Zum Inhalt

Urteil gegen "Global Lotto"

Das LG Innsbruck untersagte der Firma PVG Produktvertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Kitzbühel am 15.4.2007, Personen zu Werbezwecken für Lottospielsysteme anzurufen, ohne klar und verständlich zu Gesprächsbeginn ihre Firma, ihre ladungsfähige Anschrift und den geschäftlichen Zweck des Gespräches, nämlich dass das Gespräch der Werbung zahlender Mitglieder für Tippgemeinschaften dient (und nicht der Verständigung des Angerufenen, er hätte im Lotto gewonnen) offenzulegen. Die Anrufe waren unter der Firma "Global Lotto" erfolgt.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSK am 11.9.2006 die Unterlassungsklage gegen die Firma eingebracht.

Die Klage war auf die Verletzung wesentlicher Informationsvorschriften gemäß § 5c KschG gestützt, weil im Gegensatz zu anderen Fällen unerbetener Telefonanrufe durch Lottotip-Gemeinschaften hier die angerufene Zeugin vorab Anrufen zu Werbezwecken zugestimmt hatte, indem sie auf einem Messestand der Beklagten Gewinnlose mit einer deutlichen Einverständniserklärung ausgefüllt hatte. Das Gericht sah daher im konkreten Fall den Anruf bei der Zeugin als iSd § 107 TKG zulässig an.

Die Beschwerden über diese belästigende Werbepraxis häufen sich, der Verein für Konsumenteninformation geht mit Unterlassungsklage dagegen vor. Weitere Verfahren gegen die Firmen Tipp mit Lotto Spielgemeinschaft GmbH und Eventure Services Ltd mit Sitz in London sind anhängig, mit den Firmen Dialog Lotto-Tip Systeme GmbH und Netzwerk24 Marketing GmbH wurden gerichtliche Unterlassungsvergleiche geschlossen.

Die Entscheidung ist nicht rechtkräftig.

LG Innsbruck, 15.4.2007, 59 Cg 160/06i

Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang