Zum Inhalt

VW-Musterfeststellungsklage: VKI empfiehlt rasche Anmeldung

Mitte September 2015 hat Volkswagen (VW) eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware manipuliert zu haben, um den Stickstoffausstoß bei Abgastests zu senken.

Am 1.11.2018 sind in Deutschland die Regelungen zur Musterfeststellungsklage in Kraft getreten. Damit soll in Massenschadenfällen die Klärung gemeinsamer Fragen ermöglicht werden. Anlassfall für die Schaffung der Musterfeststellungsklage war der VW-Dieselskandal mit europaweit Millionen Betroffenen.

Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) hat am 1.11.2018 in Kooperation mit dem ADAC in Deutschland eine entsprechende Klage gegen den VW-Konzern eingebracht. Die Klage wurde am 26.11.2018 im Klageregister des deutschen Bundesamts für Justiz bekannt gemacht. Damit beginnt die Frist für die Anmeldung. Wer an der Musterfeststellungsklage teilnehmen will, kann sich jedenfalls innerhalb von 2 Monaten ab Veröffentlichung (längstens bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Gerichtstermin, an dem verhandelt wird) im Klageregister eintragen. Gesichert ist die Anmeldung damit nur mehr in der kommenden Woche. Bis jetzt haben sich fast 400.000 Geschädigte der Musterfeststellungsklage angeschlossen, davon auch tausende Geschädigte aus Österreich.

Verbraucherinnen und Verbraucher können sich dem Verfahren mittels Anmeldung beim deutschen Bundesamt für Justiz anschließen. Dabei entstehen keine Kosten, man benötigt auch keinen Anwalt. Teilnehmer tragen keinerlei Prozesskostenrisiko. Ein positives Urteil klärt bei der Musterfeststellungsklage allerdings nur grundlegende Streitpunkte, es führt selbst noch zu keiner Schadenersatzzahlung. Es kann aber die wesentliche Basis für eine Entschädigung durch VW sein.

Der VKI empfiehlt daher die Anmeldung an der Musterfeststellungsklage als sinnvolle und kostenlose Möglichkeit, Chance auf Schadenersatz zu wahren.

An der deutschen Musterfeststellungsklage können sich Käufer von Fahrzeugen der Marken Volkswagen, Audi, Seat, Skoda mit einem Dieselmotor des Typs VW EA189 beteiligen. Wer bereits Teilnehmer an einer vom VKI organisierten VW-Sammelklage ist, kann sich nicht anmelden. Der VKI informiert, in welchen Fällen eine Anmeldung empfehlenswert ist.

Dafür wurde im Auftrag des Sozialministeriums eine Hotline eingerichtet. Unter der Nummer 01/58877-61 können Fragen an die Experten des VKI gestellt werden. Erreichbar ist die Hotline Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr, und zwar noch bis Ende Jänner 2019.

Zusätzliche Informationen samt Ausfüllhilfe bzw. Mustertext finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

zupfdi.at: „Besitzschützer“-Geschäftsmodell laut OGH unzulässig

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte eine einstweilige Verfügung (eV) gegen die Zupf di Besitzschutz GmbH begehrt, wonach diese die von ihr kommerziell betriebene Abmahnpraxis bei behaupteten Besitzstörungen zu unterlassen habe. Die Antragsgegnerin hatte eine Website (zupfdi.at) betrieben, bei der Betroffene eine Besitzstörung durch das widerrechtliche Abstellen von Kfz melden und deren Ansprüche an die Antragsgegnerin abtreten konnten, woraufhin diese Abmahnschreiben an die (vermeintlichen) Besitzstörer versandte. Der OGH gab der Antragstellerin mit Beschluss vom 25.01.2024 recht und erließ die eV; das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin in der betriebenen Form ist somit unzulässig. Der Beschluss des OGH ist rechtskräftig.

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Kostenfreier Rücktritt von Pauschalreise – Situation zum Rücktrittszeitpunkt maßgeblich

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL ist dahingehend auszulegen, dass für die Feststellung, ob „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ aufgetreten sind, die im Sinne dieser Bestimmung „die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen“, nur die Situation zu berücksichtigen ist, die zu dem Zeitpunkt bestand, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang