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Urteil gegen "Global Lotto"

Das LG Innsbruck untersagte der Firma PVG Produktvertriebsgesellschaft m.b.H. mit Sitz in Kitzbühel am 15.4.2007, Personen zu Werbezwecken für Lottospielsysteme anzurufen, ohne klar und verständlich zu Gesprächsbeginn ihre Firma, ihre ladungsfähige Anschrift und den geschäftlichen Zweck des Gespräches, nämlich dass das Gespräch der Werbung zahlender Mitglieder für Tippgemeinschaften dient (und nicht der Verständigung des Angerufenen, er hätte im Lotto gewonnen) offenzulegen. Die Anrufe waren unter der Firma "Global Lotto" erfolgt.

Der VKI hatte im Auftrag des BMSK am 11.9.2006 die Unterlassungsklage gegen die Firma eingebracht.

Die Klage war auf die Verletzung wesentlicher Informationsvorschriften gemäß § 5c KschG gestützt, weil im Gegensatz zu anderen Fällen unerbetener Telefonanrufe durch Lottotip-Gemeinschaften hier die angerufene Zeugin vorab Anrufen zu Werbezwecken zugestimmt hatte, indem sie auf einem Messestand der Beklagten Gewinnlose mit einer deutlichen Einverständniserklärung ausgefüllt hatte. Das Gericht sah daher im konkreten Fall den Anruf bei der Zeugin als iSd § 107 TKG zulässig an.

Die Beschwerden über diese belästigende Werbepraxis häufen sich, der Verein für Konsumenteninformation geht mit Unterlassungsklage dagegen vor. Weitere Verfahren gegen die Firmen Tipp mit Lotto Spielgemeinschaft GmbH und Eventure Services Ltd mit Sitz in London sind anhängig, mit den Firmen Dialog Lotto-Tip Systeme GmbH und Netzwerk24 Marketing GmbH wurden gerichtliche Unterlassungsvergleiche geschlossen.

Die Entscheidung ist nicht rechtkräftig.

LG Innsbruck, 15.4.2007, 59 Cg 160/06i

Klagevertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien

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