VKI-Verbraucherrecht
Aktuelle Beiträge

Urteil: Kein Fotokeilen am Friedhof - Rücktritt nach dem KSchG ist zulässig
Das Fotokeilen am Friedhof über den "Zeremonienmeister" ist keine Anbahnung durch den Verbraucher; der Rücktritt nach § 3 KSchG steht zu.

Urteil: Bürgschaft einer Ehegattin
Eine Mithaftung der haushaltsführenden Ehegattin für Geschäftskredite über 12 Millionen ist sittenwidrig (nicht rechtskräftig).

Urteil: Unerwünschte E-Mail-Werbung
Zwei Urteile aus Deutschland sehen auch unerwünschte E-Mail-Werbung als sittenwidrig an.

Urteil: Bankomatkartenmißbrauch - Beweislast bei Bank
Seit 8 Jahren führte der VKI Prozeß; jetzt wurde in erster Instanz (nicht rechtskräftig) gewonnen. Das Urteil legt auf 35 Seiten Bedenken am Bankomatsystem dar und lastet der Bank die Beweislast an.

Info: Timesharing Richlinie
Spanischer Kongreß beschließt Umsetzung der EU-Richtlinie.

Urteil: Gebrauchtwagenhändler haftet für alte Reifen
Zur Sorgfaltspflicht eines Gebrauchtwagenhändlers beim Verkauf seiner Waren.

Kommentar: Dauerrabatt
Thomas Haghofer (Büro für Konsumentenfragen) legt dar, welche Fragen mit Musterprozessen zu klären wären.

Urteile: Sat-Antennen - neue OGH Entscheidung
Zum Problem der Durchsetzung des Einbaues von Sat-Antennen in Wohnungen.

Urteil: Bankomatkartenmißbrauch II - PIN-Code entschlüsselbar?
Das AG Frankfurt/Main hält den deutschen PIN-Code für entschlüsselbar.

Urteil: Lenkerbruch bei Mountainbike - Produkthaftung
Ein Leichtmetall-Lenker für Mountain-Bikes bricht bei Extremsportveranstaltung. Der OGH meint, der Hersteller hätte diese Beanspruchung vorhersehen müssen und wäre zur Warnung für Gefahren verpflichtet gewesen.

Urteil: Zum Dauerrabatt bei Versicherungsprämie
Unterschiedliche Entscheidungen von Untergerichten - der VKI will Klärung durch Musterprozeß erreichen.

Zahlung an insolventes Reisebüro sind dem Veranstalter zuzurechnen
Wieder wurde klargestellt, daß Zahlungen an das Reisebüro dem Veranstalter zuzurechnen sind, auch wenn diesem die Gelder - wegen Insolvenz des Vermittlers - nicht mehr zufließen.