäß den Bedingungen in Abschnitt 16); (ii) wenn ihr Konto infolge einer Änderung dieser Nutzungsbedingungen oder der Softwarenutzungsbedingungen geschlossen wird (gemäß den Bedingungen in Abschnitt 20); oder (iii) wenn es ist gesetzlich erforderlich.

Gegenständliche Klausel wurde als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, denn die Klausel lässt VerbraucherInnen im Unklaren darüber, „ob sich die beiden Verweise ‚gemäß den Bedingungen im Abschnitt 16‘ und ‚gemäß den Bedingungen in Abschnitt 20‘ auf die Rückerstattung des PSN-Guthabens oder aber nur auf die dauerhafte Schließung des PSN (i) oder des Kontos (ii) beziehen“, womit jedoch völlig offen bleibt, „ob der Verbraucher die Rückerstattung automatisch erhält oder ob er weitere Schritte dafür setzen muss, insbesondere die Rückerstattung beantragen muss“.

Klausel 9:

7. Eine Änderung der Preise bleibt vorbehalten und Verkaufsaktionen können jederzeit zurückgezogen werden.

Gegenständliche Klausel wurde vom OLG als unzulässig beurteilt, weil Preisänderungen ohne jegliche Einschränkung, und auch bei bereits abgeschlossenen Verträgen, zugelassen und erfasst werden.

Auch der auf die Klausel nachfolgende Absatz ändert daran nichts, denn daraus ergibt sich, dass „die Käufe zunächst mit dem bei der Bestellung angezeigten Preis abgeschlossen werden, dass sich die Beklagten aber (auch) nachträgliche Preisänderungen vorbehalten“.

Klausel 10:

7. (ii) Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder abzubrechen (auch bei Preisfehlern).

Das OLG Wien erkannte Verstöße gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und auch § 879 Abs 3 ABGB.

Auch, wenn die Beklagten keine Verträge abschließen müssen und Bestellungen von VerbraucherInnen daher grundsätzlich „ohne Angabe von Gründen ablehnen“ könnten,  so „erstreckt die Klausel dieses Recht der Beklagten – ua bei ‚Preisfehlern‘ – auch darauf, Bestellungen ‚abzurechen‘“, wobei die Klausel nicht danach differenziert, „ob im Zeitpunkt des ‚Abbruchs‘ der Bestellung bereits ein Vertrag mit dem Verbraucher zu Stande gekommen ist oder nicht“ und folglich den Beklagten ermöglicht, „im Wege des ‚Abbruchs‘ einseitig, ohne jede Begründung und ohne eine hinreichend bestimmte Frist von bereits geschlossenen Verträgen zurückzutreten“.

Klausel 11:

7. (iv) Sobald eine über Ihr Konto oder über das Konto Ihres minderjährigen Familienmitglieds getätigte Bestellung von uns angenommen wurde, kommt gemäß den vorliegenden Nutzungsbedingungen ein Vertrag über die betreffende Bestellung zwischen Ihnen und uns zustande.

Hier verwies das OLG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 1 und 2.

Klausel 12:

7. (vii) Gemäß Abschnitt 12 stehen Ihnen die erworbenen Produkte eine angemessene Zeit lang als Download oder Stream (sofern anwendbar) zur Verfügung.

Das OLG beurteilte die Klausel als unzulässig und führte aus: „Die Angabe eines konkreten Zeitraums in der Klausel wäre ohne weiteres möglich“. Deswegen ist die Klausel gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB, weil die Formulierung „eine angemessene Zeit“ so unbestimmt ist, dass die Beklagten die eigenen Leistungen willkürlich einschränken können.

Klausel 13:

7. Stornierungsrechte: Die Käufe können nicht zurückerstattet werden, abgesehen von den Fällen, die in diesen Nutzungsbedingungen und in den aktuellen PlayStation®Store Stornierungsbedingungen unter www.playstation.com/store-cancellation-policy genannt werden, oder die gesetzlich vorgeschrieben sind.

Gegenständliche Klausel stellt – durch die Formulierung „abgesehen von Fällen, die gesetzlich vorgeschrieben sind“- eine salvatorische Klausel dar und ist daher intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil es den VerbraucherInnen nicht zumutbar ist, zu eruieren, ob ein Stornierungsrecht gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht.

Klausel 14:

7. PSN-Funktionen: Wir können uns jederzeit entscheiden, Funktionen des PSN einzustellen. Wenn dem so sein sollte, werden wir dies angemessen ankündigen. Bei den von uns verkauften Produkten mit Online-Modus kann zudem der Herausgeber eines Produkts entscheiden, das Server-Hosting oder die Unterstützung des Online-Modus dauerhaft einzustellen oder spezielle Funktionen aus dem Online-Modus einzustellen. Handelt es sich bei dem Herausgeber um uns selbst oder eine Tochtergesellschaft, werden wir uns bemühen, Ihnen dies angemessen anzukündigen.

Da sich die Klausel explizit auch auf „Produkte mit Online-Modus, die von den Beklagten selbst herausgegeben und von ihr verkauft werden“, bezieht, ermöglicht sie den Beklagten schrankenlose, einseitige und nachträgliche Änderungen der Leistung und verstößt somit gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Die Klausel ist laut OLG Wien aber auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil unklar bleibt, wie eine „angemessene Ankündigung“ oder das „Bemühen“ zu verstehen ist und auch nicht konkretisiert wird, welche Funktionen von der Einstellung erfasst werden und „auf Basis welcher Kriterien die Einstellung erfolgen kann“. Verbraucherinnen bleibt es somit verwehrt, die eigene Rechtsposition gegenüber den Beklagten einschätzen zu können.

Klausel 15:

7. Virtuelle Währung: Die Produkte, die Sie im PlayStation®Store erwerben oder im Gameplay verdienen können, beinhalten fiktive Währungen zur Verwendung in bestimmten Spielen und Apps („Virtuelle Währungen"). Sie stimmen zu, virtuelle Währungen außerhalb des Spiels oder der App, für die sie erworben wurden, nicht zu verkaufen, kaufen, transferieren oder verwenden und virtuelle Währungen nicht gegen Geld oder Geldeswert einzutauschen oder einzulösen. In der Folge erkennen Sie an, dass virtuelle Währungen keinen Wert in der realen Welt haben. Virtuelle Währungen können ablaufen und nicht mehr eingesetzt werden, wenn PSN-Funktionen eingestellt wurden, und werden nicht erstattet.

Das OLG Wien hielt fest, dass die Klausel bereits wegen des letzten Satzes gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB ist, da es an einer sachlichen Rechtfertigung dafür mangelt, „ein Guthaben an virtuellen Währungen aufgrund einer willkürlichen nachträglichen Funktionseinschränkung verfallen zu lassen“. Die Klausel ist daher bereits aufgrund der Anknüpfung an die unzulässige Klausel 14 als unzulässig zu beurteilen.

Klausel 16:

8. Für Vorbestellungen von digitalen Inhalten erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir den Preis der Vorbestellung an dem Datum, an dem Sie Ihre Vorbestellung tätigen, von Ihrem Guthaben abziehen dürfen (sofern wir die Vorbestellung annehmen). Wir können Ihre Vorbestellung bis zum Veröffentlichungsdatum stornieren. Sie können Ihre Vorbestellung in Übereinstimmung mit den PlayStation®Store-Stornierungsbedingungen stornieren, die unter www.playstation.com/store-cancellation-policy zu finden sind, und eine Rückerstattung erhalten. Stornieren Sie eine Vorbestellung, stehen Ihnen mit der Vorbestellung verbundene Werbeprodukte ebenfalls nicht mehr zur Verfügung.

Das OLG Wien erkannte diese Klausel als unzulässig, weil sie die „Rückerstattung nur im Zusammenhang mit dem Storno des Verbrauchers“ erwähnt, und gerade nicht „im Zusammenhang mit dem Storno der Beklagten“.  Das OLG Wien verwies weiters auf die Begründung des Erstgerichts zur gröblichen Benachteiligung.

Klausel 17:

10. (v) Der Preis für ihr Abonnement bleibt derselbe, es sei denn, wir informieren sie vorab per E-Mail über die bei ihrem Konto registrierte E-Mail-Adresse, was Ihnen die Möglichkeit zur Kündigung gibt, bevor die Preiserhöhung wirksam wird.

Das OLG Wien schloss sich der Begründung des HG Wien an und verwies hinsichtlich der Verstöße gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB auf das Ersturteil.

Klausel 18:

15. Sie sind damit einverstanden, dass wir Aktualisierungen für Ihr System von Sony automatisch hochladen können, wenn Sie mit Ihrem System eine Internetverbindung aufbauen und/oder sich bei Ihrem Konto anmelden, um zu gewährleisten, dass Ihr System ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit diesen Nutzungsbedingungen funktioniert, und/oder um die Funktionalität oder Funktionen zu verbessern. Außerdem kann Ihr System von Sony Aktualisierungen herunterladen, wenn Sie den automatischen Download aktiviert haben, oder Sie werden von Ihrem System aufgefordert, Aktualisierungen manuell herunterzuladen.

Sie sind damit einverstanden, dass diese Aktualisierungen:

(ii) einen Verlust von Daten bewirken können, und um sicherzugehen, dass ein solcher Verlust nicht endgültig ist, sollten Sie persönliche Fotos, Musik, Videos oder andere auf Ihrem System von Sony gespeicherte Daten archivieren;

Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie im Zusammenhang mit einer Software-Aktualisierung hinsichtlich geänderter oder entfernter Funktionen, Funktionalität oder Datenverlust keinen Anspruch auf Rückerstattung haben.

Weil die Klausel die Möglichkeit der nachträglichen einseitigen Änderung des Vertragsverhältnisses beinhaltet, ohne auf § 6 Abs 2 Z 3 KSchG Rücksicht zu nehmen, ist die Klausel unzulässig. Der zweite Klauselteil verstößt mit seiner Anknüpfung an einen Haftungsausschluss auf § 6 Abs 1 Z 9 KSchG.

Die Klausel wurde daher auch vom OLG Wien als unzulässig beurteilt.

Klausel 19:

17. Wir können Ihr Konto auflösen, wenn es mindestens 24 Monate nicht mehr verwendet wurde. In beiden Fällen werden wir Ihnen ungenutztes Guthaben oder nicht abgelaufene Teile Ihrer Abonnementzeiträume nicht zurückerstatten, sofern wir nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Wurde Ihr Konto einmal aufgelöst, können Sie weder PSN noch die Produkte, die im Rahmen dieses Kontos erworben wurden, verwenden.

Auch diese Klausel stellt – aufgrund der Formulierung „sofern wir nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind“ - eine salvatorische Klausel dar und wurde daher vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, weil es den VerbraucherInnen unzumutbar ist, „selbst zu beurteilen, ob die Beklagten gesetzlich zur Rückerstattung verpflichtet sind oder nicht“.

Klausel 20:

18. Falls Sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass Sie, eines Ihrer minderjährigen Familienmitglieder oder irgendein Konto, dem Sie die Nutzung Ihres Systems erlauben, gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen haben, PSN in Verruf bringen, in betrügerische Aktivitäten verwickelt sind oder wir glauben, dass Ihr Konto gehackt oder anderweitig beeinträchtigt wurde, können wir alle unter diesen Umständen von uns für erforderlich gehaltenen Maßnahmen ergreifen, um unsere Interessen oder die Interessen anderer Nutzer zu schützen. Dies bedeutet im Einzelnen, dass wir berechtigt sind:

(v) Ihre Konten (dies umfasst sämtliche Konten Ihrer minderjährigen Familienmitglieder) vorübergehend oder permanent zu sperren;

Gegenständliche Klausel wurde vom OLG Wien als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt. Bereits das Erstgericht hatte die Klausel als intransparent beurteilt. Das OLG hielt fest, dass die Beklagten für die Transparenz der Formulierungen „anderweitige Beeinträchtigungen“ und „unsere Interessen“ gerade keine ausreichenden Gründe aufgezeigt hatten. Durchschnittlichen VerbraucherInnen wird die Einleitung der Klausel laut OLG zudem „nicht als Tipp- oder Übersetzungsfehler“ erkennbar sein. Die Klausel verstößt darüber hinaus gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 21:

18. Während Ihr(e) Konto/Konten und/oder Ihr System von Sony gesperrt ist, können Sie die Produkte, für die Sie bezahlt haben, nicht verwenden. Wir werden Ihnen ungenutztes Guthaben oder nicht abgelaufene Teile Ihrer Abonnementzeiträume nicht zurückerstatten, sofern wir nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind. Auch wenn Ihr Konto gesperrt wurde, müssen Sie unseren Kundendienst kontaktieren, wenn Sie Ihre Abonnements nicht erneuern möchten.

Das OLG Wien verwies bei dieser Klausel auf die Ausführungen des Erstgerichts.

Das HG Wien führte aus: Diese Klausel muss in Zusammenschau mit der vorangehenden Klausel 20 gelesen werden.

Eine Abonnementsverlängerung während einer Kontensperre ist für Verbraucher nicht zu erwarten und führt „die Erneuerung seiner Verpflichtung unter gleichzeitigem Entzug der Gegenleistung“ zur gröblichen Benachteiligung. Die Klausel ist außerdem überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.

Außerdem ist die Klausel wegen der Formulierung „sofern wir nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind“, intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Das HG Wien verwies dazu auf die Ausführungen zu Klausel 19.

Klausel 22:

20. Von Zeit zu Zeit nehmen wir Veränderungen an diesen Nutzungsbedingungen vor. Wenn es zu erheblichen Änderungen kommt, werden wir Sie darum bitten, eine neue Version dieser Nutzungsbedingungen zu akzeptieren. Wenn es sich um kleinere Änderungen handelt, werden wir Sie entweder bitten, eine neue Version zu akzeptieren, oder die Änderungen angemessen ankündigen, zum Beispiel mit einer Benachrichtigung, wenn Sie sich bei PSN oder den PSN Nachrichten anmelden, oder über eine E-Mail an die für Ihr Konto registrierte E-Mail Adresse. Die fortgesetzte Nutzung des PSN durch Sie oder Ihre minderjährigen Familienmitglieder nach einer solchen Ankündigung stellt Ihr Einverständnis mit diesen Änderungen dar. Sie können die Nutzung des PSN oder der zuvor erworbenen Software nur fortsetzen, wenn Sie sich mit den Änderungen einverstanden erklären. Falls Sie einer Änderung der Nutzungsbedingungen oder der Softwarenutzungsbedingungen nicht zustimmen, kontaktieren Sie uns bitte zur Auflösung Ihres Kontos.

Auch bei dieser Klausel verwies das OLG Wien auf die Begründung des HG Wien. Die Formulierungen „von Zeit zu Zeit“ und „immer wieder“ sind völlig unbestimmt, wobei die Intention der Beklagten, „dies bewusst nicht näher“ zu determinieren, nicht zu einer Transparenz der Klausel führt. Hinsichtlich der „Abgrenzung der ‚kleineren‘ von den ‚erheblichen‘ Änderungen“ bleibt unklar, warum VerbraucherInnen – wie von den Beklagten argumentiert – „auf § 6 Abs 2 Z 3 KSchG zurückgreifen sollte[n]“.

Klausel 23:

20. Wir können unsere Rechte und Verpflichtungen nach diesen Nutzungsbedingungen und jegliche zwischen uns und Ihnen im Rahmen dieser Bedingungen geschlossenen Verträge jederzeit und ohne Ihre Zustimmung übertragen. Wir werden Sie jedoch benachrichtigen, wenn wir dies vorhaben. Wenn Sie mit der Übertragung nicht einverstanden sind, können Sie Ihr Konto in Übereinstimmung mit Absatz 17 auflösen lassen. Sie dürfen Ihre Rechte und Verpflichtungen nach diesen Nutzungsbedingungen oder nach Ihren Verträgen mit uns nicht übertragen.

Hier verwies das OLG Wien auf die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts.

Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, weil „die beklagten Parteien das jederzeitige, bedingungsunabhängige und zustimmungsunabhängige Recht haben, Rechte und Verpflichtungen sowie auch Verträge zu übertragen.“ Für die VerbraucherInnen hingegen werden derartige Übertragungsrechte ausgeschlossen, wodurch es zur gröblichen Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB kommt.

Klausel 24:

21. Anwendbares Recht, Rechtsprechung und Rechte Dritter

Sofern es gesetzlich zulässig ist, stimmen Sie und wir diesen Nutzungsbedingungen, ihrem Inhalt und ihrer Form zu und jegliche Unstimmigkeiten in Bezug auf diese unterliegen dem englischen Gesetz und werden in Übereinstimmung mit diesem ausgelegt und interpretiert.

Das OLG Wien verwies hier auf die Ausführungen des Erstgerichts und ergänzte: „Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, dass Rechtswahlklauseln intransparent sind […], wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom-I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann“.

Das HG Wien führte zu dieser Klausel in erster Instanz bereits aus:

„Infolge Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union und der damit einhergehenden Änderung der internationalen Rechtsbeziehungen, ist sowohl die Rechtslage vor, als auch nach dem „Brexit“ darzustellen. Bis zum Austritt war bzw ist die ROM-I VO unmittelbar und danach bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 gemäß Art 66 des Austrittsabkommens auf Verträge, die vor diesem Stichtag abgeschlossen wurden, anwendbar.

Art 6 Abs 2 ROM-I VO sieht vor, dass die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Art 6 Abs 1 ROM-I VO normiert, dass auf Verbraucherverträge das Recht jenes Staates zur Anwendung kommt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt (a) oder eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet (b) und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Weder die Unternehmer- und Verbrauchereigenschaft noch die Zugehörigkeit des Vertrags zur unternehmerischen Tätigkeit ist strittig. Auch die Ausrichtung der Tätigkeit auf Österreich ist durch die in deutscher Sprache gestaltete Website www.playstation.com/de-at und sämtliche in deutscher Sprache verfügbaren Informationen inklusive der Vertragsformblätter gegeben. Nachdem die österreichischen Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, ist ohne Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden bzw sind bei Rechtswahl die zwingenden österreichischen Schutzbestimmungen zu beachten. Abgesehen von der damit verbundenen Intransparenz (siehe dazu unten) bestimmt die Wortfolge „sofern es gesetzlich zulässig ist“, dass englisches Recht nur dann anzuwenden ist, sofern dem nicht zwingende österreichische Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher entgegenstehen. In diesen Fällen ist die Vertragsauslegung und Vertragsinterpretation nach englischem Recht eben nicht gesetzlich zulässig. Durch diese Anwendungseinschränkung des englischen Rechts auf gesetzlich zulässige Fälle liegt keine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vor.

Diese rechtliche Schlussfolgerung ist für den durchschnittlichen Verbraucher allerdings nicht erkennbar. Ebensowenig weiß er, in welchen Fällen zwingende österreichische Verbraucherschutzbestimmungen vorliegen. Er kann deshalb auch nicht feststellen, wann und in welchem Ausmaß die Vertragsauslegung und Vertragsinterpretation in Übereinstimmung mit dem englischen Recht erfolgt. Folglich kann sich der Verbraucher nicht zuverlässig über seine Rechte und Pflichten informieren und durch ein unklares Bild von seiner vertraglichen Position von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Es handelt sich um eine unzulässige Salvatorische Klausel, die dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG widerspricht.

Verbraucher in Österreich werden jedenfalls durch die zwingenden Bestimmungen des österreichischen Rechts geschützt. Eine Rechtswahlklausel ist missbräuchlich iSv Art 3 Abs 1 KlauselRL (RL 93/13/EWG), wenn sie keinen Hinweis auf den ergänzenden Schutz durch Anwendung der zwingenden Bestimmungen des Verbraucherstaatrechts enthält. (Verstoß gegen Art 6 Abs 2 Rom-I VO; EugH C-191/15, OGH 2 Ob 155/16g – Amazon)

Für Verträge, die nach Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 geschlossen wurden bzw werden, muss auf nationales Kollisionsrecht zurückgegriffen werden, weil die europäischen Verordnungen nicht mehr anwendbar sind.

§ 35 Abs 1 IPRG sieht vor, dass vertragliche Schuldverhältnisse, welche nicht in den Anwendungsbereich der ROM-I VO fallen, nach dem Recht zu beurteilen sind, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen. Anderenfalls ist nach § 35 Abs 2 IPRG das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Nachdem die beklagten Parteien die charakteristische Leistung erbringen, ist nach österreichischem IPR auch ohne Rechtswahl englisches Recht anzuwenden.

§ 13a Abs 1 KSchG ordnet die Unbeachtlichkeit einer Rechtswahl in Bezug auf bestimmte Rechtsfragen an, wenn das Recht eines Staates gewählt wurde, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist und mangels einer Rechtswahl das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens anzuwenden wäre. Da Großbritannien nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, folgt daraus, dass englisches Recht (als Recht eines Nicht-EWR-Staates) ohne die Einschränkung des § 13a Abs 1 KSchG anzuwenden ist.

Da die ROM-I VO aber in nationales englisches Kollisionsrecht übernommen wurde, bleibt diese anwendbar, insbesondere Art 6 Abs 2 ROM-I VO. Die rechtliche Beurteilung der Unzulässigkeit der Klausel führt somit auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zum selben – oben dargestellten – Ergebnis.“

Klausel 25:

21. Die Rechtsprechung unterliegt ausschließlich den englischen Gerichten.

Auch hier verwies das OLG Wien auf die Begründung des HG Wien.

Dazu führte das HG Wien in erster Instanz aus:

„Ebenso wie bei Klausel 24, muss auch hier infolge des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union und der damit einhergehenden Änderung der internationalen Rechtsbeziehungen, sowohl die Rechtslage vor als auch nach dem „Brexit“ dargestellt werden. Bis zum Austritt war bzw ist die EuGVVO unmittelbar und danach bis zum Ablauf der Übergangszeit am 31.12.2020 gemäß Art 67 des Austrittsabkommens auf Verfahren, die vor diesem Stichtag eingeleitet wurden, anwendbar. Die Klausel erfasst sowohl Klagen des Verbrauchers gegen den Unternehmer, als auch solche des Unternehmers gegen den Verbraucher. Für grenzüberschreitende Zuständigkeitsfragen in Verbrauchersachen ist Art 17 ff EuGVVO maßgeblich. Art 18 Abs 1 EuGVVO sieht vor, dass die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden kann, in dessen Hoheitsgebiet der Vertragspartner seinen Wohnsitz hat oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nach Art 18 Abs 2 EuGVVO hingegen nur vor den Gerichten des Mitgliedsstaates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Nachdem die Klausel aber pauschal die Zuständigkeit englischer Gerichte für jeden Rechtsstreit vorsieht, verstößt die Klausel gegen Art 18 Abs 2 EuGVVO.

Nach Art 19 EuGVVO kann von der Vorschrift des Art 18 nur dann im Wege einer Vereinbarung abgewichen werden, wenn diese (1.) erst nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, (2.) sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in Art 18 EuGVVO angeführten Gerichte anzurufen oder (3.) die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedsstaates begründet werden, in dem sowohl der Verbraucher als auch der andere Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, weshalb englische Gerichte nicht durch Parteienvereinbarung nach Art 19 EuGVVO ausschließlich zuständig gemacht werden können.

Innerstaatlich sieht § 14 Abs 3 KSchG vor, dass eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam ist. Für den Verbraucher ist durch die Regelung in Art 18 Abs 1 und 2 EuGVVO der österreichische Gerichtsstand gegeben. Schließt die Klausel diesen aus, indem sie die ausschließliche Zuständigkeit englischer Gerichte vorsieht, ist eine solche Vereinbarung dem Verbraucher gegenüber unwirksam.

Für Verfahren, die nach dem Ablauf der Übergangsphase am 31.12.2020 eingeleitet wurden bzw werden, muss auf nationales Kollisionsrecht zurückgegriffen werden, weil die europäischen Verordnungen nicht mehr herangezogen werden können und andere zwischenstaatliche Verträge hierzu nicht geschlossen wurden. Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen, dem Großbritannien nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 beigetreten ist, ist gemäß Art 2 Abs 1a HGÜ auf Verbraucherverträge nicht anwendbar.

Gemäß § 14 Abs 1 KSchG kann für eine Klage gegen einen Verbraucher nur die Zuständigkeit jenes Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt, soweit sich dieser im Inland befindet. Auch in diesem Fall besagt wiederum § 14 Abs 3 KSchG, dass eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, dem Verbraucher gegenüber unwirksam ist. Die rechtliche Beurteilung der Unzulässigkeit der Klausel führt somit auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union zum selben Ergebnis.“

Klausel 26:

7. Weiterverkauf

7.1. Sie dürfen weder Disc-basierte Software noch Digitale Software weiterverkaufen, insofern dies nicht ausdrücklich von uns autorisiert wurde. Ist der Herausgeber ein Drittanbieter, so wird zusätzlich von diesem Drittanbieter eine Erlaubnis benötigt.

Das OLG Wien führte zu dieser Klausel aus, dass die Ausführungen der Beklagten in der Berufung schon allein deswegen nicht zutreffen, weil die Klausel ganz allgemein „Software“ und nicht lediglich Computerspiele erfasst. Das OLG Wien verwies daher auf die Ausführungen des Erstgerichts.

Das HG Wien führte dazu in erster Instanz aus: Gegenständliche Klausel aus den Softwarenutzungsbedingungen sieht ein Weiterverkaufsverbot vor, welches VerbraucherInnen benachteiligt. VerbraucherInnen rechnen jedoch nicht damit, dass sie jene Software, die sie auf einem „körperlichen Speichermedium“ erwerben, nicht gebraucht verkaufen können. Die Klausel ist daher überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB.

Klausel 27:

17.1. Die Software kann von Zeit zu Zeit aktualisiert werden, was das Hinzufügen oder Entfernen von bereits bestehender Funktionalität beinhalten kann.

Bei dieser Klausel verwies das OLG Wien nur auf die Ausführungen des HG Wien in erster Instanz:

Diese Klausel verstößt laut HG Wien gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Klausel 28:

Preise, Inhalte, Aktionen und Services können jederzeit geändert, widerrufen bzw. eingestellt werden.

Auch bei dieser Klausel verwies das OLG Wien auf die Ausführungen des HG Wien: Gegenständliche Klausel verstößt laut HG Wien ebenfalls gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, denn das HG führte aus: „Die Klausel sieht die einseitige Möglichkeit der jederzeitigen und unbeschränkten Änderung von Inhalten, Aktionen und Services, bis hin zur Einstellung, vor. Wenngleich die genannten Begriffe einigermaßen undeutlich bleiben, ist doch klar, dass mit der Aufzählung wesentliche Teile der Leistung der beklagten Parteien beschrieben werden.“

Klausel 29:

Die Inhalte stehen möglicherweise nicht überall zur Verfügung

Bei gegenständlicher Klausel verwies das OLG Wien darauf, dass der Klausel keine Einschränkung „auf bestimmte E-Mail-Services“ zu entnehmen ist, weil sie „sich allgemein auf ‚Inhalte‘ bezieht“ und somit intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG ist. Es bleibt unklar, „welche konkreten Inhalte in welchem konkreten Gebiet zur Verfügung stehen und welche nicht“, wobei die Klausel „keinen Hinweis enthält, wie der Verbraucher das herausfinden kann“. Die Klausel lässt daher auch schrankenlose nachträgliche einseitige Leistungsänderungen zu und verstößt somit auch gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG.

Klausel 30:

4. Gemäß den geltenden Nutzungsbedingungen können Gutscheincodes nicht umgetauscht, übertragen, verkauft, eingelöst oder gegen Bargeld oder Kreditguthaben zurückgegeben werden (Gutscheincodes können jedoch erworben und anschließend verschenkt werden).

Bei dieser Klausel stellte das OLG Wien fest, dass es sich bei ihr um das „auf Gutscheincodes bezogene Pendant“ zur Klausel 7 (PSN-Guthaben) handle. Für den weitreichenden Ausschluss der Übertragung auf Dritte fehlt eine sachliche Rechtfertigung. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.

Klausel 31:

10. Wir können diese Nutzungsbedingungen ohne die Zustimmung des Käufers an jedes Mitglied des Sony-Konzerns übertragen, wenn sich eine solche Übertragung auf die Rechte des Käufers gemäß diesen Nutzungsbedingungen nicht negativ auswirkt.

Hier verwies das OLG Wien auf die überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts.

Das HG Wien führte in erster Instanz aus: Diese Klausel verstößt gegen § 6 Abs 2 Z 2 KSchG, weil die Beklagten ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldbefreiend an andere juristische Personen innerhalb des Sony-Konzerns übertragen können.

Klausel 32:

13. Gemäß den PSN-Nutzungsbedingungen verlängern sich Abonnements nach Ablauf automatisch für aufeinanderfolgende Zeiträume, wenn sie nicht gekündigt werden.

Das OLG Wien führte aus, dass die Klausel zunächst einen Verweis auf die „PSN-Nutzungsbedingungen“ enthält, durchschnittliche VerbraucherInnen der Klausel jedoch „den objektiven Erklärungswert“ beimessen, „dass sich Abonnements durch […] Schweigen ohne weiteres verlängern, und damit einen für das Vertragsverhältnis normativen Inhalt“ aufweisen. Die Klausel enthält eine Erklärungsfiktion, woran auch der Verweis auf die „PSN-Nutzungsbedingungen“ nichts ändert. Die Klausel verstößt daher gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG.

Klausel 33:

13. Wenn in seinem PSN-Guthaben nicht genügend Guthaben vorhanden ist, wird der ausstehende Betrag von dem Zahlungsmittel abgezogen, das mit dem SEN-Konto verknüpft ist (falls vorhanden), sofern die Funktion für automatisches Aufladen nicht deaktiviert wurde. Das Abonnement kann jederzeit gekündigt werden, sodass das Abonnement dann am Ende des aktuellen Abrechnungszeitraums abläuft. Bereits getätigte Zahlungen werden nicht erstattet.

Auch bei dieser Klausel verwies das OLG Wien auf die Ausführungen des HG Wien.

Gegenständliche Klausel verstößt laut HG Wien gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, weil ein innerer Zusammenhang mit Klausel 32 besteht.

Die hier vorliegende Klausel ist aber auch überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB, weil VerbraucherInnen nicht mit einer Zustimmungsfiktion rechnen, die zur „Abbuchung von Geldbeträgen“ führt.

Die Frage einer verpflichtenden Hinterlegung betrifft laut HG Wien die praktische Handhabung der Klausel, welche im Verbandsprozess irrelevant ist.

Klausel 34:

14. Online-Features bestimmter Spiele können nach vorheriger Bekanntmachung deaktiviert werden. Die im Abonnement enthaltenen Spiele können sich ändern. Die Verfügbarkeit des Service wird nicht garantiert.

Gegenständliche Klausel verstößt laut OLG Wien gegen § 6 Abs 2 Z 3 KSchG, weil dem Klauselwortlaut nach, den Beklagten das Recht eingeräumt wird, „die Online-Features bestimmter Spiele, die im Abonnement enthaltenen Spiele und das Service uneingeschränkt einseitig zu ändern“. Weiters ist unklar, „welche Spiele zu den ‚bestimmten‘ Spiele zählen, deren Online-Features sich ändern können, und welche Spiele im Abonnement enthalten sind“. Die Klausel ist daher auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG. Der letzte Klauselteil beschränkt - bei der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - die gesetzlich zwingenden Gewährleistungsrechte des Verbrauchers und verstößt somit gegen § 9 KSchG.

Klausel 35:

16. Die zu jeder Zeit im Abonnement enthaltenen Spiele (sowie deren jeweils spezifische Funktionen) können sich ändern. PS Now-Spiele können von den per Download oder Disk vertriebenen Versionen abweichen oder weniger Funktionen haben – der DLC ist nicht kompatibel, falls der Benutzer nur über das PS Now-Spiel verfügt.

Auch bei gegenständlicher Klausel schließt sich das OLG den überzeugenden Argumenten des Erstgerichts an und erklärte die Klausel als unzulässig, weil sie gegen § 6 Abs 2 Z 3 und Abs 3 KSchG verstößt.

Klausel 36:

17. PS Now-Test-Abonnements: Wird eine qualifizierte PlayStation Now-Testversion nicht vor Ablauf der Testversion gekündigt, geht sie automatisch in ein laufendes, gebührenpflichtiges Abonnement über.

Bei dieser Klausel führte das OLG Wien aus, dass die Klausel „klar und deutlich zwischen der (offenbar kostenfreien) ‚Testversion‘ und dem ‚gebührenpflichtigen Abonnement‘“ differenziert, wobei mit der „Testversion“, noch kein „gebührenpflichtiges Abonnement“ erworben wird. Damit misst die Klausel „dem Schweigen des Verbrauchers […] den Erklärungswert“ bei, dass dieser „ein gebührenpflichtiges Abonnement abschließen“ wolle. Da die notwendigen Voraussetzungen nicht eingehalten sind, liegt jedoch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG vor.

Klausel 37:

18. Diese Nutzungsbedingungen sind im gesetzlich zulässigen Umfang gemäß den Gesetzen von England auszulegen und zu interpretieren.

Auch bei gegenständlicher Klausel verwies das OLG auf die Begründung des Erstgerichts.

Klausel 38:

Digitale Inhalte, bei denen du bereits das Herunterladen oder das Streamen gestartet hast, sowie Ingame-Consumables, die bereits geliefert wurden, können nur erstattet werden, wenn sie fehlerhaft sind.

Das OLG Wien schloss sich der Entscheidung des HG Wien an, denn auch gegenständliche Klausel schließt „das Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach § 11 Abs 1 FAGG aus, ohne auf die notwendigen Voraussetzungen dafür Rücksicht zu nehmen, insbesondere auf jene nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG“. Das OLG Wien verwies zudem auf die Begründung zu Klausel 3, womit die Klausel aber auch gegen § 6 Abs 1 Z 14 KSchG verstoßen würde.

Klausel 39:

Der Kauf eines Season Pass kann innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt der Transaktion storniert werden, vorausgesetzt, du hast weder das Herunterladen noch das Streamen eines digitalen Inhalts (z. B. Add-ons für Spiele), der im Season Pass enthalten ist, gestartet

Hier verwies das OLG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 38 und bestätigte auch hier die Verstöße gegen § 11 Abs 1 FAGG und § 6 Abs 1 Z 14 KSchG.

Klausel 40:

Wenn du Ingame-Consumables während des Spielens kaufst, erhältst du sie sofort. Du kannst den Kauf daher nicht mehr stornieren. Ingame-Consumables sind zum Beispiel virtuelle Währungen (z. B. FIFA-Packs oder Cash-Packs für GTA), Boosts und andere Objekte, die während des Gameplays einmalig verwendet werden können.

Auch bei dieser Klausel verwies das OLG Wien auf die Ausführungen zu Klausel 38 und bestätigte auch hier die Verstöße gegen § 11 Abs 1 FAGG und § 6 Abs 1 Z 14 KSchG.

Das Urteil wurde rechtskräftig.

OLG Wien 12.05.2022, 3 R 5/22k

Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien

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Das Urteil im Volltext.

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