In gegenständlicher Causa hatte der VKI das Unternehmen wegen unzulässiger Klauseln in den AGB im Auftrag des Sozialministeriums abgemahnt. Das Unternehmen hatte zum Großteil der abgemahnten Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben. Hinsichtlich der nicht unterlassenen Klauseln, brachte der VKI in weiterer Folge die Verbandsklage ein.
Es ging konkret um die nachfolgenden zwei Klauseln:
Klausel 1:
Solange Sie keine relevanten Funktionen (wie unten erläutert) deaktivieren, sind diese Geräte stets aktiv, selbst wenn andere Dienste oder Medien im Fahrzeug ausgeschaltet wurden.
Klausel 2:
1.3. Zusammenfassend ausgedrückt erfassen und verarbeiten wir die Informationen (einschließlich Ihrer persönlichen Daten) auf der Grundlage von: (1) Ihrer Zustimmung, welche Sie zurückziehen können, indem Sie ihr Gerät ausschalten/abkoppeln und Ihre Informationen im Infotainment-System löschen.
Sowohl das HG Wien (HG Wien 17 Cg 54/18z, 06.08.2019), als auch das OLG Wien (OLG Wien 5 R 125/19t, 28.01.2020) gaben dem VKI hinsichtlich der Unzulässigkeit der Klauseln Recht.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsverfahrens in Sachen vzbv/facebook, hatte der ö OGH im gegenständlichen Verfahren eine inhaltsgleiche Vorlagefrage an den EuGH gestellt und das Verfahren bis zur Urteilsverkündigung des Verfahrens facebook/vzbv unterbrochen (zu 6 Ob 77/20x; C-701/20 [AVIS/vki]).
Auch weitere Verbandsverfahren des VKI, in denen auch Verstöße gegen die DSGVO geltend gemacht wurden, wurden daraufhin unterbrochen.
Am 28.04.2022 beantwortete der EuGH die Vorlagefrage und entschied, dass Art 80 DSGVO einer nationalen Regelung, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Verletzer des Schutzes personenbezogener Daten ohne entsprechenden Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage mit der Begründung erheben kann, dass gegen das Verbot der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken, ein Verbraucherschutzgesetz oder das Verbot der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen worden sei, nicht entgegensteht, sofern die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer natürlicher Personen aus dieser Verordnung beeinträchtigen kann.
Der EuGH hatte somit im Verfahren C-319/20 (vzbv/facebook) mit seinem Urteil vom 28.04.2022 die auch im hier vorliegenden Fall ident gestellte Frage beantwortet.
Der ö OGH zog daher das beim EuGH zu C-701/20 anhängige Vorabentscheidungsersuchen zurück und entschied, dass das Verfahren über die Revision der beklagten Partei fortgesetzt werden konnte.
Nun liegt die Entscheidung des OGH zu den Klauseln vor.
Im Verfahren vor dem OGH war auch die Wiederholungsgefahr der Klauseln strittig, weil die Beklagte argumentierte, von der Verwendung der beanstandeten Klauseln noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung Abstand genommen zu haben und zugleich auch eine Unterlassungserklärung iSd § 28 Abs 2 KSchG abgegeben zu haben. Dabei soll die Unterlassungserklärung laut Beklagter auch die Zustimmungsfiktionsklausel in der Präambel des „Anhangs zum Datenschutz bei vernetzten Autos“ sowie sinngleiche Klauseln umfasst haben, deretwegen die beanstandeten Klauseln, die für sich betrachtet lediglich Informationscharakter hätten, als Teil der AGB gesehen werden könnten. Die Beklagte argumentierte, dass die gegenständlichen Klauseln nicht dem Verbandsklageverfahren nach § 28 Abs 1 KSchG unterfallen würden, da sie als bloße Informationsklauseln lediglich zur Aufklärung der VerbraucherInnen dienen.
Der OGH hingegen führte aus, dass damit die weitere Annahme der Beklagten unzutreffend ist, wonach den beiden Klauseln durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung (nur) in Bezug auf die erwähnte Zustimmungsfiktionsklausel jedenfalls der Charakter einer die Rechtslage zwischen den Vertragsparteien gestaltenden vertraglichen Vereinbarung genommen worden sei. Denn die Präambel enthält nicht nur die unterlassene Zustimmungsfiktionsklausel, sondern auch einen – von der Unterlassungserklärung nicht umfassten – ausdrücklichen Hinweis darauf, dass der Anhang in seiner Gesamtheit ein integraler Bestandteil des Mietvertrags und der AGB wird, sowie, dass dessen Regelungen Vorrang gegenüber den AGB haben.
Für den OGH war damit klar, dass weiterhin die Verwendung der inkriminierten Klauseln im geschäftlichen Verkehr nicht bloß als Informationsdokument, sondern als Vertragsbestandteil droht. Die Klauseln dienen laut OGH – jedenfalls bei der im Verbandsverfahren gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (RS006590) – nicht lediglich der Aufklärung der Kunden über die Datenverarbeitungsvorgänge und ihre Rechtsgrundlagen, sondern der inhaltlichen Gestaltung des Vertrags.
Der OGH hat bereits mehrfach Informationsbestimmungen als Gegenstand einer Verbandsklage beurteilt, sofern diese über die bloße Aufklärung des Verbrauchers hinausgehen und den Inhalt des Vertrages gestalten (4 Ob 130/03a; 10 Ob 28/14m; 9 Ob 31/15x; 2 Ob 155/16g; 10 Ob 60/17x; RS0131601).
Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben.
Zur Klausel 1:
„Solange Sie keine relevanten Funktionen (wie unten erläutert) deaktivieren, sind diese Geräte stets aktiv, selbst wenn andere Dienste oder Medien im Fahrzeug ausgeschaltet wurden.“
Der OGH führte aus, dass der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG (und des § 879 ABGB) beschränkt ist, sondern auch die Verletzung weiterer zivilrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften umfasst (RS0110990 [T4]); darunter fällt auch der Verstoß gegen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts (RS0110990 [T6]; zuletzt 6 Ob 140/18h zur DSGVO).
Auch der in der Revision hervorgehobene Umstand, dass Art 25 Abs 2 DSGVO den Betroffenen kein subjektives Recht auf Geltendmachung einer spezifischen Datensicherheitsmaßnahme, etwa einer Pseudonymisierung, im Rahmen einer Datenschutzbeschwerde gewährt, steht der Prüfung eines Verstoßes von AGB gegen die darin statuierten Regelungen zur Datenverarbeitung nicht entgegen.
Art 25 Abs 2 DSGVO ist zwar insoweit als objektive Vorschrift ausgestaltet, als darin bloß spezifische Pflichten von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern statuiert sind. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Norm ausschließlich öffentlichen Interessen und nicht etwa auch dem Schutz des Einzelnen dient. Der sich schon aus dem Regelungsinhalt in wertender Zusammenschau mit den Ausführungen in ErwGr 78 der Verordnung ergebende individualschützende Charakter des Art 25 Abs 2 DSGVO hat zur Folge, dass auch bei Verstößen gegen die darin geregelten Verhaltenspflichten der Anwendungsbereich des Art 79 Abs 1 DSGVO für den Betroffenen eröffnet ist; ihm steht folglich sehr wohl eine durch gerichtlichen Rechtsschutz abgesicherte subjektive Rechtsposition zu.
Die Vertragsbestimmung sieht – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – Voreinstellungen vor, die eine Datenverarbeitung ganz unabhängig von der Erforderlichkeit für bestimmte Verarbeitungszwecke zulassen. Schon deshalb ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Klausel verstoße gegen Art 25 Abs 2 DSGVO (Grundsätze der Datenminimierung sowie des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen [Privacy by Default]), nicht zu beanstanden.
K2: „Zusammenfassend ausgedrückt erfassen und verarbeiten wir die Informationen (einschließlich Ihrer persönlichen Daten) auf der Grundlage von: (1) Ihrer Zustimmung, welche Sie zurückziehen können, indem Sie Ihr Gerät ausschalten/abkoppeln und Ihre Informationen im Infotainment-System löschen.“
Mit der Klausel wird den VerbraucherInnen nicht klar vor Augen geführt, durch welches konkrete Verhalten sie die Einwilligung zur Datenverarbeitung im Zuge der Nutzung des Infotainment-Systems geben. Zwar findet sich in unmittelbarem Anschluss an die in Rede stehende Klausel unter Punkt 1.3. des Anhangs ein Verweis darauf, dass die rechtlichen Grundlagen in der „obigen Tabelle“ ausführlicher dargelegt werden; im Text der angesprochenen Tabelle (Punkt 1.1. des Anhangs) wird wiederum auf „weitere Informationen hinsichtlich Ihrer Nutzung des Infotainment-Systems“ unter „Abschnitt 4“ (gemeint Punkt 4. des Anhangs) verwiesen, wo sich folgende Regelung findet: „Durch das Anschließen Ihres Mobilgeräts an das vernetzte Auto erklären Sie sich mit der Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten (welche Sie zurückziehen können, indem Sie Ihr Gerät abkoppeln und Ihre Informationen aus dem Infotainment-System entfernen) einverstanden.“ Schon allein der Umstand, dass sich die VerbraucherInnen die nötige Information zu den konkreten Einwilligungsmodalitäten selbst dadurch „zusammensuchen“ müssen, dass diese einen jeweils recht ungenauen doppelten Querverweis im Klauselwerk nachvollziehen müssen, widerspricht dem Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG. Ob die in Rede stehenden Regelungen zur Einwilligung in die Datenverarbeitung und zum Widerruf der Einwilligung Art 7 Abs 3 und 4 DSGVO standhalten, muss hier daher nicht beurteilt werden.
Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien
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