Zum Inhalt

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UNIQA Österreich Versicherungen AG (UNIQA) geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun die Gesetzwidrigkeit auch dieser Klauseln.

Versicherungsnehmer:innen können Lebensversicherungen vorzeitig kündigen. Der Versicherer hat in diesem Fall den Rückkaufswert zu erstatten. Er kann davon einen Abzug (sogenannter Stornoabzug) vornehmen. Der Versicherer ist zu diesem Abzug aber nur berechtigt, wenn dieser vereinbart und angemessen ist. Die UNIQA sah in ihren AVB vor, dass der Abzug in den ersten drei Jahren 5 Prozent beträgt, danach verringert sich der Abzug pro Jahr um einen halben Prozentpunkt bis zum Erreichen des Mindestabzugs von 2 Prozent. Die UNIQA hatte allerdings keine Gründe für die Angemessenheit und somit keine sachliche Rechtfertigung der Höhe des Abzugs genannt. Es blieb – so der OGH – völlig offen, aus welchen Gründen die konkrete Staffelung des Stornoabzugs bei Kündigung gerechtfertigt sein soll. Die UNIQA konnte daher nicht die gesetzlich geforderte Angemessenheit des Abzugs belegen. Die Klausel ist daher gesetzwidrig.

Eine weitere Klausel regelte Aspekte der Prämienfreistellung. Bei einer Prämienfreistellung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, das heißt, die Versicherungsnehmer:innen müssen nicht weiter ihre Zahlungen an die Versicherung leisten. Im Gegenzug wird die Versicherungssumme herabgesetzt. Die UNIQA sah hier vor, dass die Versicherungssumme in diesem Fall auf Grundlage des oben beschriebenen Rückkaufswertes vermindert wird. Durch den Verweis auf den unzulässigen Stornoabzug ist auch der Abzug bei der Prämienfreistellung unzulässig.

Bereits von der Unterinstanz rechtskräftig für unzulässig erklärt wurde unter anderem eine Klausel zum Unterjährigkeitszuschlag. Unterjährigkeitszuschläge sind Zuschläge auf die Versicherungsprämien, welche dafür eingehoben werden, dass die Prämie nicht am Beginn des Versicherungsjahres, sondern monatlich, viertel- oder halbjährlich (somit unterjährig) bezahlt wird. Die Klausel der UNIQA „Sie können die Jahresprämie nach Vereinbarung auch in Raten bezahlen, dann jedoch mit Zuschlag“ war zu unbestimmt. 

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

OGH 28.6.2023, 7 Ob 69/23g

Lesen Sie mehr.

Anmerkung:

Aus Sicht des VKI fallen die Klauseln über den Abzug ersatzlos weg; der Rückkaufwert steht den Versicherungsnehmer:innen folglich ohne Stornoabzug zu. Wurde von der UNIQA dieser Abzug bereits vorgenommen, stehen den Versicherungsnehmer:innen nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche zu. Hier finden Sie den Musterbrief zur Rückforderung des Stornoabzugs bei der vorzeitiger Kündigung bzw bei Prämienfreistellung.

Bereits von den Unterinstanzen wurden mehrere Klauseln rechtskräftig entschieden. Mehr dazu hier.

Den Musterbrief zur Rückforderung des Unterjährigkeitszuschlags finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang