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Weiterer Erfolg bei „Garantieklauseln“ in fondsgebundenen Lebensversicherungen

Der Versicherer darf die von ihm gewährte Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge (Abschlusskosten, Verwaltungskosten) schmälern, wenn er diese Kosten nicht transparent und für den Verbraucher vorhersehbar dargestellt hat. Das urteilte das Handelsgericht (HG) Wien in dem vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums geführten Musterverfahren gegen die UNIQA.

Wer meint, seine im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung einbezahlten Prämien seien durch eine Kapitalgarantie vollständig gesichert, wird oft eines Besseren belehrt. Wegen der vom Versicherer vorgenommenen Kostenabzüge (zB Abschlusskosten und Verwaltungskosten) liegt der (garantierte) Auszahlungsbetrag nämlich in vielen Fällen weit unter der einbezahlten Prämiensumme.

Im Vertrag bzw den Bedingungen („Garantieklausel“) weisen die Versicherer auf das Anfallen und die Höhe der Kosten zum Teil nur unzureichend hin. Dagegen ging der VKI bereits im Jahr 2018 mittels Verbandsklage vor und bekam vor dem HG Wien Recht (44 Cg 32/18p): Geht die Gesamtkostenbelastung aus der Klausel nicht hervor, ist sie intransparent und damit unwirksam, urteilte das Gericht.

In dem nunmehr im Anschluss geführten Musterprozess ging es um die Rechtsfolgen intransparenter Garantieklauseln und auch hier folgte das HG Wien der Rechtsauffassung des VKI. Demnach darf der Versicherer die Kapitalgarantie nicht durch Kostenabzüge schmälern, wenn die zugrunde liegende Klausel intransparent ist. Im streitgegenständlichen Fall musste der Versicherer dem Versicherungsnehmer daher sämtliche einbezahlte Prämien (abzüglich Versicherungssteuer) ausbezahlen.

Das Urteil ist rechtskräftig

HG Wien 10.11.2020, 62 Cg 42/19t

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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