Zum Inhalt

VW-Abgasskandal: Vergleich bei Musterfeststellungsklage in Deutschland

Der deutsche vzbv und VW schließen Vergleich nur für deutsche Betroffene.

Hintergrund:
Mitte September 2015 hat die Volkswagen AG (VW) eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware manipuliert zu haben, um den Stickstoffausstoß bei Abgastests zu senken.

Mit 1.11.2018 wurde in Deutschland die Möglichkeit geschaffen in Massenschadensfällen die Klärung gemeinsamer Sach- und Rechtsfragen mittels einer Musterfeststellungsklage zu erzielen. Die deutsche Verbraucherzentrale (Verbraucherzentrale Bundesverband: vzbv) hat daraufhin umgehend am 1.11.2018 in Kooperation mit dem ADAC in Deutschland eine solche Klage gegen die Volkswagen AG eingebracht.

Die Anmeldung war für jene Verbraucher, die Ihre Ansprüche bis dahin noch nicht gerichtlich geltend gemacht hatten, eine Möglichkeit eine Verjährung ihrer Ansprüche potenziell zu verhindern und im positiven Fall grundlegende Streitpunkte zu klären.

VW und der vzbv haben sich am 28.2.2020 auf ein Ergebnis geeinigt, von dem nur jene Betroffene profitieren, die zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs ihren Wohnsitz in Deutschland hatten, was viele österreichische Fahrzeughalter ausschließt.

Hinweis:

  • Auf die derzeit vom VKI geführten Sammelklagen hat dieser in Deutschland abgeschlossene außergerichtliche Vergleich keinen Einfluss! Es besteht für Teilnehmer an den Sammelklagen somit kein Handlungsbedarf.
    Eine Anmeldung zur Sammelklage ist im Übrigen nicht mehr möglich.
     
  • Auch auf Ansprüche, welche im Strafverfahren im Rahmen einer Privatbeteiligung angeschlossen wurden, hat der aktuelle Vergleich keinen Einfluss. Wir vertreten die Ansicht, dass Rechtsansprüche von Privatbeteiligten während eines aufrechten Strafverfahrens nicht verjähren können, also müssen Sie, sollten Sie sich als Privatbeteiligter des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens auch der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, derzeit nicht weiter tätig werden, um eine Verjährung hintan zu halten. Sollten Sie dennoch tätig werden wollen, gelten die unten angeführten Ausführungen.


Wenn Sie sich nur der Musterfeststellungsklage in Deutschland angeschlossen haben und sonst nicht weiter tätig geworden sind (also auch kein Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren erfolgt ist), ist aufgrund der bestehenden Verjährungsproblematik Eile geboten, da der vzbv angekündigt hat, seine Klage aufgrund des erzielten Vergleichs Ende April zurückzuziehen und Ansprüche zeitnah weiterverfolgt werden müssen. Wir empfehlen dazu folgendes:
 

  • Sollten Sie über die Deckung einer Rechtsschutzversicherung verfügen, empfehlen wir Ihnen, raschest möglich einen Anwalt zu beauftragen.
    Der VKI arbeitet im Zusammenhang mit dem Dieselskandal mit zwei sehr renommierten und in VW-Fällen erfahrenen Anwälten zusammen, die auch für die weitere Verfolgung von Ansprüchen auf Basis einer Rechtsschutzdeckungszusage in Österreich zur Verfügung stehen:
    - Dr. Alexander Klauser (1010 Wien, Bauernmarkt 2, www.bkp.at)
    - Mag. Michael Poduschka (4020 Linz, Museumstraße 17, www.poduschka.at)
     
  • Wenn Sie über keine Deckung einer Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie mit Hilfe von Prozesskostenfinanzierern in Deutschland Einzelklagen einbringen. Der Prozesskostenfinanzierer würde dann im Erfolgsfall eine Erfolgsquote vom erzielten Betrag abziehen.
    Der VKI kann eine Prüfung oder Bewertung der diversen Angebote von Prozesskostenfinanzierern (welche Einzel- und Sammelklagen in Deutschland anbieten) nicht vornehmen. Es ist zu empfehlen, Vereinbarungen mit einem Prozesskostenfinanzierer erst nach genauer Durchsicht insbesondere hinsichtlich der Höhe und der Bedingungen einer vorgesehenen Erfolgsquote abzuschließen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Skigebiet

Gesetzwidrige Verzichtserklärung auf Rückerstattungsansprüche

Der VKI hatte die Bergbahnen Westendorf Gesellschaft m.b.H geklagt. Gegenstand des Verfahrens ist eine Verzichtserklärung der Verbraucher:innen für allfällige Rückerstattungsansprüche bei teilweiser oder gänzlicher Einstellung des Skiliftbetriebs.

Handwerker

Rücktritt vom Handwerkvertrag

Hat ein Handwerker-Unternehmen bei einem außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag die Verbraucher:innen nicht über das Rücktrittsrecht belehrt und treten diese vom Vertrag zurück, müssen die Verbraucher:innen kein Entgelt zahlen.

alt

EuGH: Keine „Erheblichkeitsschwelle“ für immateriellen Schadenersatz nach der DSGVO

Im Vorlageverfahren in der Rechtssache „Österreichische Post“ stellt der Europäische Gerichtshof erstmals klar, dass bei DSGVO-Verstößen kein „Strafschadenersatz“ zusteht, immaterielle Schäden aber unabhängig von ihrer Schwere zu ersetzen sind. Die Haftung darf nicht auf „erhebliche Schäden“ beschränkt werden.
Es handelt sich um das erste Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Haftung nach der DSGVO.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang