Im Verfahren des OGH erging bereits eine Entscheidung gegenüber dem VW-Vertragshändler. Nähere Infos finden Sie hier.
Das Verfahren gegen VW hatte der OGH bis zur Entscheidung des EuGH C-100/21 unterbrochen. Nachdem dieser entschieden hatte, verurteilte der OGH nun auch VW zu Schadenersatz.
Laut OGH ergibt sich aus der Entscheidung C-100/21, dass ein Verstoß gegen die einschlägigen EU-Normen (Art 5 der VO 715/2007/EG) den Hersteller (VW) auch dann ersatzpflichtig machen kann, wenn er in keinem Vertragsverhältnis zum Käufer steht.
Dem Kläger ist ein ersatzfähiger Schaden entstanden, weil das Fahrzeug mit einer latenten Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Nutzungsmöglichkeit behaftet ist. Das ergibt sich daraus, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und selbst bei der Installation des Software-Updates weiterhin eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des sogenannten Thermofensters vorliegen würde. Die Weigerung des Klägers, das Software-Update aufspielen zu lassen, kann daher dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch nicht entgegengehalten werden.
Grundsätzlich haben Käufer:innen gegenüber dem Hersteller des Fahrzeuges einen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Im Sinne der Naturalrestitution wäre primär an eine Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung zu denken. VW hat jedoch keine geeignete Beseitigung angeboten.
In Bezug auf die Frage des Verschuldens stellt der OGH klar, dass es sich bei den einschlägigen EU-Rechtsnormen um Schutznormen im Sinne des §1311 ABGB handelt. Es kommt daher zu einer Beweislastumkehr. VW muss nachweisen, dass kein Verschulden an der Übertretung vorliegt. In Bezug auf Fahrlässigkeit hat VW dies im Verfahren nicht konkret bestritten.
Der Kläger muss sich ein Benützungsentgelt in Höhe von € 7.563,69 anrechnen lassen, sodass der Schadenersatzanspruch gegenüber VW in Höhe von € 19.326,31 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zu Recht besteht.
OGH 25.April 2023, 10 Ob 2/23a
Klagevertreter: Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz