Vernetzte Autos (connected cars) sind Fahrzeuge, die über das Internet verbunden sind und über eine Vielzahl von Geräten zur Datenmessung und -sammlung verfügen. Dadurch können etwa Assistenzsysteme bei der Fahrt unterstützen, das Smartphone mit dem Infotainment-System verbunden werden, Daten über den technischen Zustand des Autos übermittelt werden, aber auch Informationen über den Fahrstil gesammelt und Bewegungsprofile erstellt werden. Auch die geklagte Autovermietung AVIS bietet Mietfahrzeuge an, die entweder bereits vom Hersteller oder nachträglich mit internetfähigen Geräten ausgestattet wurden.
Eine der beiden eingeklagten Klauseln von AVIS regelte, dass die im vernetzten Fahrzeug integrierten Geräte stets aktiv sind, solange Verbraucherinnen und Verbraucher keine Deaktivierung vornehmen – selbst dann, wenn andere Dienste oder Medien im Fahrzeug ausgeschaltet bzw. nicht benötigt werden. Diese Regelung verstößt laut OGH gegen die Grundsätze der Datenminimierung sowie des Datenschutzes durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy by Default) – und damit folglich gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dem Grundsatz der Datenminimierung folgend dürfen Voreinstellungen nur die Verarbeitung von personenbezogenen Daten vorsehen, die für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck auch tatsächlich erforderlich sind. Ein Verstoß gegen Privacy by Default liegt vor, da die Verbraucherinnen und Verbraucher von sich aus aktiv werden müssen, um eine Verbesserung des – voreingestellten schlechteren – Datenschutzniveaus zu erreichen.
Eine weitere Klausel beschäftigte sich mit dem Widerruf der Zustimmung zur Datenverarbeitung, z.B. bei Verbindung des Mobiltelefons mit dem Infotainment-System (Autoradio, Navigationsgerät, Freisprecheinrichtung, etc.) des vernetzten Fahrzeuges. Die Klausel sieht vor, dass diese Zustimmung zur Datenverarbeitung zurückgezogen werden kann, indem Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Gerät ausschalten bzw. abkoppeln und ihre Informationen im Infotainment-System des Fahrzeuges löschen. Laut OGH wird Verbraucherinnen und Verbrauchern mit dieser Klausel jedoch nicht klar vor Augen geführt, wie sie im Vorfeld ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung im Zuge der Nutzung des Infotainment-Systems überhaupt erteilen. Denn weitere Informationen über die Zustimmung zur Datenverarbeitung befinden sich – auffindbar lediglich in Form einer ungenauen Verweiskette - an anderen Stellen. Der OGH beurteilte die gegenständliche Klausel daher als intransparent, weil sich Verbraucherinnen und Verbraucher die nötigen Informationen zu den Modalitäten der Einwilligung selbst „zusammensuchen“ müssen.
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