Der Versicherungsmakler Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (Blue Vest) mit Sitz in Linz vermittelt Kunden ua fondsgebundene Lebensversicherungen einer Versicherung aus Luxemburg in Form sogenannter "Netto-Polizzen". Das bedeutet, dass die Provision für den Vermittler nicht, wie bei der "Brutto-Polizze", von Versicherer aus der Prämie des Kunden an den Vermittler fließt, sondern zwischen dem Kunden und dem Vermittler direkt vereinbart und bezahlt wird.
Die Konsequenz: Während der Kunde bei der Stornierung der üblicheren "Brutto-Polizze" dem Versicherer nur die - auf fünf Jahre verteilte - anteilige Provision ersetzen muss (Kündigung nach 2 Jahren = 2/5 der Gesamtprovision), gilt diese Regelung bei der "Netto-Polizze" nicht. Der Vermittler kann also die Zahlung der Gesamtprovision vereinbaren und verlangen.
Auf diesen deutlichen Nachteil bei "Netto-Polizzen" muss der Kunde deutlich hingewiesen werden. In einer Reihe von Anlassfällen sind Musterprozesse zur Frage im Gang, ob über diesen Nachteil ausreichend aufgeklärt wurde. Falls nein, dann entfällt der gesamte Provisionsanspruch des Maklers.
So hat etwa das Bezirksgericht Leopoldstadt unlängst in einem Musterprozess des VKI entschieden.
Der VKI ging gegen diese Methoden aber auch mit einer Verbandsklage vor.
Die beklagte Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH ist als Versicherungsmaklerin tätig. Beim Vertrieb von bestimmten Versicherungsprodukten schloß sie mit den Verbrauchern Vermittlungsgebührenvereinbarungen unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern ab. Danach müssen Verbaucher bei erfolgreicher Vermittlung zusätzlich 7,195% der Gesamtprämie an die Maklerin Blue Vest zahlen. Den Verbrauchern wurde eingeräumt, diese Vermittlungsgebühren wahlweise als Einmalsumme oder in monatlichen Raten zu zahlen, wobei bei monatlicher Zahlung der Teilzahlungspreis insgesamt höher war als die vereinbarte Vermittlungsgebühr.
Die Blue Vest erteilte den Verbrauchern jedoch nicht die gemäß §§ 6 und 9 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) vorgeschriebenen Informationen. Insbesondere wies das Unternehmen in seinen Formblättern zwar auf ein Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG, jedoch nicht auf das bestehende Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG hin. Darüber hinaus weigerte sich Blue Vest bei Vereinbarungen, welche ab 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ordnungsgemäß und fristgerecht erklärte Rücktritte von Verbrauchern zu akzeptieren.
Nachdem die Firma Blue Vest die vom VKI begehrte Erklärung zur Unterlassung so gestalteter Vereinbarungen bei Verträgen die nach dem 11. Juni 2010, dem Inkrafttreten des VKrG, geschlossen worden sind nicht abgab, klagte der VKI auf Unterlassung dieses gesetzwidrigen Verhaltens.
Das Landesgericht Linz gab der Klage des VKI statt. Das VKrG sei auf die streitgegenständlichen Vereinbarungen anzuwenden. Der von Blue Vest gewährte Zahlungsaufschub sei entgeltlich. Bei sofortiger Zahlung der Vermittlungsgebühr (Einmalzahlung) beträgt die Gebühr 7,195 % der Gesamtprämiensumme. Bei einer vom Verbraucher gewählten Teilzahlung (60 monatlichen Raten) beträgt die Gebühr sodann 7,794 % der Gesamtprämiensumme.
Nach Auffassung des Gerichtes sei der Begriff der Entgeltlichkeit bereits erfüllt ist, wenn sich die spätere Zahlungspflicht des Verbrauchers gegenüber einer sofortigen Zahlung in einer höheren Zahllast des Verbrauchers niederschlägt. Auch das von Blue Vest eingeräumte Wahlrecht der Verbraucher (Einmalzahlungen oder Ratenzahlung) schließe einen letzlich defacto vorliegenden Zahlungsaufschub nicht aus.
Blue Vest ist es nun gerichtlich untersagt, derartige Vereinbarungen über Vermittlungsgebühren abzuschließen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Linz 8. Mai 2012, 5 Cg 208/11z-6
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Klagevertreter Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien
Das LG Linz hat also entschieden: Da im Rahmen der Provisionsvereinbarungen seitens des Maklers ein entgeltlicher Zahlungsaufschub gewährt wird, fallen diese Vereinbarungen unter das Verbraucherkreditgesetz (VKrG). Nach § 12 VKrG kann der Konsument binnen 14 Tagen von einer Kreditvereinbarung zurücktreten. Mangels Aufklärung darüber, besteht dieses Rücktrittsrecht aber sogar heute noch. Blue Vest darf daher den Rücktritt nicht verweigern.
Tipp:
Wer also die vermittelte Lebensversicherung kündigt oder prämienfrei stellt kann auch durch einen Rücktritt von der Provisionsvereinbarung mit Blue Vest diese hohen Provisionsforderungen verhindern. Dies gilt für all jene Verträge, die seit Inkrafttreten des VKrG am 11.6.2010 abgeschlossen wurden und bei denen eine Kreditierung der Provision erfolgt ist. Eine Kreditierung dürfte bis Mitte November 2011 erfolgt sein. In diesem Zeitfenster bestand somit die Verpflichtung zur Belehrung über das Rücktrittsrecht und diese wurde von Blue Vest nicht eingehalten.
Die Folge: Die Kunden können heute noch den Rücktritt erklären.
Hier gehts zum Musterbrief.
Der VKI geht davon aus, dass im Fall des Rücktrittes von der Provisionsvereinbarung diese wegfällt und daher zum einen keine weitere Provision zu zahlen ist bzw bereits bezahlte Raten auf die Provision zurückgefordert werden können.