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Urteil: Ansprüche aus mangelhafter Reise - keine Ermessensüberschreitung des Erstgerichts

Verschiedene Ausstattungs- und Unterkunftsmängel in einem renovierungsbedürftigen Hotel, das im Katalog als renoviert angeführt war, rechtfertigen auch nach dem Berufungsgericht eine Reisepreisminderung von 40%, Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in der Höhe von € 30,00 pro Person und Tag und einen Schadenersatzbetrag von € 250,00 für eine erforderliche Umbuchungsgebühr wegen vorzeitiger Abreise.

Nach den Feststellungen des Erstgerichts, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde legte,  buchten die Konsumenten eine Pauschalreise nach Sri Lanka  für die Zeit von 7.12. bis 22.12.2004 zu einen Preis von € 3.252,00. Entgegen der Zusage im Prospekt war das Hotel nicht renoviert, sondern renovierungsbedürftig. Während des gesamten Aufenthaltes war in der Hotelanlage von einem Nebentrakt des Hotels Lärm durch Hämmern und Sägen von in der Früh bis Mitternacht zu hören. Dieser Lärm war vorwiegend abends und Nachts störend. Aufgrund der Errichtung der Poolbar kam es auch tagsüber zu Lärm- und Staubbelästigung. Im gebuchten Zimmer waren die Fugen zwischen den Fliesen und der Duschvorhang verschimmelt. Überdies befand sich im Zimmer auch keine Musikanlage oder Radio. Der zugesagte Whirlpool und die Sonnenschirme standen den Konsumenten nicht zur Verfügung, es gab aber schattenspendende Bäume. Da trotz der Beschwerde der Konsumenten die Mängel nicht beseitigt werden konnten und aufgrund einer bei beiden aufgetretenen Erkrankung reisten die Konsumenten bereits zum 20.12. auf eigene Faust zurück, wofür ihnen ein Aufwand in der Höhe von € 250,00 für die erforderliche Umbuchung entstand. Nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Konsumenten mangels vorhandenem Warmwassers aufgrund von Stromausfällen einen grippalen Infekt zuzogen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Preisminderung sei ausgehend von einer Aufenthaltsdauer von 14 Tagen auszumessen, weshalb ein Teilpauschalpreis von € 2.845,50 zu bilden sei.

Für Lärm und Staub seien 25% Preisminderung zu gewähren, da der Lärm tagsüber nicht so störend gewesen sei, sondern nur abends und in der Nacht. Für die Ausstattungsmängel seien 10%, für den fehlenden Whirlpool und die fehlenden Schirme nur 5% zu gewähren gewesen, da es schattenspendende Bäume gegeben habe. Insgesamt seien daher 40% des Teilpauschalpreises und zusätzlich € 250,00 für die Umbuchung aus dem Titel des Schadenersatzes zuzusprechen gewesen. Unter Berücksichtigung der aus § 31e Abs 3 KSchG hervorgehenden Umstände (Schwere und Dauer des Mangels, Grad des Verschuldens, vereinbarter Zweck der Reise und Höhe des Reisepreises) ergebe sich ein Schadenersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreude von € 30,00 pro Tag und Person.

Gegen diese Entscheidung hat der Reiseveranstalter Berufung erhoben. Diese sei aber nach dem Berufungsgericht nicht berechtigt.

Die Frankfurter Tabelle sei nach ständiger Rechtsprechung als Orientierungshilfe in Preisminderungsfragen zu sehen, was bedeute, das ein Gericht aufgrund des richterlichen Ermessens bei Gesamtbetrachtung der mangelhaften Zustände durchaus einen höheren Minderungssatz annehmen könne, als er in der Tabelle angeführt sei.

Im vorliegenden Fall sei aber die Ausmittlung der Preisminderung selbst bei Zugrundelegung der Frankfurter Tabelle keinesfalls überhöht. Lediglich auf die festgestellte Lärmbelästigung von der Früh bis jedenfalls Mitternacht bezogen setze die Tabelle für Beeinträchtigungen durch Lärm am Tag einen Minderungsprozentsatz zwischen 5 und 25, für Beeinträchtigungen durch Lärm in der Nacht zwischen 10 und 40 Prozent an, sodass die ausgemessenen 25 Prozent nicht überhöht erschienen. Es liege keinesfalls ein unrichtige Ermessensentscheidung vor.

Auch hinsichtlich des Schadenersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude sei die Ermessensübung des Erstgerichts nicht zu beanstanden. Die Ausmittlung des Ersatzanspruches habe im Einzelfall anhand der Wertungskriterien des § 31e Abs 3 KSchG und der konkret festgestellten Umstände zu erfolgen, weswegen der von der Berufungswerberin angestellte Vergleich auf eine andere Entscheidung und der dort gänzlich anderen Umstände nicht zielführend erscheine.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

HG Wien, 26.4.2007, 1 R 223/06z
Klagsvertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

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