Zum Inhalt

Recht auf Vertragsaufhebung wegen Gewährleistung bei Insektenschutzrollos

Der OGH bejahte das Wandlungsrecht des Verbrauchers, weil wegen eines Spalts Insekten durch die erworbenen Insektenschutzrollos durchdringen konnten und der Unternehmer Verbesserungshandlungen ablehnte.

Der Kläger beauftragte den Beklagten für sein Einfamilienhaus mit der Lieferung und Montage von Sonnen- und Insektenschutzrollos, wofür er 12.154,94 EUR zahlte. Zwischen dem Rollo und der Rück- bzw Seitenwand des Raffstorekastens befand sich ein 8-10 mm großer Spalt, durch den Insekten ungehindert eindrangen. Da der Beklagte eine Verbesserung verweigerte, wurde Klage auf gewährleistungsrechtliche Wandlung (Vertragsaufhebung) eingebracht. Der OGH gab der Klage statt.

Hier liegt aufgrund Eindringens von Insekten durch einen Spalt ein Mangel des Sonnen- und Insektenschutzes vor.

Der Beklagte hat die Verbesserung verweigert. Somit ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Preisminderung oder, bei einem nicht geringfügigen Mangel, Wandlung zu begehren.

Der OGH verneinte das Vorliegen eines geringfügigen Mangels. Spräche man dem Kläger das Recht zur Wandlung des Vertrags ab, so wäre er letztlich genötigt, sich auf Preisminderung zu beschränken. Damit zwänge man ihn, ein Produkt – wenngleich zu einem geringeren Preis – zu behalten, das er – dem Beklagten erkennbar – niemals haben wollte, nämlich einen Sonnenschutz ohne Insektenschutz.

OGH 3.8.2021, 8 Ob 13/21a

Lesen Sie mehr.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Wizz Air Hungary Ltd. wegen 6 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt. Wizz Air Hungary Ltd.hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“. Das OLG Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln nun als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang