Im Vorabentscheidungsverfahren Sky Österreich Fernsehen (C-234/25) stellt der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals klar, dass es sich bei Streaming-Abos, bei denen sich die den Verbraucher:innen zur Verfügung gestellten Inhalte auf einem Server befinden, auf den die Kund:innen mittels eines Hyperlinks oder einer App zugreifen können, um sie live, auf Abruf oder nach dem Herunterladen auch offline anzusehen, um digitale Dienstleistungen und nicht um digitale Inhalte handelt, sofern die Leistung über einen dynamischen Charakter aufweist. Das bedeutet im Ergebnis, dass das 14-tägige Rücktrittsrecht von Verbraucher:innen nicht bereits mit Beginn der Nutzung des Streamingdienstes erlischt, sondern erst mit vollständiger Erbringung der Dienstleistung.
Sky-Streamingabos: EuGH stärkt Rücktrittsrecht
VKI-Erfolg gegen Sky Österreich: EuGH bestätigt, dass das Rücktrittsrecht bei Streaming-Abos nicht bereits bei Streaming-Beginn erlischt.
Ausgangsverfahren
Die Sky Österreich Fernsehen GmbH (im Folgenden: Sky Österreich) bietet unter der Bezeichnung „Sky X“ einen Streamingdienst für Filme und Sportereignisse an. Beim Streaming befinden sich die digitalen Inhalte auf einem Server, auf den die Kund:innen mit ihrem Endgerät (über Link oder App) zugreifen können. Abhängig von den konkreten Lizenzgeber:innen der im Abo enthaltenen Programme sind auch Downloads möglich. Wenn ein solcher Download möglich ist, können die digitalen Inhalte auf einem eigenen Speicher abgespeichert und unabhängig von einem Online-Zugang, aber nur einmal, angesehen werden. Ab Beginn des Abrufs muss ein Download innerhalb von 48 Stunden zu Ende betrachtet werden.
Der Online-Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn Kund:innen folgende Erklärung bestätigen:
„Bei Bestellung eines Abos: Ich nehme die Sky X Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Ich stimme zu, dass Sky bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und ich dadurch bei Bestellung eines Abos mein Widerrufsrecht verliere.“
Klage auf Unterlassung
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hielt diese Klausel für rechtswidrig und klagte im Auftrag des BMASGPK auf Unterlassung. Während Sky Österreich der Ansicht war, beim angebotenen Streaming-Dienst handle es sich um „digitale Inhalte“, so dass das Rücktrittsrecht bereits mit Beginn der Vertragserfüllung entfalle, ist das Streaming-Angebot „Sky X“ nach Ansicht des VKI als eine digitale Dienstleistung zu qualifizieren. Das Rücktrittsrecht könne deshalb erst mit vollständiger Erfüllung der Dienstleistung entfallen.
Klage abgewiesen, Berufung stattgegeben
Das HG Wien als Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Streamingdienste seien geradezu ein Paradebeispiel für die Bereitstellung von digitalen Inhalten; die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 11 FAGG seien daher erfüllt und die Beklagte könne sich auf diesen Ausnahmetatbestand berufen. Das OLG Wien gab der Berufung des VKI allerdings Folge, änderte das erstinstanzliche Urteil ab und gab der Klage statt, siehe VKI-Erfolg gegen Sky Österreich (Sky X): Kein Entfall des Rücktrittsrechts schon bei Streaming-Beginn | Verbraucherrecht. Dagegen wandte sich Sky Österreich mittels Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Frage an den EuGH
Der OGH legte folgende Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor:
Ist Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass das Anbieten von Streamingdiensten, bei denen sich die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, auf einem Server befinden, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät eine Zugangsmöglichkeit durch Link oder App eingeräumt bekommen und dann über Internet die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme sowohl „live“ als auch „on demand“ betrachten können bzw. alternativ die digitalen Inhalte downloaden und auf einem eigenen Speicher abspeichern und unabhängig von einem Onlinezugang einmal innerhalb von 48 Stunden ansehen können, eine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt?
Streaming-Abo als digitale Dienstleistung
Der EuGH antwortete wie folgt:
Ein Streaming-Abo mit dynamischem Charakter ist eine digitale Dienstleistung.
Nach Auffassung des EuGH stellt ein Streamingdienst kein Angebot „digitaler Inhalte“ dar, sofern es sich nicht in der einmaligen Bereitstellung einzelner digitaler Inhalte erschöpft.
Der Begriff „digitale Inhalte“, der zur Ausnahme vom Rücktrittsrecht führt, muss eng ausgelegt werden; im Zweifelsfall ist daher von einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 dieser Richtlinie [2011/83/EU] auszugehen (so auch ErwGr 30 Omnibus-RL 2019/2161).
Die Abgrenzung hat dabei nach Maßgabe des Ausmaßes der Beteiligung des Unternehmers an der Bereitstellung der in Rede stehenden digitalen Daten zu erfolgen. Die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung ist – anders als die eines digitalen Inhalts – zwangsläufig durch einen dynamischen Charakter gekennzeichnet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung (wie bei Sky X) so konzipiert ist, dass sie an das Verhalten des Verbrauchers oder seine individuellen Erwartungen angepasst wird oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise, in dem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden.
Sky: Rücktrittsrecht missbrauchen?
Sky Österreich argumentierte, Verbraucher:innen könnten das Rücktrittsrecht missbrauchen, indem sie sich insbesondere bei der Zurverfügungstellung der ersten oder letzten Staffel populärer Serien oder bei entscheidenden Spielen der Fußballmeisterschaften anmelden und anschließend vom Vertrag zurücktreten.
Der EuGH folgte diesem Argument nicht. Die Verbraucherrechte-Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass Verbraucher:innen im Fall des Rücktritts bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen einen verhältnismäßigen Betrag für die bereits erbrachte Dienstleistung zahlen müssen, sofern sie verlangt haben, dass die Ausführung des Vertrags bereits während der Frist beginnt. Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs rechtfertige daher keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts.
Kein digitaler Inhalte sondern digitale Dienstleistung
Zusammengefasst handelt es sich beim Angebot „Sky X“ nicht um digitale Inhalte im Sinn der Verbraucherrechte-Richtlinie [2011/83/EU] in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung, sondern um eine digitale Dienstleistung.
Konsequenz für Kund:innen von Streamingdiensten: 14-tägiges Rücktrittsrecht gegen angemessene Zahlung.
Weitreichende Folgen für Kund:innen
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Kund:innen von Streamingdiensten. Für Verbraucher:innen bedeutet es, dass beim Abschluss eines Streaming-Abos, das mit demjenigen von „Sky X“ vergleichbar ist, grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht besteht. Für den Zeitraum, in der die Kund:innen die Dienstleistungen bezogen haben, besteht bei ordnungsgemäßer Aufklärung seitens des Anbieters eine verhältnismäßige Zahlungspflicht (§ 16 Abs 1 FAGG).
Konsequenz bei unrichtiger Aufklärung über das Rücktrittsrecht: Verlängerung des Rücktrittsrechtes um zwölf Monate ohne Zahlungspflicht.
Rücktrittsfrist verlängert sich
Für jene Verbraucher:innen, die innerhalb des letzten Jahres ein „Sky X“-Abonnement abgeschlossen haben, bedeutet dies nach unserer Rechtsansicht, dass sie immer noch ihr Rücktrittsrecht ausüben und vom Vertrag zurücktreten können: Die an sich 14-tägige Rücktrittsfrist (§ 11 Abs 1 FAGG) verlängert sich nämlich infolge der nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das den Verbraucher:innen zustehende Rücktrittsrecht iSd § 4 Abs 1 Z 8 FAGG bzw über das Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts nach § 18 oder über die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert (§ 4 Abs 1 Z 11 FAGG), um 12 Monate (§ 12 Abs 1 FAGG). Das heißt Verbraucher:innen können in einem Zeitraum von maximal 12 Monaten und 14 Tagen ab Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten.
Zahlungen zurückfordern
Bei fristgemäßem Rücktritt – also auch gegen Ende der „verlängerten“ Frist von 12 Monaten und 14 Tagen – treffen den Verbraucher keine anteiligen Zahlungspflichten für die bis zum Rücktritt erbrachten Dienstleistungen. Die anteilige Zahlungspflicht entfällt nämlich gemäß § 16 Abs 2 FAGG, wenn der Unternehmer – wie hier – seinen Informationspflichten über das Rücktrittsrecht und das Bestehen einer anteiligen Zahlungspflicht nach Beginn der Dienstleistung nicht nachgekommen ist. Verbraucher:innen, die bereits monatliche Zahlungen für das Abo geleistet haben, können diese daher unserer Rechtsansicht nach zur Gänze bereicherungsrechtlich rückfordern (§§ 1435, 1437 ABGB).
Urteil und Anwalt
- Urteil: EuGH 09.07.2026, C-234/25, Sky Österreich Fernsehen GmbH
- Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer
