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Unzulässige Klauseln in Entschädigungsbedingungen der WESTbahn

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die WESTbahn Management GmbH (Westbahn) wegen drei Klauseln in ihren Entschädigungsbedingungen abgemahnt. Davon umfasst ist eine Klausel, die einen Höchstbetrag von EUR 80,00 (inkl. USt) für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht. Die Westbahn hat zu allen Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben.

In den von der Westbahn verwendeten Entschädigungsbedingungen befanden sich die drei Klauseln, die nach Ansicht des VKI gesetzwidrig sind; beanstandet wurden insbesondere Verstöße gegen das Transparenzgebot (KSchG) sowie gegen die Fahrgastrechte-Verordnung (VO Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr).

Anlassfall war eine Klausel, welche einen Höchstbetrag von EUR 80,00 (inkl. USt) für das Hotel im Fall einer Übernachtung wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag vorsieht. Damit verstößt die Klausel nach Rechtsansicht des VKI gegen die VO Nr. 1371/2007. Diese sieht den Ersatz der "entstandenen angemessenen Kosten" vor gemäß Art 15 iVm Art 32 des Anhangs II Titel IV. Einen Höchstbetrag nennt die VO nicht. Art 18 der VO beinhaltet die „Hilfeleistungen“. Nach Art 18 Abs 2 lit b VO Nr. 1371/2007 ist bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten den Fahrgästen „kostenlos“ anzubieten: „die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderweitigen Unterkunft und die Beförderung zwischen dem Bahnhof und der Unterkunft in Fällen, in denen ein Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher  Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten notwendig wird oder ein zusätzlicher Aufenthalt notwendig wird, sofern dies praktisch durchführbar ist;“.

Ausnahmen kann es für Beförderungen im Vorort- und Regionalverkehr geben, dort ist eine Begrenzung auf 80 Euro möglich. Nachdem die Westbahn aber Anbieter von Schienenpersonenfernverkehr in Europa ist, kann sie sich uE nicht auf diese Ausnahmen stützen.

Zu folgenden Klauseln hat die Westbahn eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

  1. (3.c.) Ist die Fortsetzung der Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des letzten Anschlusses am selben Tag für den Fahrgast nicht möglich oder zumutbar, so erstattet die WESTbahn sofern sie nicht selbst für den Kunden eine Hotelübernachtung organisiert und direkt bezahlt, die Kosten bis zum Höchstbetrag von EUR 80,00 (inkl. USt) für das Hotel. […]
     
  2. (5.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Entschädigungsbedingungen ganz oder zum Teil unwirksam sein, so wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksam gewordenen Bestimmungen gilt eine Regelung, die dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken.
     
  3. (5.) WESTbahn behält sich vor, diese Entschädigungsbedingungen im Bedarfsfall abzuändern. Die Änderungen treten nach Veröffentlichung in Kraft und werden von der WESTbahn gemeinsam mit einer Zusammenfassung der jeweils wichtigsten Tarifänderungen sowie mit den bis zu einem Jahr alten Fassungen der Tarife online auf www.westbahn.at bekannt gegeben.

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