Die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H legt Kunden, die Mängel an erworbenen Waren reklamieren bzw. Garantieoder Gewährleistungsrechte geltend machen, einen Reparatur-Auftrag vor mit folgender Klausel: "Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen."
Diese Bestimmung enthält lediglich einen Hinweis auf das allfällige Anfallen zusätzlicher Kosten sowie einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit eines Kostenvoranschlages, eine Konkretisierung des Entgelts für den Kostenvoranschlag enthält diese Klausel jedoch nicht.
Der VKI brachte im Auftrag des Sozialministeriums wegen dieser Klausel Klage ein. Laut LG Steyr ist die Klausel aus mehreren Gründen gesetzwidrig:
Sie verstößt gegen § 9 KSchG. § 9 KSchG normiert, dass Gewährleistungsrechte des Verbrauchers (§§ 922 bis 933 ABGB) vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können. Die Mängelüberprüfung stellt eine Leistung im Rahmen der Gewährleistung dar und hat die beklagte Partei die Kosten für Klärungsmaßnahmen zu tragen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Klausel nur für unberechtigte Mängelrügen eine Zahlungspflicht vorsieht und tatsächlich berechtigte gewährleistungsberechtigte Verbraucher nicht trifft. Im Zeitpunkt der Mängelrüge ist es nämlich für den Verbraucher ungewiss, ob ein Gewährleistungsfall vorliegt. Auch der Umstand, dass die beklagte Partei - wenn auch durch einen von ihr beauftragten externen Fachmann - selbst beurteilt, ob die von ihr erbrachte Leistung mangelhaft war, stellt eine Benachteiligung des Verbrauchers dar.
Verbraucher werden durch die generell mit der klagsgegenständlichen Klausel begründete Kostentragungspflicht im Falle unberechtigter Reklamationen nach § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt.
Die Klausel ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, da sie für den Verbraucher in Wirklichkeit eine Verpflichtung zum Schadenersatz vorsieht, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass eine solche Verpflichtung nur bei Verschulden des Verbrauchers bestehen kann.
Schließlich verstößt die klagsgegenständliche Klausel gegen § 5 Abs 1 KSchG, zumal sie mangels Konkretisierung des Entgelts für den Kostenvoranschlag zu einer für den Verbraucher der Höhe nach nicht abschätzbaren Kostenbelastung führt und lediglich der Hinweis auf die Entgeltlichkeit auf dem Reparatur-Auftrag für sich alleine unzureichend ist.
LG Steyr 16.3.2020, 2 Cg 3/20i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Zum OGH-Urteil.