Zum Inhalt

VW-Abgasskandal: Vergleich bei Musterfeststellungsklage in Deutschland

Der deutsche vzbv und VW schließen Vergleich nur für deutsche Betroffene.

Hintergrund:
Mitte September 2015 hat die Volkswagen AG (VW) eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware manipuliert zu haben, um den Stickstoffausstoß bei Abgastests zu senken.

Mit 1.11.2018 wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen in Massenschadensfällen die Klärung gemeinsamer Sach- und Rechtsfragen mittels einer Musterfeststellungsklage zu erzielen. Die deutsche Verbraucherzentrale (Verbraucherzentrale Bundesverband: vzbv) hat daraufhin umgehend am 1.11.2018 in Kooperation mit dem ADAC in Deutschland eine solche Klage gegen die Volkswagen AG eingebracht.

Die Anmeldung war für jene Verbraucher, die Ihre Ansprüche bis dahin noch nicht gerichtlich geltend gemacht hatten, eine Möglichkeit eine Verjährung ihrer Ansprüche potenziell zu verhindern und im positiven Fall grundlegende Streitpunkte zu klären.

VW und der vzbv haben sich am 28.2.2020 auf ein Ergebnis geeinigt, von dem nur jene Betroffene profitieren, die zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, was viele österreichische Fahrzeughalter ausschließt.

Hinweis:

  • Auf die derzeit vom VKI geführten Sammelklagen hat dieser in Deutschland abgeschlossene außergerichtliche Vergleich keinen Einfluss! Es besteht für Teilnehmer an den Sammelklagen somit kein Handlungsbedarf.
    Eine Anmeldung zur Sammelklage ist im Übrigen nicht mehr möglich.
     
  • Auch auf Ansprüche, welche im Strafverfahren im Rahmen einer Privatbeteiligung angeschlossen wurden, hat der aktuelle Vergleich keinen Einfluss. Wir vertreten die Ansicht, dass Rechtsansprüche von Privatbeteiligten während eines aufrechten Strafverfahrens nicht verjähren können, also müssen Sie, sollten Sie sich als Privatbeteiligter des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, derzeit nicht weiter tätig werden, um eine Verjährung hintan zu halten. Sollten Sie dennoch tätig werden wollen, gelten die unten angeführten Ausführungen.


Wenn Sie sich nur der Musterfeststellungsklage in Deutschland angeschlossen haben und sonst nicht weiter tätig geworden sind (also auch kein Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren erfolgt ist), ist aufgrund der bestehenden Verjährungsproblematik Eile geboten, da der vzbv angekündigt hat, seine Klage aufgrund des erzielten Vergleichs Ende April zurückzuziehen und Ansprüche zeitnah weiterverfolgt werden müssen. Wir empfehlen dazu folgendes:
 

  • Sollten Sie über die Deckung einer Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehlen wir Ihnen, raschest möglich einen Anwalt zu beauftragen.
    Der VKI arbeitet im Zusammenhang mit dem Dieselskandal mit zwei sehr renommierten und in VW-Fällen erfahrenen Anwälten zusammen, die auch für die weitere Verfolgung von Ansprüchen auf Basis einer Rechtsschutzdeckungszusage in Österreich zur Verfügung stehen:
    - Dr. Alexander Klauser 
    - Mag. Michael Poduschka (4020 Linz, Museumstraße 17, www.poduschka.at)
     
  • Wenn Sie über keine Deckung einer Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie mit Hilfe von Prozesskostenfinanzierern in Deutschland Einzelklagen einbringen. Der Prozesskostenfinanzierer würde dann im Erfolgsfall eine Erfolgsquote vom erzielten Betrag abziehen.
    Der VKI kann eine Prüfung oder Bewertung der diversen Angebote von Prozesskostenfinanzierern (welche Einzel- und Sammelklagen in Deutschland anbieten) nicht vornehmen. Es ist zu empfehlen, Vereinbarungen mit einem Prozesskostenfinanzierer erst nach genauer Durchsicht insbesondere hinsichtlich der Höhe und der Bedingungen einer vorgesehenen Erfolgsquote abzuschließen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

OGH: Zwang zur elektronischen Kommunikation, um Schadenfreibonus zu erlangen, unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG wegen deren Klauseln geklagt, die die Möglichkeit, den Schadenfreibonus zu bekommen an eine elektronische Kommunikation knüpfen. Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, gab dem VKI somit Recht und erklärte die eingeklagten Klauseln für unzulässig.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang