In den von der Westbahn verwendeten Entschädigungsbedingungen befanden sich die drei Klauseln, die nach Ansicht des VKI gesetzwidrig sind; beanstandet wurden insbesondere Verstöße gegen das Transparenzgebot (KSchG) sowie gegen die Fahrgastrechte-Verordnung (VO Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr).
Anlassfall war folgende Klausel:
„Ist die Fortsetzung der Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag für den Fahrgast nicht möglich oder zumutbar, so erstattet die WESTbahn sofern sie nicht selbst für den Kunden eine Hotelübernachtung organisiert und direkt bezahlt, die Kosten bis zum Höchstbetrag von EUR 80,00 (inkl. USt) für das Hotel.“
Die Klausel verstößt nach Rechtsansicht des VKI gegen die Fahrgastrechte-Verordnung. Diese sieht den Ersatz der "entstandenen angemessenen Kosten" vor. Einen Höchstbetrag nennt die VO nicht. Auf eine Ausnahme für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr kann sich die Westbahn, die Schienenpersonenfernverkehr anbietet, uE nicht stützen.
Die anderen beiden Klauseln beinhalten einerseits ein zu weitreichendes Änderungsrecht und andererseits eine intransparente Klausel zu den Folgen, was bei unwirksamen Vertragsklauseln gelten soll.
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