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Unzulässige Klausel bei Reparatur von Hartlauer

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H wegen einer Klausel in deren Reparatur-Auftrag geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, auf die KundInnen, wenn es sich dabei nicht um einen Fall der Gewährleistung oder Garantie handelt. Der OGH bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung.

Der OGH führt dazu aus, dass der Verkäufer die Kosten für die Überprüfung eines  auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine vertragliche Garantie gestützten, tatsächlich aber unberechtigten Verbesserungsanspruchs, an sich selbst zu tragen hat.

Die Vereinbarung eines nicht auf ein Verschulden abstellenden Schadenersatzanspruchs ist gröblich benachteiligend. Nach der Klausel wäre der Verbraucher auch dann Ersatzansprüchen ausgesetzt, wenn er ohne Verschulden ein sich sodann als unberechtigt erweisendes Verbesserungsbegehren erhob. Es ist nicht ersichtlich, warum der Verbraucher (auch) Kosten übernehmen soll, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Unternehmer endgültig zu tragen hätte.

OGH 28.1.2021, 8 Ob 99/20x

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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