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Unzulässige automatische Verlängerung bei Skiversicherung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den deutschen Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ geklagt. Im Anlassfall ging es um die automatische Vertragsverlängerung einer Skiversicherung. Das Handelsgericht (HG) Wien beurteilte die zugrundeliegende sowie sechs weitere Klauseln für unzulässig. 

Der deutsche Verein „Freunde des Skisports e.V. im Deutschen Skiverband“ bietet online und im stationären Skihandel – so auch in österreichischen Sportartikelgeschäften – Mitgliedschaften mit Skiversicherungen für Verbraucherinnen und Verbraucher an. Im Anlassfall hatte ein Konsument in einem Skigeschäft in Schladming im Zuge des Kaufs von neuen Skiern auch eine dort angebotene Skiversicherung abgeschlossen. Als er die Skiversicherung dann mehr als einen Monat vor der Verlängerung der Laufzeit kündigen wollte, teilte ihm der Verein mit, dass er nicht fristgerecht gekündigt hätte und er noch für ein weiteres Jahr zahlungspflichtig wäre.

Dabei berief sich der Verein auf eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Klausel sah vor, dass die Mitgliedschaft zum Verein und der Versicherungsschutz ab dem Tag des Vertragsabschlusses gelten und sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn der Konsument nicht mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf kündigt. Eine solche automatische Vertragsverlängerung kann aber nur dann zulässig sein, wenn der Unternehmer sich bereits im zugrundeliegenden Vertrag dazu verpflichtet hatte, den Verbraucher zu Beginn der Kündigungsfrist darauf hinzuweisen, dass es zu einer Vertragsverlängerung kommt, wenn der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt. Die Klausel enthielt diese Verpflichtung nicht und ist daher laut HG Wien gesetzwidrig.

Als überraschend und nachteilig beurteilte das HG Wien zudem eine weitere Klausel, der zufolge Verbraucher für die Abwicklung von Beschädigungs- und Diebstahlsfällen den Originalkaufbeleg benötigen. Diese Klausel hätte zur Folge, dass Gegenstände, für die keine Originalbelege mehr vorliegen – sondern beispielsweise nur Kopien – nicht versichert sind, womit der Durchschnittsverbraucher nicht rechnet. Auch diese Klausel ist unzulässig.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 3.2.2022).

HG Wien 28.1.2022, 17 Cg 6/21w

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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