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Was bringt das neue Jahr? Gesetzesänderungen 2022

Im Folgenden bieten wir Ihnen einen Überblick, welche Gesetze mit Bezug zum Konsumentenschutz im Jahr 2022 geändert werden.

Gewährleistung neu

Die neue Rechtslage ist auf Verträge anzuwenden, die ab 1.1.2022 abgeschlossen werden. Im neuen Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) wurden die EU-Richtlinien Warenkauf 2019/771 und Digitale Inhalte 2019/770 umgesetzt.

Neu ist unter anderem, dass Mangels im VGG-Anwendungsbereich die Vermutungsfrist für das Vorliegen eines bei der Übergabe von sechs Monate auf 1 Jahr verlängert wird. Dh in dieser Zeit müssen idR die Verkäufer:innen beweisen, dass die Sache bei der Übergabe mangelfrei war.

Weiters wird nun ausdrücklich die Gewährleistung für die Bereitstellung digitaler Leistungen geregelt. Für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (zB Smartphone, Smart-TV, Smartwatch) wird eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Die Unternehmer:innen müssen die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit erforderlichen Updates zur Verfügung stellen.

Ab Ablauf der Gewährleistungsfrist (bei Waren weiterhin 2 Jahre) läuft eine zusätzliche dreimonatige Verjährungsfrist, innerhalb der der Mangel gegebenenfalls eingeklagt oder den Unternehmer:innen zum Erhalt der Einrede angezeigt werden muss.

Aber auch bei den Verzugsregeln in Verbrauchergeschäften ändert sich etwas: Erbringen Unternehmer:innen bei Fälligkeit die Leistung nicht, können die Verbraucher:innen sie zur Leistung innerhalb einer angemessenen Nachfrist auffordern. Erbringen die Unternehmer:innen auch innerhalb der Nachfrist die Leistung nicht, können die Verbraucher:innen vom Vertrag zurücktreten. Dh es sind nunmehr zwei Erklärungen der Verbraucher:innen notwendig (1.: Aufforderung zur Erbringung in der Nachfrist und 2: Rücktritt selbst), während dies früher verbunden werden konnte.

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WEG-Novelle 2022

Die Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes sieht für bestimmte Änderungen die Möglichkeit vor, dass die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer:innen am Wohnungseigentumsobjekt mittels Zustimmungsfiktion eingeholt werden kann. Dieses „Schweigen als Zustimmung“ gilt etwa für die Installation von Lademöglichkeiten für Elektro-Fahrzeuge und die Anbringung von – zum Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden – Beschattungsvorrichtungen.

Auch die Zustimmungsquote für Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wird erleichtert.

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Erneute Verlängerung des KuKuSpoSiG

Das Gesetz über die Zwangsgutscheine bei pandemiebedingt abgesagten Veranstaltungen wird verlängert und soll nun auch für im ersten Halbjahr 2022 abgesagte Veranstaltungen gelten.

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Omnibus-Richtlinien-Umsetzung              

Bis zum 28.11.2021 muss die Modernisierungs-(„Omnibus“)-Richtlinie (RL [EU] 2019/2161) zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union ins nationale Recht umgesetzt werden. Anzuwenden sind die Umsetzungsvorschriften dann ab 28.5.2022. Durch diese Richtlinie werden die Klausel-Richtlinie (93/13/EWG), die Preisangaben-RL (98/6/EG), die UGP-RL (2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) geändert.

Regelungsinhalte sind insb die Etablierung von abschreckenden und verhältnismäßigen Sanktionen für Verstöße, individuelle Rechtsbehelfe für Opfer unlauterer Geschäftspraktiken, Schaffung von Transparenz bei Verträgen, die über Vermittlung von Online-Marktplätzen abgeschlossen werden, Aktualisierung der Informationspflichten iZm der Digitalisierung und die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei „kostenlosen“ Verträgen über digitale Inhalte und Dienstleistungen, als deren „Gegenwert“ Verbraucher personenbezogene Daten zur Verfügung stellen.

 

Verbandsklagen-Richtlinie

Die Verbandsklagen-RL (RL (EU) 2020/1828) trat am 24.12.2020 in Kraft. Die Richtlinie muss bis zum 25.12.2022 in nationales Recht umgesetzt werden. Ab 25.6.2023 müssen die Vorschriften angewandt werden.

 

Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)

Durch die Verordnung (EU) 2019/1238 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) soll einen Rahmen für einfache, transparente und sichere Zukunftsvorsorgeprodukte geschaffen werden. Anwendbar ab 22.3.2022

 

SARON

Der CHF-Libor wird ab 1.1.2022 nicht mehr bereitgestellt. An seine Stelle tritt der SARON. Die wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1847 festgelegt. Dies hat etwa für Fremdwährungskredite in CHF Bedeutung.

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