Zum Inhalt

VKI erfolgreich gegen Hartlauer

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Hartlauer Handelsgesellschaft mbH wegen einer Klausel in deren Formularvorlage für Reparatur-Aufträge geklagt. Die beanstandete Klausel überträgt die gesamten Kosten für die Prüfung, ob bei einer Reparatur ein Gewährleistungs- oder ein Garantiefall vorliegt, ohne Einschränkung auf die Kunden, sofern weder Gewährleistung noch Garantie greifen. Den Kunden wird dadurch ohne Abstellen auf deren Verschulden eine nicht abschätzbare Kostenbelastung aufgebürdet. Das Oberlandeslandesgericht (OLG) Linz beurteilte daher die Klausel für unzulässig.

Die Hartlauer Handelsgesellschaft m.b.H legt Kunden, die Mängel an erworbenen Waren reklamieren bzw. Garantie- oder Gewährleistungsrechte geltend machen, einen Reparatur-Auftrag vor mit folgender Klausel: "Garantie-Antrag: Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen."

Die Klausel ist als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG zu qualifizieren, ist doch für den Verbraucher nicht erkennbar, was unter den "gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag)" zu verstehen ist und welches Kostenrisiko dadurch für ihn entsteht. Zumal die konkrete Klausel zudem eine Einschränkung der Kostenüberwälzung auf den Verbraucher im Falle seines Verschuldens vermissen lässt, ist diese nach § 879 ABGB unzulässig. Eine solche Klausel ist als Schadenersatzanspruch zu werten; der Auftrag des Verbrauchers zur Erstellung eines Kostenvoranschlages begründet keinen eigenen Werkvertrag.

In der Entscheidung 7 Ob 201/05t sprach der OGH aus, dass eine Klausel, wonach der Unternehmer außerhalb der Gewährleistung berechtigt sei, dem Kunden die angefallenen Inspektionskosten für ein schadhaftes Gerät im Fall eines nicht erfolgenden Reparaturauftrages zu verrechnen, unzulässig sei (Verstoß gegen § 5 Abs 1 KSchG); gleiches gelte, wenn der Reparaturauftrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausgeführt werde. Es lasse sich keine klare Trennlinie zwischen den Vorarbeiten zur Erstellung eines Kostenvoranschlages und der Inspektion des schadhaften Gerätes ziehen. Die Vertragsklausel führe zu einer für den Kunden der Höhe nach nicht abschätzbaren Kostenbelastung. Dies trifft auch auf die inkriminierte Klausel zu, ist doch nicht ersichtlich, was unter den „gesamten Kosten“ zu verstehen ist.


OLG Linz 28.8.2020, 6 R 65/20a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zum OGH-Urteil.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Skigebiet

Gesetzwidrige Verzichtserklärung auf Rückerstattungsansprüche

Der VKI hatte die Bergbahnen Westendorf Gesellschaft m.b.H geklagt. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verzichtserklärung der Verbraucher:innen für allfällige Rückerstattungsansprüche bei teilweiser oder gänzlicher Einstellung des Skiliftbetriebs.

Handwerker

Rücktritt vom Handwerkvertrag

Hat ein Handwerker-Unternehmen bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag die Verbraucher:innen nicht über das Rücktrittsrecht belehrt und treten diese vom Vertrag zurück, müssen die Verbraucher:innen kein Entgelt zahlen.

Online-Nachhilfe

GoStudent – Klausel zur Vertragsverlängerung ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums das Online-Nachhilfeunternehmen GoStudent GmbH (GoStudent) geklagt. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun 17 der 22 vom VKI beanstandeten Klauseln für unzulässig erklärt. Damit fällt unter anderem die Vertragsverlängerungsklausel von GoStudent weg, auf die das Unternehmen zahlreiche automatische Vertragsverlängerungen gestützt hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Laudamotion

Datenschutzklausel von Laudamotion gesetzwidrig

Der VKI hatte die Laudamotion GmbH (Laudamotion) wegen diverser Klauseln in deren Allgemeinen Beförderungsbedingungen geklagt. Nun wurde noch die letzte der eingeklagten Klauseln, eine Datenschutzklausel, rechtskräftig für unzulässig erklärt.

Blick auf Konzertbuehne

Frequency 2020 - Unzulässige Regelung über Auszahlung des Kaufpreises

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die musicnet entertainment GmbH geklagt. Diese ist ua Veranstalter des Frequency Festivals (FQ). Für Kund:innen, die bereits ein Ticket für das FQ 2020 erworben hatten, es aber gegen ein Ticket für das FQ 2021 tauschten, sah der Veranstalter erst für 1.1.2024 die Möglichkeit vor, die Rückzahlung des Kaufpreises zu verlangen.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang