Mit dem KuKuSpoSiG wurde im Jahr 2020 ein Gesetz geschaffen, dass für den Entfall von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen und die Schließung von Kunst- oder Kultureinrichtungen, Gutscheine ausgestellt werden können und nicht das Geld zurückgezahlt werden muss. Der Grund für den Entfall bzw die Schließung muss die COVID-19-Pandemie sein. Das Gesetz wurde mit fortschreitender Pandemie mehrmals verändert und angepasst.
Solche Gutscheine, die für Absagen im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 ausgestellt wurden, und nicht bis zum 31.12.2022 eingelöst wurden, müssen vom Veranstaltungsunternehmen auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlt werden. Dieses Verlangen auf Rückzahlung sollte soweit konkretisiert sein, dass das Unternehmen auf seiner Grundlage die Auszahlung vornehmen kann (zB inkl Angabe der Kontoverbindung). Für diesen Umtausch des Gutscheins dürfen keine Kosten verrechnet werden.
Von diesem Recht zum Umtausch in Bargeld, kann gegenüber Verbraucher:innen auch durch Vereinbarung nicht abgewichen werden. Kosnument:innen sind also nicht verpflichtet einen neuen Gutschein zu akzeptieren. Auch darf der Umtausch in Geld vom Unternehmen nicht verweigert werden.
Vom KuKuSpoSiG waren vor allem Konzertveranstaltungen, Opernaufführungen, Theateraufführungen, Filmvorführungen und Festivals umfasst, sowie Zuschauerkarten für Profi-Tennisturnier oder ein Ligaspiel zwischen zwei Fußballklubs. Auch vom Gesetz betroffen waren die Absagen von Sportveranstaltungen mit Publikumsbeteiligung, wie etwa ein auch für Hobbysportler zugängliches Laufsport-Event.
Nähere Infos zum KuKuSpoSiG finden Sie in unseren alten Beiträgen zu diesem Thema:
Gutscheine statt Geldrückzahlung bei Veranstaltungen (28.4.2020)
Geplante Verlängerung der Zwangsgutschein-Regelung (27.11.2020)