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EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen.
VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK für einen Verbraucher einen Musterprozess gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) betreffend eine Erhöhung des Gaspreises durch die EVN geführt.
Unterlassungserklärung von Burgenland Energie
Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.
VKI - VERBUND: Einigung im Streit um Preiserhöhung 2022. Betroffene erhalten Geld zurück
Die VERBUND AG (VERBUND) hat am 01.05.2022 eine Preisanpassung auf Grundlage einer, aus Sicht des VKI, unzulässigen Preisanpassungsklausel durchgeführt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) bestätigt die Rechtsansicht des VKI. Das Urteil ist rechtskräftig.
Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.
VKI - Wien-Energie: Einigung auf Energiekosten-Ausgleichzahlung
Die Wien Energie Vertrieb GmbH & Co KG (WEV) hatte ihre Kund:innen im September 2022 auf den Tarif "OPTIMA Entspannt" umgestellt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprochen haben. Dieses Vorgehen war aus Sicht des VKI unzulässig.