Zum Inhalt

Weitere Niederlage für Lyoness

Drei Berufungsentscheidungen bestätigen Rücktrittsrecht für Businesskunden

Gegen die weltweit tätige Einkaufsgemeinschaft Lyoness gibt es eine weitere erfreuliche Entwicklung. Innerhalb kurzer Frist ergingen drei Berufungsentscheidungen gegen Lyoness.

Die Berufungsrichter kamen kurz zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

- Werbekampagnen sind prospektpflichtige Veranlagungen, von denen Verbraucher nach § 8 Kapitalmarktgesetz (KMG) zurücktreten können.
- Den Businesspartnern steht der Rücktritt vom Vertrag im Fernabsatz gem.§ 5e KSchG (alte Fassung) offen.
- Zusätzlich ist ein Rücktritt vom Vorauszahlungskauf (Gutscheinanzahlung) gem. § 27 KSchG zulässig.
Beispielhaft hielt das LG Linz fest, dass bei einer Gutscheinanzahlung von EUR 2.000,00 (dem ein vom Partnerunternehmen an Lyoness gewährter Rabattes über 4% zu Grunde liegt) eine Aufzahlung von EUR 48.000,00 für Businesspartner notwendig wäre, um Gutscheine im Wert von EUR 50.000,00 von Lyoness zu erhalten.
- Dass Nutzer des Lyonesssystems per se Unternehmer seien, ließen die Richter nicht gelten.
- Den Klägern wurde überdies 4% Zinsen zugesprochen.

Inhaltlich folgen die Entscheidungen dem vom VKI - im Auftrag des Sozialministerium - geführten Musterverfahren (HG Wien 28.3.2014, 24 Cg 24/13h).

Die Urteile sind rechtskräftig (Stand: 16.7.2015).

LG Linz 16.05.2015, 35 R 50/14x: Rücktritt nach § 5 KMG und § 5e KSchG (a.F.)
LG Linz 16.05.2015, 35 R 51/14v: Rücktritt nach § 5 KMG und § 5e KSchG (a.F.)
LG Linz 09.06.2015, 32 R 135/14z: Rücktritt nach § 5e KSchG (a.F.) und § 27 KSchG

Volltextservice

Klagevertreter: Mag. Eric Breiteneder, RA in Wien

Anmerkung:
Im Übrigen bestätigten schon mehrere (rechtskräftige) Urteile die Rücktrittsvoraussetzungen von Businesskunden gegenüber Lyoness, die RA Mag. Eric Breiteneder für die Kläger erreichen konnte.

- LG Krems 30.6.2013, 6 Cg 34/13d: Rücktritt nach § 5e KSchG und Nichtigkeit der Verträge, weil das Geschäftsmodell der Beklagten einem Schneeballsystem so ähnlich ist, dass die darauf bezüglichen Bestimmungen zumindest analog anzuwenden sind.
- BG Amstetten 12.8.2013, 30 C 125/12i: Rücktritt nach § 27 KSchG (Vorauszahlungskäufe)
- BGHS Wien 26.3.2014, 17 C 582/13g: Rücktritt nach § 5e KSchG und § 27 KSchG

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen Lyoness Europe wegen 61 gesetzwidriger Klauseln. Die Einkaufsgemeinschaft hat gegen das klagsstattgebende Urteil des HG Wien Berufung eingelegt.

Aus juristische Seite beschäftigt Lyoness nicht nur die Zivilgerichte. Seit Frühjahr 2012 ermittelt die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in der Causa.

Lesen Sie mehr:
VKI Sammelaktion gegen Lyoness - Lösungsweg führt in die Niederlande

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Geschlechtsumwandlung - OGH untersagt diskriminierende Versicherungsklausel

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums den "muki Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" aufgrund eines Risikoausschlusses, der transgender und intersexuellen Personen die Möglichkeit nimmt eine medizinisch notwendige Geschlechtsumwandlung mit Kostendeckung des Versicherers durchzuführen, wodurch diese Personengruppe diskriminiert wird. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Rechtsansicht des VKI.

„Versicherungsmathematische Grundsätze“ müssen laut OGH nicht erklärt werden

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Wiener Städtische wegen einer Klausel in der Polizze für eine Rentenversicherung sowie einer Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Beide Klauseln wurden von den Vorinstanzen für unzulässig erklärt. Die Wiener Städtische legte nur zur zweiten Klausel Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts beim OGH ein, die der OGH für berechtigt erachtete.

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang