Zum Inhalt

Weiterer Erfolg bei „Garantieklauseln“ in fondsgebundenen Lebensversicherungen

Der Versicherer darf die von ihm gewährte Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge (Abschlusskosten, Verwaltungskosten) schmälern, wenn er diese Kosten nicht transparent und für den Verbraucher vorhersehbar dargestellt hat. Das urteilte das Handelsgericht (HG) Wien in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Musterverfahren gegen die UNIQA.

Wer meint, seine im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung einbezahlten Prämien seien durch eine Kapitalgarantie vollständig gesichert, wird oft eines Besseren belehrt. Wegen der vom Versicherer vorgenommenen Kostenabzüge (zB Abschlusskosten und Verwaltungskosten) liegt der (garantierte) Auszahlungsbetrag nämlich in vielen Fällen weit unter der einbezahlten Prämiensumme.

Im Vertrag bzw den Bedingungen („Garantieklausel“) weisen die Versicherer auf das Anfallen und die Höhe der Kosten zum Teil nur unzureichend hin. Dagegen ging der VKI bereits im Jahr 2018 mittels Verbandsklage vor und bekam vor dem HG Wien Recht (44 Cg 32/18p): Geht die Gesamtkostenbelastung aus der Klausel nicht hervor, ist sie intransparent und damit unwirksam, urteilte das Gericht.

In dem nunmehr im Anschluss geführten Musterprozess ging es um die Rechtsfolgen intransparenter Garantieklauseln und auch hier folgte das HG Wien der Rechtsauffassung des VKI. Demnach darf der Versicherer die Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge schmälern, wenn die zugrunde liegende Klausel intransparent ist. Im streitgegenständlichen Fall musste der Versicherer dem Versicherungsnehmer daher sämtliche einbezahlte Prämien (abzüglich Versicherungssteuer) ausbezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig

HG Wien 10.11.2020, 62 Cg 42/19t

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Strengere Vorgaben für Tech-Riesen: Digital Markets Act „scharf gestellt“

Der Digital Markets Act (DMA) sieht regulatorische Einschränkungen für sogenannte "Gatekeeper" - Plattformdienste mit erheblicher Marktmacht - vor und ist seit 7. März 2024 für 22 Dienste von sechs Gatekeepern, ua Amazon, Apple, Meta und Microsoft, wirksam. Wir stellen die Regelungen im Überblick dar.

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Erfolgreiches Vorgehen gegen Hofer wegen einer Statt-Preis-Werbung

Der VKI hatte die Hofer KG wegen aus Sicht des VKI unzulässiger Statt-Preisen geklagt. Zu einem Urteil dazu kam es nicht: Hofer schloss mit dem VKI einen gerichtlichen Vergleich ab und verpflichtete sich darin, dass inkriminierte Verhalten zu unterlassen.

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

XXXLutz–Werbung für 25 Prozent-Rabattaktion war irreführend

Der VKI hatte die XXXLutz KG (XXXLutz) geklagt. Grund für die Klage war eine Werbebotschaft, bei der ein aufklärender Hinweis – in Flüsterlautstärke – deutlich leiser war als die vorangegangene Information. Das LG Wels gab dem VKI Recht und beurteilte die Werbung als irreführend.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang