Die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H legt Kunden, die Mängel an erworbenen Waren reklamieren bzw. Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend machen, einen Reparatur-Auftrag vor mit folgender Klausel: "Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen."
Die Klausel ist als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren, ist doch für den Verbraucher nicht erkennbar, was unter den "gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag)" zu verstehen ist und welches Kostenrisiko dadurch für ihn entsteht. Zumal die konkrete Klausel zudem eine Einschränkung der Kostenüberwälzung auf den Verbraucher im Falle seines Verschuldens vermissen lässt, ist diese nach § 879 ABGB unzulässig. Eine solche Klausel ist als Schadenersatzanspruch zu werten; der Auftrag des Verbrauchers zur Erstellung eines Kostenvoranschlages begründet keinen eigenen Werkvertrag.
In der Entscheidung 7 Ob 201/05t sprach der OGH aus, dass eine Klausel, wonach der Unternehmer außerhalb der Gewährleistung berechtigt sei, dem Kunden die angefallenen Inspektionskosten für ein schadhaftes Gerät im Fall eines nicht erfolgenden Reparaturauftrages zu verrechnen, unzulässig sei (Verstoß gegen § 5 Abs 1 KSchG); gleiches gelte, wenn der Reparaturauftrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausgeführt werde. Es lasse sich keine klare Trennlinie zwischen den Vorarbeiten zur Erstellung eines Kostenvoranschlages und der Inspektion des schadhaften Gerätes ziehen. Die Vertragsklausel führe zu einer für den Kunden der Höhe nach nicht abschätzbaren Kostenbelastung. Dies trifft auch auf die inkriminierte Klausel zu, ist doch nicht ersichtlich, was unter den „gesamten Kosten“ zu verstehen ist.
OLG Linz 28.8.2020, 6 R 65/20a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Zum OGH-Urteil.