Zum Inhalt
Preiserhöhung 2019 KELAG
Bild: shutterstock.com

OGH erklärt Preisklauseln der KELAG für unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die KELAG - Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (KELAG). Der Oberste Gerichtshof (OGH) erklärte die alte Preisänderungsklausel und eine Klausel, die die geänderten Preise fortschreiben sollte, für unzulässig.

Im Verfahren ging es um eine Preisänderungsklausel in nicht mehr verwendeten Allgemeinen Lieferbedingungen und eine Klausel, die die Preisanpassung mit Umstellung der AGB sanieren sollte.

Nachdem der VKI Jahr 2019 gegen die EVN eine Grundsatzentscheidung des OGH zu Preisänderungsklauseln im Energiebereich erwirken konnte, hatte der VKI weitere Anbieter zur Unterlassung der Klausel und zur Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen aufgefordert. Mit zahlreichen Anbietern konnten in der Folge Vergleiche zu Gunsten von zahlreichen Konsumenten geschlossen werden.

Auch die KELAG gab zuerst eine Unterlassungserklärung ab, hielt sich in weiterer Folge allerdings nicht an diese und wollte die erhöhten Preise durch eine neue Klausel fortschreiben.

Der OGH hat nunmehr nach Klage des VKI dessen Rechtsansicht bestätigt und beide Klauseln für unzulässig erklärt.

Nach Ansicht des VKI muss die KELAG, alle ihre Kundeninnen und Kunden rückwirkend entschädigen und die Erhöhungsbeträge, die seit der Preiserhöhung vom 01.09.2019 angefallen sind, zurückzahlen.

Einen Rückzahlungsanspruch haben nach Ansicht des VKI zumindest alle Konsumentinnen und Konsumenten, die von der Preiserhöhung am 01.09.2019 betroffen waren.

Update:

Der VKI konnte sich mit Kelag auf eine außergerichtliche Lösung einigen. Betroffene KELAG-Kunden:innen können sich unter www.verbraucherrecht.at/kelag an unserer kostenlosen Sammelaktion anschließen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OGH 22.06.2022, 3 Ob 90/22i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Zum Urteil in Langform: OGH erklärt Preisklauseln der KELAG für unzulässig | Verbraucherrecht

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen.

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK für einen Verbraucher einen Musterprozess gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) betreffend eine Erhöhung des Gaspreises durch die EVN geführt.

Unterlassungserklärung von Burgenland Energie

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang