Der Kläger beauftragte den Beklagten für sein Einfamilienhaus mit der Lieferung und Montage von Sonnen- und Insektenschutzrollos, wofür er 12.154,94 EUR zahlte. Er begehrte gewährleistungsrechtliche Wandlung (Vertragsauflösung), weil ein 8-10 mm großer Spalt zwischen dem Rollo und der Rück- bzw Seitenwand des Raffstorekastens war, durch den Insekten ungehindert eindrangen. Der OGH gab der Klage statt.
Gewährleistung
Hier liegt aufgrund Eindringens von Insekten durch einen Spalt ein Mangel des Sonnen- und Insektenschutzes vor.
Bei einem gewährleistungsrechtlichen Mangel können die Übernehmer/innen (hier der Kläger) zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für die Übergeber/innen mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, oder verweigern die Übergeber/innen Austausch und Verbesserung bzw nehmen sie sie nicht angemessener Frist vor, so haben die Übernehmer/innen das Recht auf Preisminderung oder, wenn es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung.
Der Beklagte hat in diesem Sinne die Verbesserung verweigert. Er hat dem vorprozessual mehrfach geäußerten Verbesserungswunsch des Klägers nicht entsprochen, sondern (selbst noch im Prozess) den irrigen Standpunkt eingenommen, der Sonnen- und Insektenschutz wäre mangelfrei. Somit ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, Wandlung oder Preisminderung zu begehren.
Kein geringfügiger Mangel
Das dem Kläger gemäß § 932 Abs 4 ABGB zustehende Recht zur Wandlung des Vertrags steht unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt.
Bei der Prüfung, ob ein die Wandlung ausschließender geringfügiger Mangel iSd § 932 Abs 4 ABGB vorliegt, ist eine auf den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Bei der Interessenabwägung sind sowohl die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien, aber auch die „Schwere“ des Mangels zu berücksichtigen. Die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand sind für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels nicht allein ausschlaggebend, es kommt ihnen aber im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zu.
Liegt eine (zumindest konkludent) zugesicherte Eigenschaft vor, handelt es sich regelmäßig nicht um einen geringfügigen Mangel. Von einer zugesicherten Eigenschaft kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.
Während das Berufungsgericht einen geringfügigen Mangel annahm, verneinte der OGH dessen Vorliegen.
Das Berufungsgericht führte die Verbesserungsbereitschaft des Herstellers (der im Verfahren als Nebenintervenientin beteiligt war) als einen Grund für die Geringfügigkeit des Mangels an. Laut OGH vermag die Verbesserungsbereitschaft der Nebenintervenientin die fehlende Verbesserungsbereitschaft des Beklagten und dessen Unterlassen, dem Kläger die Finanzierung der Verbesserung durch einen (qualifizierten) Dritten anzubieten, nicht auszugleichen.
Der Umstand, dass sich der Mangel um knapp 1.600 EUR beheben ließe, könnte grundsätzlich für dessen Geringfügigkeit sprechen. Es wird nämlich judiziert, dass die Behebbarkeit des Mangels und ein allfälliger geringer Behebungsaufwand für die Beurteilung der Geringfügigkeit des Mangels zwar nicht allein ausschlaggebend, aber doch eben Indizien für dieselbe sind. Da der Kläger 1.571,01 EUR und damit 12,93 % des Kaufpreises für die Reparatur vorstrecken müsste, kann nicht von einer (wirtschaftlich zumutbaren und insofern) leicht möglichen bzw für den Kläger unproblematischen Reparatur ausgegangen werden. Daraus kann also nicht die Geringfügigkeit des Mangels abgeleitet werden.
Da ein Abbau der Rollos Schäden an der Fassade erwarten ließe, deren Sanierung rund 20.000 EUR kosten könnte, stufte das Berufungsgericht den Mangel als geringfügig ein, weil eine Wandlung dem Beklagten nicht zumutbar sei. Nach der Rechtsprechung sind bei der Interessenabwägung ua die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit der Aufhebung des Vertrags im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen für die Parteien zu berücksichtigen. Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen und die Rechtsfolgen einer Wandlung bei der zur Beurteilung der Geringfügigkeit vorzunehmenden Interessenabwägung gänzlich außer Betracht zu lassen.
Bei der Interessenabwägung ist aber nicht nur das Interesse der Übergeber/innen ins Kalkül zu ziehen, dass nicht gewandelt wird, sondern auch das Interesse der Übernehmer/innen an der Wandlung (umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien).
Eine Ersatzvornahme der Verbesserung war dem Kläger nicht zumutbar, weil der Beklagte ihm nicht anbot, die Verbesserung durch einen (qualifizierten) Dritten vorzufinanzieren.
Spräche man dem Kläger nun das Recht zur Wandlung des Vertrags ab, so wäre er letztlich genötigt, sich auf Preisminderung zu beschränken. Damit zwänge man ihn, ein Produkt – wenngleich zu einem geringeren Preis – zu behalten, das er – dem Beklagten erkennbar – niemals haben wollte, nämlich einen Sonnenschutz ohne Insektenschutz.
Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Wandlung des Vertrags. Ausgehend davon, dass ein Übergeber, der die Mangelbeseitigung – beharrlich – verweigert, grundsätzlich keines Schutzes bedarf, fällt die Gesamtabwägung der Interessen zu dessen Lasten aus und ist der vorliegende Mangel als nicht bloß geringfügig iSd § 932 Abs 4 ABGB zu werten. Dem Kläger kommt daher das Wandlungsrecht zu.
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