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Verkürzung über die Hälfte bei Pauschalpreisvereinbarung

In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich der OGH erstmals mit der Frage, ob eine Pauschalpreisvereinbarung wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden kann und bejahte dies.

Bei der Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) erhält eine Vertragspartei vereinbarungsgemäß nicht einmal die Hälfte, was sie selbst hingibt.

Für Pauschalpreisvereinbarungen ist charakteristisch, dass die einzelnen preisbildenden Faktoren nicht offengelegt sind. Bei Werkverträgen mit Pauschalpreisvereinbarungen trägt der Werkunternehmer die Gefahr der Mehrarbeit ebenso wie ihm der ganze Nutzen zufällt, wenn sich die Arbeit als billiger oder leichter herausstellt.

Der OGH sprach nun aus, dass auch bei Pauschalpreisvereinbarungen eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) grundsätzlich möglich.

Ein Werkunternehmer kann auch nach dem rechtswirksamen Vertragsrücktritt des Werkbestellers wegen Verzugs der auf den Ersatz des Nichterfüllungsschadens gerichteten Schadenersatzklage die Einrede der laesio enormis erfolgreich entgegenhalten.

OGH 30.3.2021, 10 Ob 3/21w

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