Der OGH führt dazu aus, dass der Verkäufer die Kosten für die Überprüfung eines auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie gestützten, tatsächlich aber unberechtigten Verbesserungsanspruchs, an sich selbst zu tragen hat.
Die Vereinbarung eines nicht auf ein Verschulden abstellenden Schadenersatzanspruchs ist gröblich benachteiligend. Nach der Klausel wäre der Verbraucher auch dann Ersatzansprüchen ausgesetzt, wenn er ohne Verschulden ein sich sodann als unberechtigt erweisendes Verbesserungsbegehren erhob. Es ist nicht ersichtlich, warum der Verbraucher (auch) Kosten übernehmen soll, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Unternehmer endgültig zu tragen hätte.
OGH 28.1.2021, 8 Ob 99/20x
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
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