Der Kläger beauftragte den Beklagten für sein Einfamilienhaus mit der Lieferung und Montage von Sonnen- und Insektenschutzrollos, wofür er 12.154,94 EUR zahlte. Zwischen dem Rollo und der Rück- bzw Seitenwand des Raffstorekastens befand sich ein 8-10 mm großer Spalt, durch den Insekten ungehindert eindrangen. Da der Beklagte eine Verbesserung verweigerte, wurde Klage auf gewährleistungsrechtliche Wandlung (Vertragsaufhebung) eingebracht. Der OGH gab der Klage statt.
Hier liegt aufgrund Eindringens von Insekten durch einen Spalt ein Mangel des Sonnen- und Insektenschutzes vor.
Der Beklagte hat die Verbesserung verweigert. Somit ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Preisminderung oder, bei einem nicht geringfügigen Mangel, Wandlung zu begehren.
Der OGH verneinte das Vorliegen eines geringfügigen Mangels. Spräche man dem Kläger das Recht zur Wandlung des Vertrags ab, so wäre er letztlich genötigt, sich auf Preisminderung zu beschränken. Damit zwänge man ihn, ein Produkt – wenngleich zu einem geringeren Preis – zu behalten, das er – dem Beklagten erkennbar – niemals haben wollte, nämlich einen Sonnenschutz ohne Insektenschutz.
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