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Österreichische Gerichte äußern sich zur vorzeitigen Kreditrückzahlung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums die Hypo-Bank Burgenland  AG und die Unicredit Bank Austria AG geklagt. In den Verfahren geht es jeweils darum, welche Kosten bei vorzeitiger Kreditrückzahlung von der Bank anteilig zurückzuerstatten sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien bestätigte nun im Verfahren gegen die Bank Burgenland, dass Kreditgeber auch die laufzeitunabhängigen Kosten aliquot an die Verbraucherinnen und Verbraucher zurückzuzahlen haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Im Verfahren gegen die Unicredit hingegen unterbrach der Oberste Gerichtshof (OGH) das Verfahren und legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor, ob dies auch für Hypothekarkredite gelte.

Im September 2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Auslegung der Verbraucherkredit-Richtlinie entschieden, dass die anteilige Rückerstattung der Gesamtkosten – die Verbrauchern bei vorzeitiger Kreditrückzahlung zusteht – nicht nur laufzeitabhängige, sondern auch laufzeitunabhängige Kosten, wie beispielsweise Bearbeitungsgebühren, umfasst.

Der österreichische Gesetzgeber hatte bei der Umsetzung der EU-Richtlinie nur festgelegt, dass sich die laufzeitabhängigen Kosten für die Kreditnehmer bei vorzeitiger Rückzahlung anteilig verringern müssen. Die laufzeitunabhängigen Kosten wurden im Gesetzestext nicht erwähnt. Mit 01.01.2021 wurde diese Lücke geschlossen und der Gesetzeswortlaut an die EuGH-Entscheidung angepasst. Seitdem ist im österreichischen Gesetzestext zu Konsumkrediten und Hypothekarkrediten generell von „Kosten“ die Rede, die sich bei vorzeitiger Rückzahlung verhältnismäßig verringern – wobei nicht zwischen laufzeitabhängig und laufzeitunabhängig unterschieden wird.

Die Hypo-Bank Burgenland informierte Anfang 2020 Verbraucher darüber, dass bei ihren Hypothekarkrediten alle einmaligen Kosten laufzeitunabhängig sind und bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet werden. Dagegen brachte der VKI im Frühjahr 2020 eine Klage ein. Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hatte, gab die zweite Instanz, das OLG Wien, der Klage statt. Das Gericht führt dazu aus, dass nach oben erwähnter EuGH-Entscheidung bei vorzeitiger Rückzahlung auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zu refundieren sind. Durch das EuGH-Urteil wurde in Österreich eine Gesetzeslücke aufgezeigt, welche auf dem Wege einer sogenannten richtlinienkonformen Auslegung zu schließen ist. Das gilt dem OLG Wien zufolge sowohl für Kredite nach dem Verbraucherkreditgesetz als auch für Kredite nach dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz. Die Klausel der Hypo-Bank Burgenland, laut der bei Hypothekarkrediten alle einmaligen Kosten laufzeitunabhängig und daher bei vorzeitiger Rückzahlung nicht zurückzuerstatten sind, ist folglich unzulässig.

Im Parallelverfahren gegen die Unicredit Bank Austria AG hat nun der OGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die genannte EuGH-Entscheidung, die zu Konsumkrediten ergangen ist, auch auf Hypothekarkredite zur Anwendung kommt.

 

Lesen Sie mehr zum Urteil OLG Wien 18.8.2021, 3 R 17/21y Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 9.9.2021)

Lesen Sie mehr zum Beschluss OGH 19.8.2021, 5 Ob 66/21y

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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