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VKI-Verfahren gegen Lufthansa

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Deutsche Lufthansa AG wegen Klauseln aus deren Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck (ABB Flugpassage). Der VKI hatte insgesamt 48 Klauseln eingeklagt. Einige davon wurden bereits nach den Unterinstanzen rechtskräftig und waren daher nicht mehr Gegenstand der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof.

Unzulässige Klauseln

Der OGH gab zu folgenden Klauseln der Revision des VKI Recht:

K 4: „Falls irgendeine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene oder in Bezug aufgenommene Bestimmung [zu unseren Tarifen oder] zu Gesetzen in Widerspruch steht, haben diese [Tarife oder] Gesetze Vorrang.“

In den Entscheidungen 8 Ob 132/15t und 4 Ob 228/17h wurden ähnliche Klauseln nicht beanstandet. Zu 8 Ob 132/15t wurde zunächst ausgeführt, dass dann, wenn eine nichtige Bestimmung aus dem Vertragstext ausscheide, eine Vertragsanpassung zu erfolgen habe, die sich anhand des dispositiven Rechts, des hypothetischen Parteiwillens und mangels dessen Feststellbarkeit nach redlicher Verkehrsübung orientiere, und sodann beurteilt, dass die Klausel lediglich die Rechtslage wiedergebe. In 4 Ob 228/17h hat sich der Senat dieser Rspr angeschlossen. Die generelle Bezugnahme auf die Vertragsanpassung entspricht nicht mehr der Rechtslage, weshalb die Begründung aus den Vorentscheidungen nicht übernommen werden kann.

Die Klausel ist intransparent. Da für den durchschnittlichen Verbraucher ein allfälliger Widerspruch der ABB zu gesetzlichen Bestimmungen nicht durchschaubar und ohne Gerichtsverfahren nicht überprüfbar ist und er auch nicht zu beurteilen vermag, welche dispositiven Normen in einem solchen Fall an die Stelle der gesetzwidrigen Klausel treten, kann er sich aufgrund der Klausel kein klares Bild von seiner Rechtsposition verschaffen. Sie bürdet ihm das Risiko auf, seine Rechte selbst zu ermitteln.

Außerdem ist die Klausel nicht einmal textverständlich, weil nicht ersichtlich ist, was unter einer „in Bezug aufgenommene Bestimmung“ verstanden werden soll.

K 8: „Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins oder bei Nichtvorlage desselben mit darin enthaltenem Fluggastcoupon und allen nicht benutzten Flugcoupons können wir auf Ihren Wunsch einen solchen Flugschein ganz oder teilweise ersetzen, wenn der Nachweis dafür erbracht wird, dass der Flugschein für die in Frage stehende Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war. Wir können dafür ein angemessenes Serviceentgelt verlangen. Den Flugpreis müssen Sie nicht erneut entrichten. Wir können darüber hinaus verlangen, dass Sie sich in der von uns verlangten Form verpflichten, den Flugpreis für den Ersatzflugschein nachzuentrichten, falls und soweit der verlorene Flugschein oder der in Verlust geratene Flugcoupon von jemand anderem zum Zwecke der Beförderung oder Erstattung eingelöst wird.“

Die Klausel lässt schon offen, was unter erheblicher Beschädigung zu verstehen ist, sodass zur Erlangung der Beförderung ein Ersatzflugschein benötigt wird.

Die Ersatzausstellung wird zudem vom Nachweis des Verbrauchers abhängig gemacht, dass der Flugschein ordnungsgemäß ausgestellt wurde. Dazu erklärt die Klausel nicht, was der Verbraucher konkret nachweisen soll und wie er den Nachweis erbringen kann. Durch ihre unbestimmte Abfassung ermöglicht die Klausel der Beklagten, nach freiem Ermessen über die Ersatzausstellung zu entscheiden.

Darüber hinaus behält sich die Beklagte für die Ersatzausstellung die Verrechnung eines gesonderten, angemessenen Serviceentgelts vor, ohne dessen Höhe oder die Art und Weise der Berechnung, also die Berechnungsmethode und die maßgebenden Berechnungsfaktoren, anzugeben. Dies ermöglicht der Beklagten die willkürliche Bestimmung dessen, was für ihre Leistung angemessen sein soll.

Schließlich fingiert die Klausel die Verpflichtung des Verbrauchers zur Abgabe eines Zahlungsversprechens für den Ersatzflugschein, wenn der ursprüngliche Flugschein von einer anderen Person eingelöst wird, ohne auf das Verhalten oder das Verschulden des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Verlust des Flugscheins abzustellen. Diese Verpflichtung kommt einer Erfolgshaftung gleich.

Die Klausel erweist sich damit als intransparent und zudem als gröblich benachteiligend.

K 12: „Sollten Sie über ein nach den Tarifbedingungen erstattbares Ticket verfügen und noch keine Teilstrecke abgeflogen haben, steht es Ihnen frei, sich den Ticketpreis gemäß den Tarifbestimmungen erstatten zu lassen. Sie verlieren damit Ihren Beförderungsanspruch.“

Aufgrund des allgemeinen Verweises auf die Erstattungsfähigkeit eines Flugscheins nach Maßgabe der Tarifbestimmungen bleibt dem Verbraucher verborgen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe er für einen nicht in Anspruch genommenen Flug eine Erstattung erhält.

Zudem bestreitet die Beklagte gar nicht, dass bei Nichtinanspruchnahme selbst eines nicht erstattungsfähigen Tickets jedenfalls die unverbrauchten Steuern und Gebühren zurückerstattet werden müssen; darüber klärt die Klausel allerdings nicht auf. Sie ist daher geeignet, den Verbraucher von der Geltendmachung solcher Kosten abzuhalten, weshalb sie ihm ein falsches Bild von seiner Rechtsposition verschafft. Die Klausel erweist sich damit als intransparent.

K 36: „Wir behalten uns das Recht vor, die Erstattung für einen Flugschein abzulehnen, welchen Sie den Behörden eines Landes oder einem Luftfrachtführer zum Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, dass Sie zu unserer Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem Land zu bleiben oder dass Sie das Land mit einem anderen Luftfrachtführer oder Beförderungsmittel verlassen werden.“

Was die Beklagte als zufriedenstellenden Nachweis erblickt, bleibt für den Verbraucher vollkommen offen. Die gewählte Formulierung ermöglicht der Beklagten, vom Verbraucher erbrachte Beweise nach freiem Ermessen als nicht zufriedenstellend zu qualifizieren und die Erstattung aus nicht überprüfbaren Gründen zu verweigern. Die Klausel ist daher intransparent.

K 47: „Die Klage auf Schadenersatz für Schäden jeglicher Art kann bei internationalen Beförderungen nur binnen einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden, gerechnet vom Tage der Ankunft des Flugzeugs am Bestimmungsort oder vom Tage, an dem das Flugzeug hätte ankommen müssen, oder vom Tage, an welchem die Beförderung abgebrochen worden ist. Die Berechnung der Frist bestimmt sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts;“

Die Klausel normiert für die Geltendmachung sämtlicher Schäden bei internationalen Beförderungen generell eine zweijährige Ausschlussfrist. Mit der Wendung „bei internationalen Beförderungen“ nimmt die Klausel auf den Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens Bezug, das für jede internationale Beförderung gilt. Für den durchschnittlichen Verbraucher ergibt sich dies aus der Klausel allerdings nicht. Außerdem ist er nicht in der Lage, den konkreten Anwendungsbereich des Übereinkommens zu bestimmen und zu unterscheiden, ob die von ihm erlittenen Schäden der zweijährigen Ausschlussfrist unterliegen oder nicht. Tatsächlich gibt es auch eine Reihe von Ansprüchen, die nicht dem Haftungsregime des Montrealer Übereinkommens unterliegen. Dies gilt vor allem für „standardisierte Maßnahmen zur Wiedergutmachung von Schäden“ nach der Fluggastrechte-VO 261/2004/EG. Die Klausel vermittelt dem Verbraucher damit ein unvollständiges Bild über die Fristen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und kann ihn daher zu Unrecht davon abhalten, Ansprüche auch nach Ablauf der Zweijahresfrist geltend zu machen. Damit verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot.

Auch der Beginn des Fristenlaufs ist nicht ausreichend verständlich. Insbesondere ist nicht klar, in welchen Fällen die dritte Alternative maßgebend ist und in welchem Verhältnis sie zu den ersten beiden Alternativen steht.

 

Bei folgenden Klauseln bestätigte der OGH die bereits vom Berufungsgericht festgestellte Unzulässigkeit:

K 3: „Für Code Share-Dienste auf Flügen, die von anderen Carriern durchgeführt werden, gelten die vorliegenden Beförderungsbedingungen. Code Share-Partner haben jedoch unter Umständen Bestimmungen hinsichtlich der Durchführung eigener Flüge, die von den LH-Bestimmungen für von Lufthansa durchgeführte Flüge abweichen. Diese Beförderungsbedingungen anderer Code Share-Partner werden deshalb in die vorliegenden Beförderungsbedingungen einbezogen und damit Bestandteil des Beförderungsvertrages.“

Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot. Aufgrund der Klausel weiß der Verbraucher nicht einmal, welche Bedingungen für ihn maßgebend sein sollen, weil nur auf „unter Umständen“ abweichende Bestimmungen in den Bedingungen der Code Share-Partner hingewiesen wird. Dem Verbraucher kann nicht aufgebürdet werden, unterschiedliche AGB miteinander zu vergleichen und zu prüfen, ob die Bedingungen der Code Share-Partner allenfalls von jenen der Beklagten abweichen.

Darüber hinaus setzt die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag ua voraus, dass der Kunde die Möglichkeit hat, von den AGB Kenntnis zu nehmen. Auf diesen Umstand wird in der Klausel nicht Bedacht genommen.

Es bleibt auch unklar, wie mit voneinander abweichenden bzw widersprüchlichen Bedingungen umgegangen und wie allfällige Normenkonflikte aufgelöst werden sollen.

K 4: „Falls irgendeine in diesen Beförderungsbedingungen enthaltene oder in Bezug aufgenommene Bestimmung zu unseren Tarifen [oder zu Gesetzen] in Widerspruch steht, haben diese Tarife [oder Gesetze] Vorrang.“

Die Bestimmung verpflichtet den Verbraucher dazu, unterschiedliche Vertragsbestimmungen miteinander zu vergleichen und diese auf einen Widerspruch hin zu überprüfen. Dies widerspricht dem Gebot der Sinnverständlichkeit einer allgemeinen Vertragsbestimmung iSd § 6 Abs 3 KSchG. Zudem bleibt für den Verbraucher nach der Klausel auch unklar, welche Bedingungen er miteinander vergleichen soll und wie er zu diesen Bedingungen für die Preisberechnung gelangt.

K 5: „Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, haben sie Vorrang vor anderen Regelungen der Deutsche Lufthansa AG, die den gleichen Gegenstand regeln.“

Dem Verbraucher kann aber nicht aufgebürdet werden, unterschiedliche AGB miteinander zu vergleichen oder diese nach inhaltlichen Abweichungen oder thematischen Überschneidungen zu überprüfen. Für den Verbraucher bleibt zudem unklar, was gelten soll, wenn sich die widersprüchlichen Regelungen in ihrem Anwendungsbereich nur teilweise überschneiden.

K 6: „Wenn Sie im Besitz eines ermäßigten Flugscheins gemäß oben 3.1.3. und am Reiseantritt durch höhere Gewalt gehindert sind, werden wir Ihnen auch den grundsätzlich nicht erstattbaren Teil des Flugpreises erstatten, wenn Sie uns den Umstand höherer Gewalt umgehend mitgeteilt und nachgewiesen haben und der Flugschein noch nicht angeflogen worden ist. Wir sind zum Abzug eines Verwaltungsentgelts berechtigt, das jeweils veröffentlicht wird.“

Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass sie auf jene Verwaltungskosten abstellt, die ihr durch die Bearbeitung der ausnahmsweisen Erstattung des (zu ermäßigten Konditionen gebuchten) Flugpreises handelt. Aus der Klausel ergibt sich auch nicht, auf welche Weise das Verwaltungsentgelt ermittelt wird und von welchen Faktoren seine Höhe abhängt. Die Klausel ist daher intransparent.

Davon abgesehen vermag die Beklagte auch nicht darzulegen, warum der Fluggast der Verursacher dieser Kosten ist, zumal der Grund für die Nichtdurchführbarkeit des Fluges nicht in seine Sphäre fällt.

Dadurch, dass die Klausel vom Verbraucher verlangt, der Beklagten den Umstand höherer Gewalt umgehend mitzuteilen und nachzuweisen, verstößt die Beklagte auch gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG.

K 7: „Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, wenn der von Ihnen vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt oder nachträglich abgeändert worden ist, es sei denn, dass dies durch uns erfolgt ist.“

Die Klausel stellt nicht darauf ab, dass die für die Beförderung relevanten Informationen auf dem Ticket nicht mehr lesbar oder nicht mehr enthalten sind (§ 6 Abs 3 KSchG).

Die Klausel ist auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Der Flugschein ist eine Urkunde, die den Inhalt und das Zustandekommen des Vertragsabschlusses dokumentieren soll. Als bloße Beweisurkunde verbrieft sie aber nicht etwa den Leistungsanspruch der Person, die im Besitz des Flugscheins ist. Dem Verbraucher darf daher nicht der Beförderungsanspruch genommen werden, ohne ihm Gelegenheit zu geben, seine Berechtigung auf andere Weise, etwa durch Vorlage einer Bestätigung des den Flugschein ausstellenden Reisebüros, nachzuweisen.

K 9: „Wird der Nachweis des Verlustes nicht geführt oder lehnen Sie die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ab, so kann die Fluggesellschaft, die einen Ersatzflugschein ausstellt, hierfür Bezahlung bis hin zum vollen Flugpreis verlangen. Dieser wird erstattet, wenn die Gesellschaft, die den Ursprungsflugschein ausgestellt hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit ausgeflogen worden ist. Wenn Sie den Ursprungsflugschein wieder finden und der Flugscheinausstellenden Gesellschaft vor Ablauf der Gültigkeit einreichen, so wird der Ersatzflugschein unverzüglich erstattet.“

Klausel 9 begründet – in Abweichung zur Klausel 8 – eine vorläufige Zahlungspflicht des Fluggastes für einen Ersatzflugschein und erschwert die Rückzahlung des doppelt gezahlten Flugpreises. Außerdem wird vom Verbraucher der Nachweis des Verlusts verlangt, den er nach der Klausel 8 nicht zu tragen hat (§ 879 Abs 3 ABGB).

Zudem ist die Klausel auch intransparent, weil sie gegenüber dem Verbraucher verschleiert, dass er für den Ersatzflugschein grundsätzlich den vollen Flugpreis zu zahlen hat.

K 10: „Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Flugscheins von der Reise abgehalten, weil wir eine Reservierung nicht bestätigen können, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer bis zu dem erst-möglichen Zeitpunkt, zu dem wir die Reservierung bestätigen können, oder Sie haben Anspruch auf Erstattung gemäß Art 10.“

Die Klausel verlängert die Gültigkeitsdauer des Flugscheins nicht etwa bis zu einem anderen Wunschtermin des Fluggastes, sondern beschränkt diesen Zeitraum bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte die Reservierung „erstmöglich“ bestätigen kann. Es bleibt vollkommen unklar, ob die Beklagte – bis zum Einlangen eines Erstattungsantrags – von sich aus gleichsam beliebig eine neue Reservierungsbestätigung abgeben kann, oder ob dies nur dann der Fall ist, wenn der Kunde vorher eine neue Reservierung vornimmt.

K 11: „Für Beförderungen von Verbrauchern mit Wohnsitz in Österreich gilt folgendes: Sofern Sie sich für einen Tarif entschieden haben, der die Einhaltung einer festen Flugscheinreihenfolge vorsieht, beachten Sie bitte: wird die Beförderung nicht auf allen oder nicht in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken bei ansonsten unveränderten Reisedaten angetreten, werden wir den Flugpreis entsprechend Ihrer geänderten Streckenführung nachkalkulieren. Dies gilt nicht, wenn Sie aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund daran gehindert sind, die Beförderung auf allen oder in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge der einzelnen Teilstrecken anzutreten und uns die diesbezüglichen Gründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilen und nachweisen. Im Falle der Nachkalkulation wird der Flugpreis ermittelt, den Sie in Ihrer Preisgruppe am Tag Ihrer Buchung für Ihre tatsächliche Streckenführung zu entrichten gehabt hätten. Dieser kann höher oder niedriger sein als der ursprünglich bezahlte Flugpreis. War die von Ihnen ursprünglich gebuchte Preisgruppe für die geänderte Streckenführung am Tag der Buchung nicht verfügbar, wird für die Nachkalkulation die günstigste verfügbar gewesene Preisgruppe für Ihre geänderte Streckenführung zugrunde gelegt. Sofern am Tag der Buchung für Ihre geänderte Streckenführung ein höherer Flugpreis zu entrichten gewesen wäre, werden wir unter Anrechnung des bereits gezahlten Flugpreises die Differenz nacherheben. Bitte beachten Sie, dass wir die Beförderung davon abhängig machen können, dass Sie den Differenzbetrag gezahlt haben.“

Die Klausel erstreckt zwar die Ausnahmen von einer Nachkalkulation (Nachzahlungspflicht) – neben den Fällen höherer Gewalt oder Krankheit – auf vom Kunden nicht zu vertretende Hinderungsgründe. Davon können allerdings auch Gründe erfasst sein, die keine bewusste Umgehung des Tarifsystems der Beklagten bedeuten, sondern den Kunden erst nach der Buchung treffen und ihn daher nachträglich veranlassen, die Flugreihenfolge zu ändern. Darunter fallen etwa Flugänderungen wegen der Versäumung oder Verspätung eines Zubringerflugs oder wegen einer schlichten Änderung des Reiseplans. Durch die Bezugnahme auf „unveränderte Reisedaten“ ändert sich an dieser Beurteilung nichts, weil sich nachträgliche Reiseplanänderungen auch kurzfristig ergeben können.

Weiters macht die Klausel das Unterbleiben der Nachkalkulation davon abhängig, dass der Kunde die Hinderungsgründe sofort nach Kenntniserlangung mitteilt und nachweist. Die Klausel erfasst sogar Situationen, in denen der Verbrauchter gar keine Möglichkeit zur sofortigen Kontaktaufnahme mit der Beklagten hat.

K 13: „Bei Bezahlung im Reiseantrittsland in einer anderen Währung als derjenigen, in der der Flugpreis veröffentlicht ist, gilt für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von uns festgelegte Bankankaufkurs.“

„Festlegen“ des Bankankaufskurses ermöglicht der Beklagten – bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung – eine Preisbestimmung. Mangels Bezugnahme auf einen veröffentlichten Referenzwechselkurs oder einen sonstigen objektiven Index bleiben die Kriterien für die Bestimmung des Wechselkurses im Dunkeln (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Da der nach der Klausel maßgebende Wechselkurs für den Verbraucher nicht bestimmbar und überprüfbar ist, verstößt sie auch gegen das Transparenzgebot.

K 14: „Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Vornahme von Flugbuchungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen, Entwicklung und Angebot von Dienstleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Sie ermächtigen uns, diese Daten ausschließlich zu diesen Zwecken an uns, das Flugschein ausstellende Reisebüro, Behörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben.“

Entgegen der Argumentation der Beklagten enthält die Klausel nicht lediglich eine Information über gesetzlich ohnedies zulässige Datenverarbeitungen. Vielmehr soll der Kunde die Zuverfügungstellung persönlicher Daten für bestimmte Zwecke „anerkennen“. Damit will die Beklagte eine Zustimmung des Kunden zur Datenverarbeitung erreichen; es handelt sich in Wirklichkeit um eine Zustimmungsfiktion. An der Absicht der Beklagten, dem Kunden einen entsprechenden Rechtsfolgewillen zu unterstellen, kann kein Zweifel bestehen.

Die Klausel reicht für eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person iSd Art 6 Abs 1 lit a DSGVO nicht aus.

Die Beklagte berief sich auf Art 6 Abs 1 lit f DSGVO iVm ErwGr 47. ErwGr 47 führt als Beispiel für ein berechtigtes Interesse an, dass eine maßgebende und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, zum Beispiel wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht; auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen.

Dieser Beispielsfall betrifft eine bereits bestehende (ständige) Geschäftsbeziehung, die bei einer Erstbuchung oder bei gelegentlichen Buchungen nicht gegeben ist. Außerdem fehlt in der Klausel die Bezugnahme auf eine dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechende Interessenabwägung. Hinzu kommt, dass die Verarbeitungszwecke nur ganz allgemein und ausufernd umschrieben sind, weshalb der Kunde die konkreten Zwecke, zu denen eine Datenverarbeitung erfolgen soll, nicht überschauen kann. Das Gleiche gilt für die möglichen Empfänger der verarbeiteten Daten, soweit die Klausel auf „andere Fluggesellschaften“ oder „sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen“ Bezug nimmt.

Die Klausel ist damit intransparent und verstößt zudem gegen Art 6 Abs 1 und Art 13 Abs 1 DSGVO.

K 15: „Wir überprüfen Zahlungstransaktionen zur Verhinderung von Betrug und anderen Missbrauchsfällen. Dazu bedienen wir uns sowohl interner als auch externer Quellen. Werden konkrete Sachverhalte festgestellt, behalten wir uns das Recht vor, Informationen (inklusive personenbezogene Daten), an andere Gesellschaften innerhalb der Lufthansa Gruppe (ua Austrian Airlines, Eurowings, Germanwings, Brussels Airlines, SWISS Global Air Lines AG, Edelweiss Air AG, SWISS International Air Lines AG, Miles and More GmbH) zu übermitteln, welche diese dann auch für eigene Zwecke bearbeiten.“

Die Klausel enthält eine Ermächtigung zur Datenweitergabe. Ihr lässt sich allerdings nicht entnehmen, bei welchem Ermittlungsstand zu welchen konkreten Missbrauchsfällen welche personenbezogenen Daten im jeweiligen Einzelfall an welche konkrete Konzerngesellschaft übermittelt werden. Zudem sind die „eigenen Zwecke“, zu denen die jeweilige Konzerngesellschaft die Daten dann verarbeitet, vollkommen unbestimmt. Die Klausel ist damit intransparent.

Nach der Rechtsprechung ist schon die Umschreibung der empfangenden Gesellschaften als „Konzerngesellschaften“ nicht ausreichend präzise. Überhaupt ist eine Klausel, die eine Datenweitergabe vorsieht, nur zulässig, wenn der Betroffene weiß, wer welche Daten zu welchem Zweck erhält.

K 16: „Wir verlangen im Regelfall keine Rückbestätigung. Sofern andere Luftfrachtführer für Weiterflug- und Rückbuchungen vom Fluggast eine Rückbestätigung verlangen, berechtigt die Unterlassung einer solchen Rückbestätigung den Luftfrachtführer zur Streichung der Weiterflug- oder Rückflugbuchung.“

Da für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, wann eine Rückbestätigung konkret erforderlich ist, verstößt die Klausel jedenfalls gegen das Transparenzgebot

K 17: „Eine Bearbeitungsgebühr kann erhoben werden, wenn Sie

- nicht zum Abflug am Flughafen oder an einem anderen Abgangsort zu der von uns festgesetzten Zeit erscheinen (oder wenn keine Zeit festgesetzt ist, nicht so rechtzeitig erscheinen, dass die behördlichen Formalitäten und die Abfertigung zum Abflug vorgenommen werden können) und infolgedessen den für Sie gebuchten Beförderungsplatz nicht einnehmen oder

- mit ungenügenden Papieren und deshalb nicht reisefertig zum Abflug erscheinen und aus diesem Grunde den für Sie gebuchten Beförderungsplatz nicht einnehmen oder

- Ihre Platzbuchung später als zu dem vom Luftfrachtführer vorgeschriebenen Zeitpunkt abbestellen.“

Nach der eindeutigen Formulierung der Klausel soll der Beklagten – in bestimmten Fällen des Gläubigerverzugs – das Recht zur Einhebung einer Bearbeitungsgebühr eingeräumt werden. Entgegen den Ausführungen der Beklagten handelt es sich nicht nur um eine Information in Bezug auf andere Rechtsgrundlagen. Dass die Klausel nach ihrem Inhalt unzulässig ist, wird von der Beklagten gar nicht bestritten.

K 22 lit e: „Wir dürfen ferner Ihre Beförderung oder Weiterbeförderung verweigern oder Ihre Platzbuchung streichen, wenn (…)

€ Sie die Zahlung des anfallenden Differenzbetrages (Aufpreises) nach 3.3.1 verweigern oder einen Flugschein vorlegen, der durch andere als uns oder zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde oder nicht unerheblich beschädigt ist.“

Die Klausel ist intransparent, weil sie die Verweigerung der Beförderung ua daran knüpft, dass der Flugschein durch ein nicht zur Flugscheinausstellung berechtigtes Reisebüro ausgestellt wurde, und offen bleibt, wie sich ein berechtigtes Reisebüro von einem unberechtigten Reisebüro unterscheidet und wie dies der Verbraucher erkennt. Unklar bleibt auch, was unter einem nicht unerheblich beschädigten Flugschein zu verstehen ist (s K 7).

K 23: „Sollten wir oder sollte eines unserer Partnerunternehmen (Code Share, Interlining, Charter) Ihnen die Beförderung aus einem der vorgenannten Gründe verweigern, sind sämtliche Beförderungs- und Ersatzansprüche ausgeschlossen.“

Ein Querverweis auf eine unzulässige Klausel macht auch die verweisende Klausel selbst unzulässig. K 22 lit e unzulässig; dies gilt auch für die K 21.

Die Klausel schließt sämtliche Ersatzansprüche aus, worunter auch Kostenerstattungsansprüche fallen, die bei Nichtantritt des Fluges von der Beklagten nicht abzuführen sind und daher jedenfalls zurückgezahlt werden müssen. Damit ist die Klausel auch gröblich benachteiligend.

K 24: „Die Beförderung von behinderten, kranken oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen, muss vorher angemeldet werden. Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht auf Grund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen.“

Bei der im Verbandsprozess gebotenen Auslegung im kundenfeindlichsten Sinn besagt die Klausel, dass sich behinderte, kranke oder sonst betreuungsbedürftige Personen vorher anmelden müssen und die Beklagte in der Folge über die Annahme zur Beförderung entscheidet. Kriterien für die Auswahlentscheidung enthält die Klausel nicht. Nach ihrer Diktion legt sie die Entscheidung vielmehr in das freie Ermessen der Beklagten. Damit verstößt die Klausel gegen die zwingende Vorschrift des Art 3 der VO 1107/2006/EG. Danach darf sich ein Luftfahrtunternehmen nicht weigern, einen behinderten Menschen oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität an Bord zu nehmen, sofern die betreffende Person über einen gültigen Flugschein und eine gültige Buchung verfügt. Von dieser Beförderungspflicht darf gemäß Art 4 leg cit nur bei gewissen Voraussetzungen abgewichen werden. Auf diese Einschränkungen nimmt die Klausel nicht Bedacht.

K 25: „Werden Sie aus einem der vorstehenden Gründe von der Beförderung ausgeschlossen oder wird aus einem dieser Gründe Ihre Platzbuchung gestrichen, so beschränken sich Ihre Ansprüche auf das Recht, eine Flugpreiserstattung für die nicht genutzten Flugcoupons nach Maßgabe von Artikel 10.3. zu verlangen.“

Die Klausel steht im Sachzusammenhang zu den Klauseln 24 und 33, die unzulässig sind. Nach der Rechtsprechung ist eine Klausel, die auf eine unzulässige Bestimmung verweist, selbst iSd § 6 Abs 3 KSchG unzulässig.

K 26: „Aufgegebenes Gepäck wird mit demselben Flugzeug befördert, in dem Sie befördert werden, es sei denn, dass wir aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen entscheiden, es auf einem anderen Flug (wenn möglich dem nächsten) zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck auf einem nachfolgenden Flug befördert, so werden wir es an Ihrem Aufenthaltsort ausliefern, soweit nicht Ihre Anwesenheit bei der Zollbeschau erforderlich ist. Artikel 14 (Schadenshaftung) bleibt unberührt.

Der Begriff „operationelle Gründe“ ist nicht allgemein geläufig und verständlich (§ 6 Abs 3 KSchG).

K 28: „Sie haften für alle Kosten, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben sowie für alle Schäden, die von Ihnen mitgeführte Tiere verursachen und stellen uns von jeder Haftung frei, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.“

Die Klausel nimmt ausdrücklich (auch) auf von der Beklagten (im Zusammenhang mit einem Tiertransport) verursachte Schäden Bezug. Sie bezieht sich damit auch auf den Fall, dass das den Schaden herbeiführende mitgeführte Tier in der konkreten Schadenssituation von der Beklagten oder von ihr zurechenbaren Personen verwahrt wird. In diesem Fall will die Beklagte den Schaden auf den Kunden überwälzen, soweit sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Eine solche Schadensüberwälzung ist wertungsmäßig nichts anderes als ein Haftungsausschluss gegenüber dem Kunden, zumal dieser den Schaden, für den die Beklagte verantwortlich ist, selbst tragen soll. Damit verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil die Beklagte auch für leicht fahrlässig zugefügte Personenschäden nicht haften will.

K 29: „Bevor wir Ihren Buchungswunsch entgegennehmen, werden wir Sie über die planmäßige Abflugszeit informieren, so wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt, und diese in den Flugschein eintragen. Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2.“

Die Klausel nimmt Abflugzeit ganz allgemein auf mögliche Änderungen Bezug und enthält keine Einschränkung auf Flugzeitänderungen aus von der Beklagten nicht beeinflussbaren Gründen. Die Möglichkeit zur Änderung der Abflugzeiten liegt nach dem Inhalt der Klausel damit im freien Ermessen der Beklagten (§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG).

Darüber hinaus bleibt unklar, wann eine „nennenswerte Änderung“ der Abflugzeit vorliegt.

Dem Kunden soll die Erstattung als einzige Anspruchsmöglichkeit vermittelt werden und er von der Geltendmachung weiterer Ansprüche etwa nach Vertragsrecht oder nach der Fluggastrechte-VO abgehalten werden. Die Klausel ist daher auch intransparent.

K 32: „Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so entspricht der Erstattungsbetrag:

a) wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis,

b) wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen wurde, mindestens der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogenen Strecken anwendbaren Flugpreis.“

Die Begriffe „Erstattung“ und „Ersatz“ sind derart ähnlich, dass sie der Verbraucher leicht verwechseln kann. Die Klausel kann beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erzeugen, dass seine Ansprüche im Fall der erwähnten Leistungsstörungen abschließend geregelt und auf die angeführte Erstattung beschränkt sind. Sie vermittelt ihm daher ein unklares und unvollständiges Bild über seine Rechtsposition und erweist sich als intransparent.

Zudem entsprechen selbst die in der Klausel angeführten Erstattungsbeträge nicht den rechtlichen Anforderungen. So steht dem Fluggast im Fall der lit b nach Art 8 Abs 1 lit a der Fluggastrechte-VO ein Anspruch auf volle Erstattung auch bereits konsumierter Flüge zu, wenn die in Anspruch genommenen Flüge für ihn zwecklos waren. Zu lit a nimmt die Klausel nicht darauf Bedacht, dass sich der Fluggast um eine anderweitige Beförderung iSd Art 8 Abs 1 lit b der Fluggastrechte-VO auch selbst kümmern kann und dadurch höhere Kosten anfallen können.

Zu lit b ist die Klausel darüber hinaus intransparent, weil sie offen lässt, wie hoch der zurückzuerstattende Betrag ist.

K 33: „Verlangen Sie eine Erstattung aus anderen als den unter Absatz 10.2.1. dieses Absatzes genannten Gründen, so entspricht der Erstattungsbetrag, sofern die jeweiligen Tarifbestimmungen dies vorsehen:

a) wenn kein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, dem gezahlten Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte,

b) wenn ein Teil des Flugscheins ausgeflogen worden ist, der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis abzüglich anwendbarer Entgelte.“

Aufgrund des allgemeinen Verweises auf die Erstattungsfähigkeit eines Flugscheins nach Maßgabe der Tarifbestimmungen bleibt dem Verbraucher verborgen, ob bzw unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe er für einen nicht in Anspruch genommenen Flug eine Erstattung erhält.

Zudem ist für den Verbraucher unklar, was unter den „anwendbaren Entgelten“ zu verstehen ist, die vom Erstattungsanspruch in Abzug gebracht werden.

K 34: „Geht ein Flugschein oder ein Teil desselben verloren, so erfolgt die Erstattung gegen einen uns zufriedenstellenden Nachweis des Verlustes und Zahlung des anwendbaren Entgelts, vorausgesetzt, dass:

- der verlorene Gutschein oder Flugcoupon nicht bereits zur Beförderung oder Erstattung eingelöst oder ohne erneute Zahlung des Flugpreises ersetzt worden ist (außer, wenn die gegenüber einem Dritten erfolgte Beförderung, Erstattung oder Ersetzung auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht) und dass

- die den Erstattungsbetrag erhaltende Person sich in der von uns vorgeschriebenen Form verpflichtet, uns den erstatteten Betrag zurückzuzahlen für den Fall, dass der verlorene Flugschein oder Flugcoupon von einer anderen Person zur Beförderung oder Erstattung vorgelegt und eingelöst wird, es sei denn, dass die missbräuchliche Ausnutzung durch den Dritten auf unserer eigenen Fahrlässigkeit beruht.“

Die Klausel macht die Erstattung für einen verlorenen Flugschein allgemein von einem für die Beklagte „zufriedenstellenden Nachweis“ und der Zahlung „des anwendbaren Entgelts“ abhängig. Was die Beklagte als zufriedenstellenden Nachweis erblickt, bleibt für den Verbraucher im Dunkeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht der Beklagten, vom Verbraucher erbrachte Beweise nach Belieben als nicht zufriedenstellend zu qualifizieren und die Erstattung aus nicht überprüfbaren Gründen zu verweigern. Vollkommen unklar und unbestimmt ist auch, was als anwendbares Entgelt zu verstehen ist. Die Klausel ist schon aus diesen Gründen intransparent.

K 35: „Wir können die Erstattung ablehnen, wenn der Antrag hierfür später als sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt wird.“

Die Gültigkeitsdauer wird in der Klausel nicht näher beschrieben. Die Beklagte verweist dazu auf die ABB (Pkt 3.2.1), worauf die Klausel allerdings nicht Bezug nimmt. Damit erhält der Verbraucher kein überschaubares Bild von der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins, weshalb die Klausel schon aus diesem Grund intransparent ist.

Darüber hinaus bleibt offen, auf welche Ansprüche sich die Befristung des Erstattungsbegehrens konkret bezieht. Bei kundenfeindlichster Auslegung wird dem Verbraucher suggeriert, dass die Ausschlussfrist von sechs Monaten für alle Ansprüche gilt, die er gegenüber der Beklagten geltend machen will, weshalb ihm ein unklares Bild von seiner Rechtsposition verschafft wird und er von der Geltendmachung von Ansprüchen außerhalb dieser Frist abgehalten werden soll.

K 37: „Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich gekauft wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Mit dieser Maßgabe behalten wir uns vor, die Erstattung in derselben Art und Währung vorzunehmen, in welcher der Flugpreis bezahlt wurde.“

Die Wendung „alle Erstattungen unterliegen“ ist eindeutig dahin zu verstehen, dass damit das für die Erstattung maßgebende Recht festgelegt werden soll. Dies erfolgt allerdings in unklarer Weise, zumal auf zwei mögliche unterschiedliche Rechtsordnungen verwiesen wird, die widersprüchliche Regelungen enthalten können. Die Klausel ist intransparent.

K 40: „Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußen zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten sowie ein Bearbeitungsentgelt zu entrichten. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Passagier, sondern auch denjenigen, der das Ticket bezahlt hat. Wir sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche nicht ausgeflogene Flugscheine oder Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden.“

Die Bezugnahme auf sonstige Auslagen ist vollkommen unbestimmt und ermöglicht der Beklagten, diese Aufwendungen beliebig zu definieren und festzulegen. Für den Verbraucher ist es daher nicht nachvollziehbar, mit welchen zusätzlichen Kosten er belastet werden kann.

Auch das zusätzlich zu zahlende Bearbeitungsentgelt bzw die dafür maßgebenden Faktoren sind nicht näher bestimmt. Die Klausel ist damit intransparent.

Sowohl die Haftung des Zahlers ohne Prüfung der Frage, in welcher Rechtsbeziehung dieser zum Passagier steht, als auch das Durchsuchungs- und Beschlagnahmerecht der Beklagten ist für den Passagier und auch für den Zahler, der in keiner Vertragsbeziehung zur Beklagten steht, überraschend und ungewöhnlich. Mit derartig einschneidenden Regelungen in den ABB muss der Passagier nicht rechnen, weshalb diese Klausel auch gegen § 864a ABGB verstößt.

K 42 Satz 2: „Unsere Haftung übersteigt in keinem Falle den Betrag des nachgewiesenen Schadens. Wir sind für mittelbare oder Folgeschäden nur haftbar, wenn wir diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben; die Vorschriften des Übereinkommens bleiben unberührt.“

Nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG darf die Haftung für Personenschäden aber auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen werden. Der Verbraucher bezieht hier die Begriffe „mittelbare Schäden“ und „Folgeschäden“ nicht in eindeutiger Weise auf andere Schäden als Personenschäden. Die Diktion der Klausel ist damit geeignet, den Verbraucher von der Geltendmachung von leicht fahrlässig herbeigeführten Personenschäden abzuhalten, weshalb sie gegen das Transparenzgebot verstößt.

K 43: „Ausschluss und Beschränkungen unserer Haftung gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Bediensteten, Vertreter sowie jeder Person, deren Fluggerät von uns benutzt wird, einschließlich deren Bediensteten und Vertreter. Der Gesamtbetrag, der etwa von uns und den genannten Personen als Schadenersatz zu leisten ist, darf die für uns geltenden Haftungshöchstgrenzen nicht überschreiten.“

Die bloße Bezugnahme auf „geltende Haftungshöchstgrenzen“ lässt den Verbraucher im Unklaren darüber, welche konkreten Schadensbeträge er in welchem Schadensfall geltend machen kann.

Mit der Bezugnahme auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen wird jedenfalls auf die Klausel 42 verwiesen, die zum Teil unzulässig ist.

 

Zulässige Klauseln:

Zu folgenden Klauseln hat der OGH der Revision des VKI nicht stattgegeben:

K 18: „Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Meldeschlusszeiten zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise verläuft reibungsloser, wenn Sie ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten einplanen. Sofern Sie diese Zeiten nicht einhalten, sind wir zur Streichung Ihrer Buchung berechtigt.“

Die Klausel macht durch mehrfaches Ansprechen des Fluggastes deutlich, dass sie auf Verspätungen abstellt, die vom Fluggast bei sorgsamer Zeitplanung bei gewöhnlichem Lauf der Dinge beherrschbar wären.

Dem Verbraucher wird nicht suggeriert, dass er keine Ansprüche mehr geltend machen könne, weil er zwischen Streichung des Fluges (der Buchung) und der Geltendmachung allfälliger Ansprüche durchaus unterscheiden kann. Diese Klausel ist daher nicht zu beanstanden.

K 19: „Sofern Sie nicht rechtzeitig zum Einsteigen erscheinen, sind wir berechtigt, Ihre Buchung zu streichen.“

Wird das Ende des Boarding versäumt, so kann der Passagier auf dem Flug nicht mehr befördert werden. Wie schon zu Klausel 18 ausgeführt wurde, setzt der Verbraucher die Streichung der Buchung nicht mit dem Verlust allfälliger Ersatzansprüche gleich. Auch diese Klausel ist somit nicht zu beanstanden.

K 27: „Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt unserer Zustimmung und den nachfolgenden Bedingungen: Die Tiere müssen ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Wir behalten uns vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.“

Bei der – nach der Klausel nicht von einem zusätzlichen Entgelt abhängigen – Mitnahme von Tieren hat die Beklagte einen reibungslosen Ablauf sowie die Sicherheit des Flugverkehrs und der Passagiere sicherzustellen und auch auf die Tiergesundheit Bedacht zu nehmen. Aus diesem Grund kann es notwendig sein, die Zahl der in der Kabine mitgeführten Tiere kurzfristig zu begrenzen oder anzupassen. Genau dies wird im letzten Satz der Klausel unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Darüber hinaus wird in der Klausel ausreichend deutlich darauf hingewiesen, dass der Passagier die grundsätzliche Zustimmung der Beklagten zum Tiertransport einholen und überdies, also kumulativ auch die in der Klausel angeführten Bedingungen einhalten muss. Dem Passagier wird damit nicht verschleiert, dass trotz grundsätzlicher Zustimmung zum Tiertransport die zulässige Anzahl der mitgeführten Tiere in Bezug auf den konkreten Flug erreicht sei und die Mitnahme des Tieres aus diesem Grund verweigert werden kann. Die Einwände des Klägers gegen diese Klausel sind damit nicht berechtigt.

 

Bei folgender Klausel gab der OGH der Revision von Lufthansa Recht:

K 30: „Wir unternehmen alle Anstrengungen, um Verspätungen zu vermeiden. In Ausübung dieser Anstrengungen und um Annullierungen zu vermeiden, können wir die Beförderung mit einem anderen Fluggerät oder mit einer anderen Fluggesellschaft durchführen.“

Es kann nicht von der fehlenden Gleichwertigkeit der Beklagten als gebuchter Fluggesellschaft und der tatsächlich eingesetzten Partnergesellschaft in Bezug auf Komfort, Pünktlichkeit und Sicherheit ausgegangen werden (s 4 Ob 203/18h). Ein Verlust der Ansprüche aus der Fluggastrechte-VO liegt ebenfalls nicht nahe, weil diese Verordnung auf alle Fluggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und zudem auch auf alle Flüge zur Anwendung gelangt, die ab einem Flughafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union durchgeführt werden.

Der Klausel lässt sich ausreichend deutlich entnehmen, dass der Änderungsvorbehalt nur dazu dient, Verspätungen oder Annullierungen zu vermeiden. Die Klausel ist damit auch nicht intransparent.

OGH 20.4.2021, 4 Ob 63/21z

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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