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Unzulässige Klauseln von Laudamotion

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Laudamotion GmbH wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Das Landesgericht (LG) Korneuburg beurteilte 23 Klauseln als unzulässig.

Das LG erklärte unter anderem mehrere Klauseln für unzulässig, die den Kontakt der Fluggäste mit dem Luftfahrtunternehmen und die Geltendmachung von Ansprüchen einschränkten. So wurde eine Klausel für unzulässig erklärt, nach der Beschwerden von Kunden nur per Mail, Fax oder Online-Beschwerdeformular an Laudamotion gerichtet werden könnten. Das Gericht sah darin eine unzulässige Beschränkung, da Verbrauchern durch diese Klausel beispielsweise verwehrt würde, Beschwerden mittels eines Briefs an Laudamotion zu richten.

Eine andere Klausel erlaubte Reisenden die Abtretung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen, vertraglichen Schadenersatz und Rückerstattung nur an bestimmte Menschen (zB andere Fluggäste einer gemeinsamen Flugbuchung). Die Abtretung von Ansprüchen an juristische Personen und damit an Einrichtungen wie den VKI wäre nach der Klausel dagegen unzulässig. Das LG beurteilte auch diese Klausel als unzulässig, da sie gröblich benachteiligend und intransparent sei. Das Abtretungsverbot sei schon allein deswegen unzulässig, weil es auch eine Abtretung an einen Verband wie den VKI verhindere, der eine Sonderstellung im Interesse des Verbraucherschutzes habe. Ein solches Abtretungsverbot sei jedenfalls nicht sachlich gerechtfertigt. Aber auch hinsichtlich der übrigen Beschränkungen sei kein überwiegendes Interesse der Beklagten ersichtlich.

Ebenso erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der der Fluggast Ansprüche unmittelbar gegenüber Ryanair geltend machen müsse und Ryanair eine Frist von 28 Tagen oder einer Frist, die nach dem anwendbaren Recht vorgesehen sei (je nachdem, welche Frist kürzer sei) für eine Reaktion geben müsse, bevor es ihm erlaubt sein solle, einen Dritten zu beauftragen, seine Ansprüche geltend zu machen. Das Gericht sah darin eine gröbliche Benachteiligung der Konsumenten, da weder für das umfassende Vertretungsverbot noch für die 28-tägige Frist eine sachliche Rechtfertigung bestünde.

Daneben wurden auch viele Klauseln zu anderen Themenbereichen für unzulässig erklärt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 15.10.2019).

LG Korneuburg als Handelsgericht 27.9.2019, 29 Cg 37/18t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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