Im Verfahren ging es um eine Preisänderungsklausel in nicht mehr verwendeten Allgemeinen Lieferbedingungen und eine Klausel, die die Preisanpassung mit Umstellung der AGB sanieren sollte.
Nachdem der VKI Jahr 2019 gegen die EVN eine Grundsatzentscheidung des OGH zu Preisänderungsklauseln im Energiebereich erwirken konnte, hatte der VKI weitere Anbieter zur Unterlassung der Klausel und zur Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen aufgefordert. Mit zahlreichen Anbietern konnten in der Folge Vergleiche zu Gunsten von zahlreichen Konsumenten geschlossen werden.
Auch die KELAG gab zuerst eine Unterlassungserklärung ab, hielt sich in weiterer Folge allerdings nicht an diese und wollte die erhöhten Preise durch eine neue Klausel fortschreiben.
Der OGH hat nunmehr nach Klage des VKI dessen Rechtsansicht bestätigt und beide Klauseln für unzulässig erklärt.
Nach Ansicht des VKI muss die KELAG, alle ihre Kundeninnen und Kunden rückwirkend entschädigen und die Erhöhungsbeträge, die seit der Preiserhöhung vom 01.09.2019 angefallen sind, zurückzahlen.
Einen Rückzahlungsanspruch haben nach Ansicht des VKI zumindest alle Konsumentinnen und Konsumenten, die von der Preiserhöhung am 01.09.2019 betroffen waren.
Update:
Der VKI konnte sich mit Kelag auf eine außergerichtliche Lösung einigen. Betroffene KELAG-Kunden:innen können sich unter www.verbraucherrecht.at/kelag an unserer kostenlosen Sammelaktion anschließen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OGH 22.06.2022, 3 Ob 90/22i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Zum Urteil in Langform: OGH erklärt Preisklauseln der KELAG für unzulässig | Verbraucherrecht